Urheberrechtliche Abmahnungen durch Daniel Sebastian im Auftrag der Digi Rights Administration GmbH

Aktuell werden vermehrt Abmahnungen durch den Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der Digi Rights Administration GmbH versendet.

  1. Was ist eine Abmahnung?

Abmahnungen können aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten stammen. Während im Arbeitsrecht, zum Beispiel, die Abmahnung eine Voraussetzung der Kündigung ist, sieht es im Urheberrecht anders aus. Zunächst einmal erfüllt die Abmahnung die Funktion eine Streitigkeit kostengünstig außergerichtlich beizulegen. Ein vermeintlich Berechtigter fordert eine andere Person formal dazu auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Meist wird mit der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Im Prinzip könnte auch direkt geklagt werden, dem Empfänger der Abmahnung soll allerdings meinst noch einmal Gelegenheit dazu gegeben werden die Rechtsverletzung einzusehen und weitere Kosten zu vermeiden.

  1. Warum erhalte ich eine Abmahnung?

Das UrhG (Urheberrechtsgesetz) schützt bestimmte Inhalte vor Eingriffen Dritter. Der Dritte darf nicht ohne entsprechende Zustimmung des Urhebers in die geschützten Verwertungsrechte eingreifen.

Beim Filesharing zum Beispiel werden gleichzeitig mit dem Download auch Inhalte zur Verfügung gestellt, was nicht zulässig ist und dann meist Grund der Abmahnung ist.

  1. Was soll ich jetzt tun?

Zunächst einmal sollten Sie die erhaltene Abmahnung nicht ignorieren. In den seltensten Fällen handelt es sich um Betrug oder Abzocke. Sind Sie sich unsicher, beraten Sie sich bitte mit Ihrem Anwalt/Ihrer Anwältin. Äußern Sie sich zur Abmahnung nicht, kann Ihr Schweigen unter Umständen als Zugeständnis gewertet werden.

Auch sollten Sie nicht ohne weitere Prüfung die geforderten Geldbeträge bezahlen. Sie können ohne nähere Prüfung nicht sicher sein, ob die geforderten Beträge überhaupt berechtigt sind oder aber zu hoch angesetzt sind.

Auf keinen Fall sollte eine Unterlassungserklärung abgeben, die zuvor aus dem Internet heruntergeladen wurde. Diese hat mit der konkreten Fallgestaltung nichts zu tun. Gerade aufgrund des Vertragsstrafeversprechens und der damit einhergehenden Bindungswirkung ist hier absolute Vorsicht geboten.

 

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Die Firma Debcon und die Verjährung

Regelmäßig gehen hier mehr oder weniger kreative Schreiben der Firma Debcon GmbH ein, mit denen Sie die Mandanten zur Zahlung vermeintlicher Forderungen aus vermeintlichen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing bewegen will. So auch diese Woche. Im vorliegenden Schreiben verweist die Bottroper Firma auf eine Entscheidung des BGH vom 15.01.2015, Az: I ZR 148/13. In fettgedruckten Lettern prangt in der Seitenmitte des Schriftsatzes folgende Aussage:

„Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre“.

 

Zum Hintergrund

Nun hat der BGH tatsächlich in oben zitierter Entscheidung eine 10 jährige Verjährungsfrist angenommen, allerdings ging es hierbei um das Zugänglichmachen von Fotografien im Internet. Der zugrundeliegende Anspruch war ein Anspruch aus Lizenzanalogie. Hierbei ging der BGH davon aus, dass die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §§195, 199 BGB nicht anzuwenden sei, vielmehr sei der Schadensersatzanspruch ein deliktischer und die Verjährung müsse sich mithin nach § 852 BGB richten.

Äußerst zweifelhaft ist allerdings, ob genannte Entscheidung auf den Fall des Filesharings übertragbar ist. Gute Gründe sprechen dagegen. Der BGH führt an, dass im Rahmen der § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB die „Herausgabe des durch die Verletzung eines Urheberrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden“ kann. Das Amtsgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 08.07.2015 (Az. 125 C 517/14) hierzu ausgeführt, dass mit dem Download des Werkes lediglich die Befreiung von der Verbindlichkeit, eine entsprechende Vergütung für die eigene Nutzung des Werkes zu zahlen, erspart bleibt. Gespart wird dann zum Beispiel der Kauf der DVD. Durch den Upload, der die eigentliche Urheberrechtsverletzung darstellt, erlangt der Filesharer nichts. Im Gegensatz dazu erlangt der Rechteverletzer im zitierten Fall des BGH die ersparte Lizenzgebühr.

 

Zum Vorgehen

Sollten Sie ein Schreiben der Firma Debcon erhalten haben, sollten die darin geltend gemachten Ansprüche stets im Einzelfall überprüft werden.

 

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Urheberrechtliche Abmahnungen durch Waldorf-Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH

  Haben Sie eine Abmahnung durch die Anwälte der Kanzlei Waldorf-Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH erhalten? Aktuell liegt uns eine solche Abmahnung zum wiederholten Male vor. Konkret geht es dabei um den Vorwurf der Anschlussinhaber habe den Film „3 Days to Kill“ über die bekannte Internet-Tauschbörse „bittorrent“ zum Download angeboten. Die abmahnende Kanzlei[…]

Urheberrechtliche Abmahnung von Movie Box und Show Box Nutzern durch Rechtsanwälte Waldorf-Frommer aus München im Auftrag der Getty Images, Sony Music, Warner Bros., Tele München, Constantin Film, Twentieth Century Fox, Universum Film u.A.

Aktuell werden Abmahnung an Benutzer der IOS App „Movie Box“ („Show Box“ bei Android Smartphones) versendet.

Zunächst mag der Erhalt einer solchen Abmahnung für Erstaunen sorgen, gehen doch die meisten Nutzer davon aus, dass es sich bei den Apps um Streaming Dienste handelt. Allerdings funktionieren diese nach dem gleichen Prinzip wie zum Beispiel Popcorn Time: Die Filme werden beim Ansehen über einen BitTorrent heruntergeladen.

Sobald Inhalte heruntergeladen werden, steht eine Urheberrechtsverletzung im Raum. Die Unkenntnis der Nutzer über das genaue Funktionieren dieser Apps und Dienste, kann den Urheberrechtsverletzungen nicht entgegen gehalten werden.

 

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Firma Debcon droht mit Klage, was ist jetzt zu tun?

Uns liegen aktuell zahlreiche Schreiben der Firma Debcon Debitorenmanagement und Consulting vor, in welchem diese den Angeschriebenen einen (erneuten) „Vergleichsvorschlag“ zur Zahlung unterbreitet.

 

Neu an diesen Schreiben ist, dass nunmehr eine Klageschrift beigefügt ist, wonach 1.000 EUR eingeklagt werden sollen.

 

Sollte das Angebot nicht innerhalb einer Frist angenommen werden, droht Debcon mit Klageeinreichung.

 

Wenn Sie bislang noch unschlüssig waren, ob Sie auf Schreiben der Debcon reagieren sollten und bislang nicht reagiert haben, so ist spätestens jetzt der Zeitpunkt gekommen, an dem es für Sie „ernst“ werden könnte.

 

Zwar sind die Gerichte zunehmend kritisch mit den Filesharing-Massenabmahnern, dennoch gibt es immer wieder Urteile, in welchen den Abmahnern hohe Beträge zugesprochen werden (Amtsgericht Ansbach vom 11.03.2015, Az. 5 C 22/15, Amtsgericht Frankfurt am Main vom 26.02.2015, Az. 32 C 4416/14 (84), Landgericht München I vom 09.07.2014, Az. 21 S 1459/14). Auch die Frage der Verjährungszeit (3 oder 10 Jahre?) wird regional sehr unterschiedlich gehandhabt.

 

Wie es sich in Ihrem Fall sachlich, rechtlich und regional verhält und welche Risiken aus dem Schreiben für Sie folgen, wissen unsere Vertragsanwälte.

 

Sollten Sie also ein solches Schreiben erhalten haben, so ist es keinesfalls empfehlenswert, es zu ignorieren oder auf den „Vergleichsvorschlag“ einzugehen.

 

 

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