Lebensmittel online verkaufen

 

Rechtliche Stolperfallen vermeiden

Jede Fertigpackung mit Lebensmitteln, die in den Handel kommt, muss bestimmte Angaben enthalten, die vor allem in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) geregelt sind. Auf der Verpackung müssen nach der LMKV und den wichtigsten sonstigen Regelwerken zur Lebensmittelkennzeichnung unterschiedliche Angaben angebracht werden, wie z.B. die Verkehrsbezeichnung, Name und Anschrift des Herstellers sowie ein Verzeichnis der Zutaten. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Angaben, die je nach Art des Lebensmittels geleistet werden müssen. Welche Kennzeichnungspflichten ergeben sich aus der aktuellen Rechtslage für den Online-Handel mit Lebensmitteln?

Wie verkaufe ich rechtssicher Lebensmittel im Internet? Was muss ich beachten, wenn ich Bio-Produkte anbiete? Welche Hinweis-und Kennzeichnungspflichten bestehen beim Online-Handel mit Wein und Spirituosen? Die Anwendungsbereiche für die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (kurz: LMKV) sind vielfältig und stellen auch Online-Händler vor eine Herausforderung. Die Beurteilung des eigenen Produktsortiments entsprechend der aktuellen Rechtslage und die entsprechende Ausstattung der Produkte mit den erforderlichen Angaben ist ohne juristisches Fachwissen kaum möglich. Zudem enthält die Verordnung zur Lebensmittelkennzeichnung auch eine Reihe von Ausnahmen. So gilt sie beispielsweise nicht für vorverpackte Lebensmittel in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte hergestellt wurden und alsbald (d. h. spätestens einen Tag nach Herstellung!) im Bedienungsverkauf an den Endverbraucher abgegeben werden.
Ein Beispiel hierfür sind belegte Brötchen, verschlossen vorverpackt, die über die Theke gereicht werden. Dann wiederum gibt es Fälle, in denen die LMKV nur eingeschränkt gilt, wie z.B. bei Produkten, für die es eigene Kennzeichnungsvorschriften gibt, wie Kakao, Honig und verschiedene Zuckerarten. Bei diesen Produkten ist die Kennzeichnung vom Hersteller oder vom Importeur anzubringen. Hier gilt es, Fallstricke zu vermeiden und den eigenen Online-Shop rechtssicher zu gestalten!Unser eBook zum Thema “Lebensmittelkennzeichnung” finden Sie im nachfolgenden Bereich eBook-Service.
Bei Fragen beraten wir Sie gerne unter Tel.: 0800 – 40 41 100!

eBook-Service

Die wichtigsten Fakten zum diesem Thema haben wir in einem eBook für sie zusammengestellt: Unser eBook können Sie zum Preis von 99,95 Euro (inkl. 19% MWSt.) erwerben! Bei Interesse senden Sie einfach eine E-Mail an info@it-recht-plus.de. Sie erhalten eBook und Rechnung dann bequem per E-Mail. Bitte beachten Sie unsere AGB.

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Jede Fertigpackung mit Lebensmitteln, die in den Handel kommt, muss bestimmte Angaben enthalten, die vor allem in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) geregelt sind. Auf der Verpackung müssen nach der LMKV und den wichtigsten sonstigen Regelwerken zur Lebensmittelkennzeichnung unterschiedliche Angaben angebracht werden, wie z.B. die Verkehrsbezeichnung, Name und Anschrift des Herstellers sowie ein Verzeichnis der Zutaten. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Angaben, die je nach Art des Lebensmittels geleistet werden müssen. Welche Kennzeichnungspflichten ergeben sich aus der aktuellen Rechtslage für den Online-Handel mit Lebensmitteln?

Wie verkaufe ich rechtssicher Lebensmittel im Internet? Was muss ich beachten, wenn ich Bio-Produkte anbiete? Welche Hinweis-und Kennzeichnungspflichten bestehen beim Online-Handel mit Wein und Spirituosen? Die Anwendungsbereiche für die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (kurz: LMKV) sind vielfältig und stellen auch Online-Händler vor eine Herausforderung. Die Beurteilung des eigenen Produktsortiments entsprechend der aktuellen Rechtslage und die entsprechende Ausstattung der Produkte mit den erforderlichen Angaben ist ohne juristisches Fachwissen kaum möglich. Zudem enthält die Verordnung zur Lebensmittelkennzeichnung auch eine Reihe von Ausnahmen. So gilt sie beispielsweise nicht für vorverpackte Lebensmittel in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte hergestellt wurden und alsbald (d. h. spätestens einen Tag nach Herstellung!) im Bedienungsverkauf an den Endverbraucher abgegeben werden.
Ein Beispiel hierfür sind belegte Brötchen, verschlossen vorverpackt, die über die Theke gereicht werden. Dann wiederum gibt es Fälle, in denen die LMKV nur eingeschränkt gilt, wie z.B. bei Produkten, für die es eigene Kennzeichnungsvorschriften gibt, wie Kakao, Honig und verschiedene Zuckerarten. Bei diesen Produkten ist die Kennzeichnung vom Hersteller oder vom Importeur anzubringen. Hier gilt es, Fallstricke zu vermeiden und den eigenen Online-Shop rechtssicher zu gestalten!Unser eBook zum Thema “Lebensmittelkennzeichnung” finden Sie im nachfolgenden Bereich eBook-Service.

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Die wichtigsten Fakten im Überblick

  • Händler, die über das Internet Lebensmittel verkaufen, müssen diese mit Angaben ausstatten, die in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) geregelt sind.
  • Bitte beachten Sie unser Merkblatt zu diesem Thema im Bereich “Info-Download”.

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Jede Fertigpackung mit Lebensmitteln, die in den Handel kommt, muss bestimmte Angaben enthalten, die vor allem in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) geregelt sind. Auf der Verpackung müssen nach der LMKV und den wichtigsten sonstigen Regelwerken zur Lebensmittelkennzeichnung unterschiedliche Angaben angebracht werden, wie z.B. die Verkehrsbezeichnung, Name und Anschrift des Herstellers sowie ein Verzeichnis der Zutaten. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Angaben, die je nach Art des Lebensmittels geleistet werden müssen. Welche Kennzeichnungspflichten ergeben sich aus der aktuellen Rechtslage für den Online-Handel mit Lebensmitteln?

Wie verkaufe ich rechtssicher Lebensmittel im Internet? Was muss ich beachten, wenn ich Bio-Produkte anbiete? Welche Hinweis-und Kennzeichnungspflichten bestehen beim Online-Handel mit Wein und Spirituosen? Die Anwendungsbereiche für die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (kurz: LMKV) sind vielfältig und stellen auch Online-Händler vor eine Herausforderung. Die Beurteilung des eigenen Produktsortiments entsprechend der aktuellen Rechtslage und die entsprechende Ausstattung der Produkte mit den erforderlichen Angaben ist ohne juristisches Fachwissen kaum möglich. Zudem enthält die Verordnung zur Lebensmittelkennzeichnung auch eine Reihe von Ausnahmen. So gilt sie beispielsweise nicht für vorverpackte Lebensmittel in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte hergestellt wurden und alsbald (d. h. spätestens einen Tag nach Herstellung!) im Bedienungsverkauf an den Endverbraucher abgegeben werden.
Ein Beispiel hierfür sind belegte Brötchen, verschlossen vorverpackt, die über die Theke gereicht werden. Dann wiederum gibt es Fälle, in denen die LMKV nur eingeschränkt gilt, wie z.B. bei Produkten, für die es eigene Kennzeichnungsvorschriften gibt, wie Kakao, Honig und verschiedene Zuckerarten. Bei diesen Produkten ist die Kennzeichnung vom Hersteller oder vom Importeur anzubringen. Hier gilt es, Fallstricke zu vermeiden und den eigenen Online-Shop rechtssicher zu gestalten!Unser eBook zum Thema “Lebensmittelkennzeichnung” finden Sie im nachfolgenden Bereich eBook-Service.

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