Spielzeugverkauf im Internet
So handeln Sie rechtssicher mit Spielwaren
Seit dem 20.07.2011 müssen Händler, die über das Internet Spielzeug verkaufen, ihr Angebot entsprechend der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments gestalten. Die Richtlinie hat zur Folge, das je nach Spielzeugart verschiedene Warnhinweispflichten beachtet werden müssen. Zudem besteht eine Reihe an sonstigen allgemeinen Pflichten des Online-Händlersanbieten, die unter Anderem eine Prüfung der Ware nach verschiedenen Gesichtspunkten sowie der Verständlichkeit von Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen beinhaltet. Worauf müssen Online-Händler achten? Welche Anwendungsbereiche gelten für die Richtlinie und welche Spielwaren werden als Ausnahme betrachtet?
Bei Fragen beraten wir Sie gerne unter Tel.: 0800 – 40 41 100!
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Die wichtigsten Fakten zum diesem Thema haben wir in einem eBook für sie zusammengestellt: Unser eBook können Sie zum Preis von 99,95 Euro (inkl. 19% MWSt.) erwerben! Bei Interesse senden Sie einfach eine E-Mail an info@it-recht-plus.de. Sie erhalten eBook und Rechnung dann bequem per E-Mail. Bitte beachten Sie unsere AGB.
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Die wichtigsten Fakten im Überblick
- Am 20.07.2011 endete die Umsetzungsfrist für die Vorgaben der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug.
- Die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) (2. GPSGV) trat am 07.07.2011 in Kraft.
- Wichtigste Neuerung für den Online-Handel ist die Verpflichtung, bereits im Internetangebot die nach der Richtlinie erforderlichen Warnhinweise vorzuhalten.
Weiterführende Links
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Seit dem 20.07.2011 müssen Händler, die über das Internet Spielzeug verkaufen, ihr Angebot entsprechend der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments gestalten. Die Richtlinie hat zur Folge, das je nach Spielzeugart verschiedene Warnhinweispflichten beachtet werden müssen. Zudem besteht eine Reihe an sonstigen allgemeinen Pflichten des Online-Händlersanbieten, die unter Anderem eine Prüfung der Ware nach verschiedenen Gesichtspunkten sowie der Verständlichkeit von Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen beinhaltet. Worauf müssen Online-Händler achten? Welche Anwendungsbereiche gelten für die Richtlinie und welche Spielwaren werden als Ausnahme betrachtet?
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- Die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) (2. GPSGV) trat am 07.07.2011 in Kraft.
- Wichtigste Neuerung für den Online-Handel ist die Verpflichtung, bereits im Internetangebot die nach der Richtlinie erforderlichen Warnhinweise vorzuhalten.
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- Die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) (2. GPSGV) trat am 07.07.2011 in Kraft.
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