Spielzeugverkauf im Internet


So handeln Sie rechtssicher mit Spielwaren

Seit dem 20.07.2011 müssen Händler, die über das Internet Spielzeug verkaufen, ihr Angebot entsprechend der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments gestalten. Die Richtlinie hat zur Folge, das je nach Spielzeugart verschiedene Warnhinweispflichten beachtet werden müssen. Zudem besteht eine Reihe an sonstigen allgemeinen Pflichten des Online-Händlersanbieten, die unter Anderem eine Prüfung der Ware nach verschiedenen Gesichtspunkten sowie der Verständlichkeit von Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen beinhaltet. Worauf müssen Online-Händler achten? Welche Anwendungsbereiche gelten für die Richtlinie und welche Spielwaren werden als Ausnahme betrachtet?

Die wichtigste Neuerung für den Online-Handel ist die Verpflichtung, bereits im Internetangebot die nach der Richtlinie erforderlichen Warnhinweise vorzuhalten. Wörtlich heißt es in der Richtlinie: „Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf. Welche Konsequenzen ergeben sich konkret für den Online-Handel mit Spielwaren? Zunächst ist wichtig zu wissen, welche Waren unter die Definition “Spielzeug” fallen: Unter Spielzeug fallen alle Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.
Produkte, die als Spielzeug gelten, müssen in der jeweiligen Artikelbeschreibung Warnhinweise enthalten, die in deutscher Sprache verfasst sind, mit dem Wort Achtung beginnen, deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form gestaltet sein müssen. Zudem wird je nach Spielzeugkategorie zwischen Allgemeinen Warnhinweisen und Besonderen Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften unterschieden, die Hersteller und Händler leisten müssen. Hier gilt es, Fallstricke zu vermeiden und den eigenen Online-Shop rechtssicher zu gestalten! Die wichtigsten Fakten zum Thema “Spielzeug-Verkauf über das Internet” haben wir in einem eBook für Sie zusammengestellt. Bitte beachten Sie den nachfolgenden Bereich eBook-Service.

Bei Fragen beraten wir Sie gerne unter Tel.: 0800 – 40 41 100!

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Die wichtigsten Fakten zum diesem Thema haben wir in einem eBook für sie zusammengestellt: Unser eBook können Sie zum Preis von 99,95 Euro (inkl. 19% MWSt.) erwerben! Bei Interesse senden Sie einfach eine E-Mail an info@it-recht-plus.de. Sie erhalten eBook und Rechnung dann bequem per E-Mail. Bitte beachten Sie unsere AGB.

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Die wichtigsten Fakten im Überblick

  • Am 20.07.2011 endete die Umsetzungsfrist für die Vorgaben der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug.
  • Die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) (2. GPSGV) trat am 07.07.2011 in Kraft.
  • Wichtigste Neuerung für den Online-Handel ist die Verpflichtung, bereits im Internetangebot die nach der Richtlinie erforderlichen Warnhinweise vorzuhalten.

Weiterführende Links

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Seit dem 20.07.2011 müssen Händler, die über das Internet Spielzeug verkaufen, ihr Angebot entsprechend der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments gestalten. Die Richtlinie hat zur Folge, das je nach Spielzeugart verschiedene Warnhinweispflichten beachtet werden müssen. Zudem besteht eine Reihe an sonstigen allgemeinen Pflichten des Online-Händlersanbieten, die unter Anderem eine Prüfung der Ware nach verschiedenen Gesichtspunkten sowie der Verständlichkeit von Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen beinhaltet. Worauf müssen Online-Händler achten? Welche Anwendungsbereiche gelten für die Richtlinie und welche Spielwaren werden als Ausnahme betrachtet?

Die wichtigste Neuerung für den Online-Handel ist die Verpflichtung, bereits im Internetangebot die nach der Richtlinie erforderlichen Warnhinweise vorzuhalten. Wörtlich heißt es in der Richtlinie: „Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf. Welche Konsequenzen ergeben sich konkret für den Online-Handel mit Spielwaren? Zunächst ist wichtig zu wissen, welche Waren unter die Definition “Spielzeug” fallen: Unter Spielzeug fallen alle Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.
Produkte, die als Spielzeug gelten, müssen in der jeweiligen Artikelbeschreibung Warnhinweise enthalten, die in deutscher Sprache verfasst sind, mit dem Wort Achtung beginnen, deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form gestaltet sein müssen. Zudem wird je nach Spielzeugkategorie zwischen Allgemeinen Warnhinweisen und Besonderen Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften unterschieden, die Hersteller und Händler leisten müssen. Hier gilt es, Fallstricke zu vermeiden und den eigenen Online-Shop rechtssicher zu gestalten!Die wichtigsten Fakten zum Thema “Spielzeug-Verkauf über das Internet” haben wir in einem eBook für Sie zusammengestellt. Bitte beachten Sie den nachfolgenden Bereich eBook-Service.

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  • Am 20.07.2011 endete die Umsetzungsfrist für die Vorgaben der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug.
  • Die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) (2. GPSGV) trat am 07.07.2011 in Kraft.
  • Wichtigste Neuerung für den Online-Handel ist die Verpflichtung, bereits im Internetangebot die nach der Richtlinie erforderlichen Warnhinweise vorzuhalten.

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Seit dem 20.07.2011 müssen Händler, die über das Internet Spielzeug verkaufen, ihr Angebot entsprechend der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments gestalten. Die Richtlinie hat zur Folge, das je nach Spielzeugart verschiedene Warnhinweispflichten beachtet werden müssen. Zudem besteht eine Reihe an sonstigen allgemeinen Pflichten des Online-Händlersanbieten, die unter Anderem eine Prüfung der Ware nach verschiedenen Gesichtspunkten sowie der Verständlichkeit von Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen beinhaltet. Worauf müssen Online-Händler achten? Welche Anwendungsbereiche gelten für die Richtlinie und welche Spielwaren werden als Ausnahme betrachtet?

Die wichtigste Neuerung für den Online-Handel ist die Verpflichtung, bereits im Internetangebot die nach der Richtlinie erforderlichen Warnhinweise vorzuhalten. Wörtlich heißt es in der Richtlinie: „Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf. Welche Konsequenzen ergeben sich konkret für den Online-Handel mit Spielwaren? Zunächst ist wichtig zu wissen, welche Waren unter die Definition “Spielzeug” fallen: Unter Spielzeug fallen alle Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.
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  • Am 20.07.2011 endete die Umsetzungsfrist für die Vorgaben der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug.
  • Die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) (2. GPSGV) trat am 07.07.2011 in Kraft.
  • Wichtigste Neuerung für den Online-Handel ist die Verpflichtung, bereits im Internetangebot die nach der Richtlinie erforderlichen Warnhinweise vorzuhalten.

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