Glosse

Religion ist Filesharing für das Volk

Written Februar 5th, 2012

Glosse zu einem Artikel in der „Zeit Online“: http://www.zeit.de/digital/internet/2012-01/filesharing-schweden-religion

Gott ist eine Tauschbörse: In Schweden gelten die sogenannten „Kopimisten“ nun offiziell als religiöse Glaubensgemeinschaft. Was wie ein Scherz klingt, ist Ernst; denn die zuständigen Behörden haben dies abgesegnet. Die „Kirche der Kopimisten“ sieht Informationen als Heiligtümer an, deren Vervielfältigung offenbar die Erlösung von profanen Sünden bringt.

Also gut möglich, dass es unseren vorerst gescheiterten Ex-Verteidigungsminister demnächst nach Skandinavien verschlägt. Dort wird er entweder als Heiland verehrt – oder als deutscher Fußball-Rekordnationalspieler verachtet.

Wer hierzulande damit liebäugelt zu konvertieren und meint, er könne dann Wasser in Wein verwandeln, sollte besser aufpassen, dass er nicht hinter schwedischen Gardinen landet. Spätestens dort holt die Realität den Gläubigen zurück auf den Boden der juristischen Tatsachen. Und dieser Boden ist in Deutschland sehr hart.

Aber zurück zum eigentlichen Thema. Gründer der außergewöhnlichen Gemeinschaft ist ein 19-jähriger Student namens Isak Gerson. Er studiert in Uppsala Philosophie, ist Mitglied der „Piratenpartei“ und möchte seinem Glauben „ohne Angst vor Verfolgung“ nachgehen. Okay, eine Neuauflage der Kreuzzüge braucht er wohl nicht zu befürchten. Dann wohl eher die ein oder andere Hausdurchsuchung. Oder wird doch alles viel schlimmer?

Bahnt sich nun etwa ein neuer „Heiliger Krieg“ an? Gutgesinnte „Filesharer“, die an die Kraft des kollektiven Kopierens glauben, gegen teuflische Abmahn-Anwälte, die auf die Macht des lieben Geldes vertrauen und beten, dass sie noch mehr davon bekommen? Man weiß es nicht.

Ihren Namen (offiziell: „Missionerande Kopimistamfundet“) haben die Kopimisten angeblich von dem englischen Ausdruck „copy me“ abgeleitet. Die PC-Tastatur-Kombinationen „Strg + c” und “Strg + v“ gelten als heilig. Auch wenn dies schwer nachvollziehbar ist, sollte man sich hier in religiöser Toleranz üben. Illegales Streaming statt scheinheilige Stoßgebete, wenn es einem schlecht geht, Download-Session statt Kommunion, U-Haft statt kirchliche Hochzeit: Das hat doch was!?

So albern die Angelegenheit auch erscheint, steckt nämlich ein positiver Ansatz dahinter: das gemeinsame Teilen von Informationen, freier Austausch von Kunst und Kultur – warum nicht? Die Liberalisierung des Urheberrechts ist auch ein Ziel der Kopimisten. Hier stellt sich eben die Frage nach dem Schutzbedürfnis des Einzelnen, sprich des Urhebers. Die deutsche Gesetzgebung in diesem Rechtsgebiet muss ja nicht der Weisheit letzter Schluss sein.

Streng genommen ist das deutsche Urheberrecht ohnehin untypisch deutsch, denn es schützt zu sehr die Opfer („Urheber“) und zu wenig die Täter („Raubkopierer“). Das dürfte etliche Bürger verunsichern, da sie es schlichtweg nicht gewohnt sind. In anderen Ländern mag man das durchaus anders regeln.

Vielleicht sind die Schweden einfach fortschrittlicher – und wir Deutschen zu spießig. Wenn sich eines Tages in Deutschland bekennende Kopimisten ans Tageslicht trauen und nicht mehr bloß im Untergrund fungieren wie früher die Christen in Rom, dann spätestens müssen sich Juristen mit der Frage beschäftigen, ob sich unser Urheberrecht nicht mit dem Recht auf Religionsfreiheit beißt!

Oder ist die Trennung von Kirche und Staat an dieser Stelle doch wichtiger? Aber wieso durfte dann der Papst im Jahr 2011 eine Rede im Bundestag halten, die eh keinen interessierte? Auf etwaige Antworten und Argumente darf man gespannt sein.

Wenn die Überraschungsklausel den Durchschnittsverbraucher übertölpelt …

Written November 29th, 2011

… nennt man das „Juristendeutsch“. Wer z. B. einen Onlineshop betreibt, verwendet in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die darin enthaltenen Klauseln dürfen allerdings nicht willkürlich aufgestellt werden. Hier weist der Gesetzgeber die Phantasie der Verwender harsch in die Schranken.

So ist in § 305c des BGB festgelegt, dass „überraschende und mehrdeutige Klauseln“ keinesfalls Vertragsbestandteil werden können, wenn sie „so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht“. Dadurch soll der Vertragspartner vor eventuell betrügerischen Absichten des Verwenders der AGB geschützt werden. Dies ist unbestritten sinnvoll.

Voraussetzung für das Vorliegen einer „Überraschungsklausel“ ist, dass sie „objektiv ungewöhnlich“[1] erscheint. Hinzu kommt – man höre und staune – das sogenannte „Überraschungsmoment“[2], d. h. „der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen“[3]. Außerdem ist der Grad der Überraschung auch abhängig von den „Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden“[4].

Was bzw. wer genau ist aber nun ein „Durchschnittskunde“, auch „Durchschnittsverbraucher“ genannt? Jemand, der FAZ und ARTE zwar vom Hörensagen kennt, doch lieber BILD liest und RTL schaut? Und ist der Begriff an sich nicht diskriminierend, weil vor dem Gesetz alle gleich sind und ein „Durchschnittskunde“ genauso wertvoll ist wie ein „Überdurchschnittsverbraucher“? Oder werden Verbraucher in Deutschland gar anhand von vagen „IQ-Einschätzungen“ in verschiedene Gruppen unterteilt? Wenn ja, dann soll die Wissenschaft doch erst einmal unmissverständlich erklären, wie „Intelligenz“ überhaupt definiert ist!

Des Weiteren ist die Begrifflichkeit „Überraschungsmoment“ nicht eindeutig genug. Muss der Kunde vor Schock vom Stuhl fallen oder reicht es bei überaus hartgesottenen Kunden aus, wenn diese bloß eine kleine Gefühlsregung zeigen und relativ gelassen bleiben? Und was ist mit denen, die gar nicht erst überrascht sind, wohlwissend, dass Abzocke und Betrug zum Leben gehören wie die URL zum Internetauftritt? So viele offene Fragen, wenige Antworten.

Ein genereller Kritikpunkt an § 305c ist folgender: Die meisten Leute verbinden mit dem Wort „Überraschung“ ja etwas Positives. Warum verwendet das BGB also nicht den Ausdruck „Negativüberraschungsklausel“ oder dergleichen? Das wäre die juristisch genauere Formulierung. Denn angenommen, ein „Durchschnittskunde“ kauft sich ein neues Fahrrad und bekommt dank „Überraschungsklausel“ noch einen Ferrari gratis dazu, darf er sich dann – zurecht frustriert und überrumpelt – darauf berufen, dass er mit so etwas nicht gerechnet hat, und die Karre zurückgeben?

Heutzutage beschreibt man einen „Durchschnittsverbraucher“ im Allgemeinen als durchschnittlich informiert, situationsadäquat aufmerksam und verständig.

Wenn Sie das nächste Mal einen Artikel kaufen, machen Sie sich doch mal die Mühe und informieren sich exakt über die gesamten AGB, lesen Sie sich diese situationsadäquat aufmerksam durch, sprich ohne dabei einzuschlafen, und verständigen Sie anschließend einen Rechtsanwalt, der die Klauseln unter die Lupe nehmen kann. Und dann: Lassen Sie sich überraschen!


[1] Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage 2010, Verlag C.H. Beck; § 305c, Randnummer 3

[2] Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage 2010, Verlag C.H. Beck; § 305c, Randnummer 4

[3] Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage 2010, Verlag C.H. Beck; § 305c, Randnummer 4

[4] Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage 2010, Verlag C.H. Beck; § 305c, Randnummer 4