Wer handelt privat, wer unternehmerisch im Internet?
Laut §14 BGB ist ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Grundsätzlich ist die unterschiedliche rechtliche Behandlung und Risikoverteilung zwischen Unternehmer und Verbraucher damit begründet, dass der Unternehmer sich im Gegensatz zum Verbraucher in einer wirtschaftlich stärkeren Position befindet, die es auszugleichen gilt. Dieses Prinzip ist aus Sicht des Verbraucherschutzes notwendig und richtig.
Selbst für Fachkundige ist es jedoch in Folge der uneinheitlichen Rechtsprechung nur schwer einzuschätzen, ob eine im kleineren Rahmen über das Internet handelnde Person schon „Unternehmer" oder noch „Verbraucher" ist. Nach derzeitiger Rechtslage dürfte z.B. ein Großteil der eBay Nutzer sich bereits unbewusst vom Verbraucher zum Unternehmer gewandelt haben und damit zwischenzeitlich ebenfalls unbewusst mit einem erheblichen Kostenrisiko durch Abmahnungen leben.
Manche Gerichte vertreten die Auffassung, dass schon wenige Bewertungen (als Gradmesser für getätigte Käufe und Verkäufe) genügen sollen, um unternehmerisches Handeln i.S.d. § 14 BGB zu begründen.
So hat z.B. das LG Hanau (Urteil vom 28.9.2006, Aktenzeichen: 5 O 51/06 ) bereits 25 Bewertungen in drei Monaten als hinreichendes Indiz für unternehmerisches Handeln gesehen, indem es ausführt:
„In diesem Zusammenhang reicht es der Kammer zur Bejahung einer Regelmäßigkeit völlig aus, wenn [...] in einem Zeitraum v. 12.1.2006 bis 20.3.2006 25 Bewertungen des Bekl. als Verkäufer erfolgt sind. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte in dem genannten Zeitraum wenigstens 25 Verkäufe getätigt hat. Dies reicht völlig aus, da ein gewerblicher Handel auch dann als solcher zu qualifizieren ist, wenn er lediglich als Nebenerwerb getätigt wird."
Das Abzielen rein auf die Menge der Bewertungen führt jedoch zur praktischen Verwischung der Grenzen zwischen „Unternehmer" und „Verbraucher".
Dies hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung (BGH Urteil v. 30.04.2008, Aktenzeichen: I ZR 73/05) auch klargestellt, indem er ausführte:
„Von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ist nicht schon dann auszugehen, wenn eine Ware einer Vielzahl von Personen zum Kauf angeboten wird, mag dies auch mit dem Ziel geschehen, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen (...). Da auch bei einem Angebot im privaten Bereich regelmäßig ein möglichst hoher Verkaufspreis erzielt werden soll, würden alle Fallgestaltungen dem Bereich des Handelns im geschäftlichen Verkehr zugeordnet, in denen ein Privater einen einzelnen Gegenstand einer unbestimmten Anzahl von Personen zum Kauf anbietet. Dies würde zu einer uferlosen Ausdehnung des Handelns im geschäftlichen Verkehr führen und typischerweise dem privaten Bereich zuzuordnende Verhaltensweisen umfassen. „
Der BGH hat hier den Bereich, in welchem geschäftliches Handeln vorliegt, so umrissen:
„Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Fallgestaltungen nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr (...). Die Tatsache, dass der Anbieter ansonsten gewerblich tätig ist, deutet ebenfalls auf eine geschäftliche Tätigkeit hin."
Am Beispiel eBay bedeutet dies, dass vor allem darauf abgestellt wird, ob der eBay -Nutzer
- eine hohe Anzahl von Bewertungen aufweist (schon 25+ können problematisch sein)
- regelmäßig gleichartige Ware anbietet,
- gleichartige Ware ankauft
- ansonsten gewerblich tätig ist
Wichtig: Gewinnerzielungsabsicht ist für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft nicht erforderlich!
Da die Abgrenzung zwischen unternehmerisch und privat Handelnden vor allem auf Auktionsplattformen wie z.B. eBay entsprechend schwierig ist, haben wir hier einige Faktoren zusammengefasst, die in der Gesamtbetrachtung als „Indikator" für unternehmerisches Handeln gelten können:
- Betreiben eines eigenen Shops:
Es scheint einleuchtend, dass einem Betreiber eines eigenen Internetshops,
- in dem verschiedene Zahlungs- und Versandarten angeboten werden,
- der über eigene AGB verfügt,
- der mit einer professionellen Shopsoftware arbeitet,
- der professionell z.B. über google beworben wird,
unternehmerisches Handeln zugebilligt wird - auch wenn es nach wie vor Shopbetreiber gibt, die das abstreiten.
Beachtenswert ist jedoch, dass schon das Betreiben eines eigenen eBay-Shops als Zeichen für unternehmerisches Handeln gewertet werden kann.
- Zahl der Verkäufe und der Bewertungen in Auktionsplattformen: Eine Regelung im Sinne von „ab XXX Verkäufen oder YYY Bewertungen auf eBay ist man unternehmerisch tätig" gibt es nicht; unter Berücksichtigung der Art der verkauften Waren gilt eine gewisse Anzahl von Bewertungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes jedoch als Hinweis auf unternehmerisches Handeln.
- Vor allem, wenn nachgewiesen werden kann, dass regelmäßig Waren gekauft werden, um diese dann weiterzuverkaufen, gilt dies als eindeutiges Indiz für planvolles unternehmerisches Handeln.
- Gleichartigkeit der verkauften Waren : Hier haben vor allem private Sammler häufig ein Argumentationsproblem, wenn z.B. umfangreiche Sammlungen aufgelöst und die Einzelstücke zum Verkauf angeboten werden.
- Höhe des Umsatzes: Auch hier gibt es keine einheitlichen Werte, anhand derer eine Unternehmereigenschaft eindeutig festgemacht werden könnte; es liegt nach wie vor im Ermessen des Gerichtes, ob unter Berücksichtigung der Gesamtumstände z.B. ein monatlicher Umsatz von 1.000.- EUR als Indiz für unternehmerisches Handeln zu werten sind.
Stand der Information: 08.12.2008