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Wenn Sie einen Online-Shop betreiben oder Waren via ebay verkaufen, sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Internetauftritt abmahnsicher gestaltet ist!
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Der Europäische Gerichtshof hat am 03.09.2009 (Az.: C-489/07) in einer Einzelfallentscheidung entschieden, dass es unzulässig sei, „generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen“ zu können. Obgleich der EuGH in dieser Entscheidung mit keinem Wort die deutschen Regelungen zum Wertersatz kritisierte, sah sich der Gesetzgeber zum Handeln veranlasst und formulierte mit Gesetz vom 03.08.2011 die Regelungen zum Wertersatz sowohl im Gesetz als auch im Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung in einigen Details neu. Seit 04.08.2011 gilt nun das neue Widerrufsrecht in Deutschland. Shop-Betreibern und Händlern wird eine Übergangsfrist von 3 Monaten eingeräumt. Innerhalb dieser Zeitspanne muss die neue Widerrufsbelehrung 2011 eingebunden werden, andernfalls drohen Abmahnungen durch Wettbewerber. Eine schnellstmögliche Aktualisierung der Widerrufsbelehrung ist auch für den Shop-Betreiber von Vorteil! Denn für die Geltendmachung von Wertersatz für Nutzungen, die über eine Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht, ist es Voraussetzung, dass der Verbraucher entsprechend informiert wurde.
Bei Verwendung veralteter Belehrungstexte wird diese Voraussetzung nicht erfüllt. Der Händler hat somit keinen Anspruch auf Wertersatz für Nutzungen. Alle Onlineshops und Händler auf Plattformen wie beispielsweise eBay und Amazon müssen dafür Sorge tragen, dass bis zum Ablauf der Übergangsfrist eine vollständige und individuell angepasste Widerrufsbelehrung in ihren Shop eingestellt wird. Ansonsten laufen sie Gefahr, abgemahnt zu werden.
Die amtliche Musterwiderrufsbelehrung muss individuell auf den Online-Shop angepasst werden. Leider sind die „amtlichen“ Vorgaben für den Rechtslaien nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die amtliche Musterwiderrufsbelehrung enthält etwa
120 Variationsmöglichkeiten und muss daher in jedem Fall auf die Verwendung in Onlineshops oder auf Verkaufsportale wie eBay oder Amazon angepasst werden! Schon geringste Abweichungen oder Unklarheiten können als Abmahngrund angesehen werden.
Mit der Widerrufsbelehrung von it-recht-PLUS gestalten Sie Ihren Shop abmahnsicher!
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Die wichtigsten Fakten zum diesem haben wir in unserem Merkblatt für sie zusammengestellt:
Merkblatt neue Widerrufsbelehrung 2011 Ein kostenloser Info-Service von it-recht PLUS
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Der Europäische Gerichtshof hat am 03.09.2009 (Az.: C-489/07) in einer Einzelfallentscheidung entschieden, dass es unzulässig sei, „generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen“ zu können. Obgleich der EuGH in dieser Entscheidung mit keinem Wort die deutschen Regelungen zum Wertersatz kritisierte, sah sich der Gesetzgeber zum Handeln veranlasst und formulierte mit Gesetz vom 03.08.2011 die Regelungen zum Wertersatz sowohl im Gesetz als auch im Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung in einigen Details neu. Seit 04.08.2011 gilt nun das neue Widerrufsrecht in Deutschland. Shop-Betreibern und Händlern wird eine Übergangsfrist von 3 Monaten eingeräumt. Innerhalb dieser Zeitspanne muss die neue Widerrufsbelehrung 2011 eingebunden werden, andernfalls drohen Abmahnungen durch Wettbewerber. Eine schnellstmögliche Aktualisierung der Widerrufsbelehrung ist auch für den Shop-Betreiber von Vorteil! Denn für die Geltendmachung von Wertersatz für Nutzungen, die über eine Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht, ist es Voraussetzung, dass der Verbraucher entsprechend informiert wurde.
Bei Verwendung veralteter Belehrungstexte wird diese Voraussetzung nicht erfüllt. Der Händler hat somit keinen Anspruch auf Wertersatz für Nutzungen. Alle Onlineshops und Händler auf Plattformen wie beispielsweise eBay und Amazon müssen dafür Sorge tragen, dass bis zum Ablauf der Übergangsfrist eine vollständige und individuell angepasste Widerrufsbelehrung in ihren Shop eingestellt wird. Ansonsten laufen sie Gefahr, abgemahnt zu werden.
Die amtliche Musterwiderrufsbelehrung muss individuell auf den Online-Shop angepasst werden. Leider sind die „amtlichen“ Vorgaben für den Rechtslaien nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die amtliche Musterwiderrufsbelehrung enthält etwa
120 Variationsmöglichkeiten und muss daher in jedem Fall auf die Verwendung in Onlineshops oder auf Verkaufsportale wie eBay oder Amazon angepasst werden! Schon geringste Abweichungen oder Unklarheiten können als Abmahngrund angesehen werden.
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Der Europäische Gerichtshof hat am 03.09.2009 (Az.: C-489/07) in einer Einzelfallentscheidung entschieden, dass es unzulässig sei, „generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen“ zu können. Obgleich der EuGH in dieser Entscheidung mit keinem Wort die deutschen Regelungen zum Wertersatz kritisierte, sah sich der Gesetzgeber zum Handeln veranlasst und formulierte mit Gesetz vom 03.08.2011 die Regelungen zum Wertersatz sowohl im Gesetz als auch im Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung in einigen Details neu. Seit 04.08.2011 gilt nun das neue Widerrufsrecht in Deutschland. Shop-Betreibern und Händlern wird eine Übergangsfrist von 3 Monaten eingeräumt. Innerhalb dieser Zeitspanne muss die neue Widerrufsbelehrung 2011 eingebunden werden, andernfalls drohen Abmahnungen durch Wettbewerber. Eine schnellstmögliche Aktualisierung der Widerrufsbelehrung ist auch für den Shop-Betreiber von Vorteil! Denn für die Geltendmachung von Wertersatz für Nutzungen, die über eine Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht, ist es Voraussetzung, dass der Verbraucher entsprechend informiert wurde.
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