Abmahnfalle Energiekennzeichnungsverordnung (EnkvV) / Kühl- und Gefriergeräte
Teil 4: Die korrekte Kennzeichnung von Kühl- und Gefriergeräten im Fernabsatz
Diese und andere rechtsrelevante Informationen für Internethändler sind Bestandteil unserer Zertifizierung für anwaltlich geprüfte Rechtsinhalte.
Aufgrund der für die unterschiedlichen Produkte unterschiedlich anzupassenden Angaben, konzentrieren wir uns in unserem Überblick auf die Behandlung ausgewählter gängiger Produkte. Der letzte Teil unserer Darstellung widmet sich der rechtssicheren Kennzeichnung von Kühl- und Gefriergeräten.
Aus der EU-Richtlinie 94/2/EG geändert durch RL 2003/66/EG ergibt sich folgende Kennzeichnungspflicht für den Fernabsatz von Kühl- und Gefriergeräten:
1. Energieeffizienzklasse
bestimmt in Anhang II Punkt 4 der Richtlinie 94/2/EG, geändert durch RL2003/66/EG), ausgedrückt als
„Energieeffizienzklasse … auf einer Skala
von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch)“
2. Energieverbrauch
in kw/h (Anhang II Punkt 6 der Richtlinie 94/2/EG), ausgedrückt als:
„Energieverbrauch in …. kWh/Jahr auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung über 24 h. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab.“
3. Nutzinhalt des Kühlfachs (5 °C)
in Litern (Anhang II Punkt 7 der Richtlinie 94/2/EG)
4. Nutzinhalt des Gefrierfachs
(Anhang II Punkt 8 der Richtlinie 94/2/EG)
5. Sternkennzeichnung
(Anhang II Punkt 9 der Richtlinie 94/2/EG)
Sternkennzeichnung für das Gefrierfach
6. Geräuschemission
(Anhang II Punkt 14 der Richtlinie 94/2/EG). Die Messung der Geräuschemission erfolgt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG
Wenn ein Gerät über andere Fächer als ein einzelnes Kühl- und ein einzelnes Gefrierfach verfügt, müssen zusätzliche Angaben zu den entsprechenden Fächern aufgeführt werden. In diesem Fall sollten die Bezeichnung und die Reihenfolge bei der Auflistung der Fächer einheitlich sein. Wenn die Auslegungstemperatur eines Fachs nicht dem System der Sternkennzeichnung oder der Normtemperatur für Kühlfächer (5 °C) entspricht (dann bei 3. die Temperatur ändern), ist diese Auslegungstemperatur anzugeben.
Die Sternchenkennzeichnung ergibt sich aus folgender Aufstellung:
Gerät ohne Stern > – 6 °C
*-gerät: ≤ – 6 °C
**-gerät: ≤ – 12 °C
***-gerät: ≤ – 18 °C
*(***)-Gerät (Gefriergerät): ≤ – 18 °C
Falls das Modell zu Einbauzwecken hergestellt wird, sollte dies angegeben werden. Ein Gerät gilt nur dann ein Einbaugerät, wenn es ausschließlich für den Einbau in eine Küchenaussparung konzipiert ist, verkleidet werden muss und als solches geprüft wird.
Tags: Abmahnung, Energiekennzeichnungsverordnung, EnvkV, Fernabsatz, Gefriergerätekennzeichnung, Kennzeichnungspflicht, Kühlgerätekennzeichnung, Onlinehandel, Warenkennzeichnung
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