Neuigkeiten

Frohe Ostern!

Written März 31st, 2013

 

 

Das gesamte Team von it-recht-PLUS wünscht seinen Partnern, Kunden und Blog-Lesern ein frohes und gesegnetes Osterfest!

 

 

Jedes Ende ist ein Anfang

Written Dezember 31st, 2012

Danke an alle Leser, die unseren Weblog in diesem nun zur Neige gehenden Jahr 2012 mit Interesse verfolgt haben!

Ein neues Jahr steht vor der Tür, und so wird es auch 2013 unser Bestreben sein, Ihnen wichtige Meldungen aus der Welt des IT-Rechts nahe zu bringen.

Wir werden Sie wie gewohnt über aktuelle Abmahnungen aus dem Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht sowie Neuigkeiten aus dem Bereich des Onlinehandels informieren.

Wir wünschen Ihnen ein schönes Jahr 2013!

SEO shop – niederländischer Marktführer für qualitative Webshops

Written Februar 2nd, 2012

Die it-recht-PLUS hat einen weiteren Kooperationspartner gewonnen und freut sich auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit:

SEOshop, der niederländische Marktführer für qualitative Webshops, ist seit Dezember auch in Deutschland vertreten!

SEOshop ist kinderleicht einzurichten, bietet umfangreiche Funktionen wie zum Beispiel Produktvarianten, und kann mit wenigen Klicks in eine Facebook Fanpage integriert werden. Zusätzlich steht mit einem Klick der Webshop auch für mobile Endgeräte zur Verfügung, und das alles ab 24 Euro (netto) im Monat.

Außergewöhnlich für Mietshops ist die Tatsache, dass der Shop keine Limits im Shopdesign hat, da ein HTML/CSS Editor mit integriert ist.

Natürlich ist shopinfo.xml auch integriert!

Weitere Infos unter http://www.seoshopsoftware.de/ – dort kann der Shop auch 14 Tage kostenfrei getestet werden!

Kooperation mit dem EHI

Written Februar 2nd, 2012

Seit Dezember 2011 kooperiert it-recht-PLUS mit dem Euro Handels Institut (EHI Retail Institute) in Köln. Das Gütesiegel EHI Geprüfter Online-Shop (www.shopinfo.net) schafft bereits seit 1999 durch die intensive Prüfung und das effiziente Beschwerdemanagement Vertrauen beim Online-Shopping.

Kleine und mittelständische Online-Händler setzen ebenso auf das Siegel wie die größten deutschen Versandhändler. Dazu zählen z. B. Otto, Neckermann, Weltbild, QVC, HSE24 und Tchibo.

Jeder Shop, der das Siegel trägt, wird einmal pro Jahr einer Rezertifizierung unterzogen und profitiert von vielfältigen Leistungen:

Darunter fallen ein ausführlicher Prüfbericht, kostenloser telefonischer Support, Mustershop zur Veranschaulichung, FAQ und Muster zu allen wichtigen Fragen sowie Vertrauen durch Anzeige des Siegels im Shop und ein offizielles Prüfzertifikat.

Des Weiteren im Angebot sind Streitschlichtung, Hervorhebung in Preis- und Produktsuchmaschinen, Barriereabbau, Handels-Know-how des EHI, kostenlose Abos der Fachmagazine des EHI.

Kunden von it-recht-PLUS erhalten bei Abschluss einer Zertifizierung durch das EHI 50 % Rabatt auf die regulären Tarife.

Ansprechpartner beim EHI für unsere Kunden ist Frau Andrea Balas, E-Mail: balas@ehi.org, Telefonnr.: 0221-57993-16, Fax: -45. Mehr Informationen unter http://www.shopinfo.net/index.php?id=343.

Fliegender Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht zwingend

Written Februar 1st, 2012

Ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.12.2011 mit dem Aktenzeichen 30 C 1849/11 hat für Aufsehen gesorgt. Das Gericht kritisiert die willkürliche Auswahl eines Gerichtes, den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“, in Bezug auf z. B. Urheberrechtsverletzungen oder Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht im Internet. Das angerufene Gericht sei bloß örtlich zuständig, falls der Rechtsverstoß auch einen sachlichen Bezug zum jeweiligen Gerichtsbezirk hat.

In dem konkreten Fall ließ der Kläger einen in einem Onlinemagazin erschienenen Bericht inklusive Bild über ihn abmahnen. Dieses sei ohne sein Einverständnis veröffentlicht worden. Es handelt sich bei dem Kläger um einen deutschen Hochadligen. Trotz Zuständigkeitsrüge auf der Beklagtenseite wollte der Kläger seine Klage unbedingt vor dem Amtsgericht in Frankfurt am Main erheben. Dies wurde jedoch abgelehnt.

Zur Begründung heißt es, dass „Gegenstand der Klage […] ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in der Form eines Freistellungsanspruchs von Rechtsanwaltskosten“ sei. „Der für die Verfolgung dieses Anspruchs von dem Kläger in Anspruch genommene Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO beim Amtsgericht Frankfurt am Main ist nicht gegeben.“

Der gewählte Gerichtsstand „ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des so genannten ‚fliegenden Gerichtsstands‘ bei im Internet begangenen Rechtsverstößen. Denn das Willkürverbot und das Gebot der Einhaltung des gesetzlichen Richters im Sinne des Artikel 101 Grundgesetz gebieten, dass keine willkürliche Gerichtsstandswahl erfolgt“.

Schadenersatz nach abgebrochener eBay-Auktion

Written Februar 1st, 2012

Wer einen Artikel auf der Onlinehandel-Plattform eBay zum Verkauf einstellt und bereits ein Gebot dafür bekommen hat, darf die Ware nicht parallel anderweitig veräußern. So sieht es ganz aktuell das Amtsgericht Nürtingen (vgl. Urteil v. 16.01.2012; Az.: 11 C 1881/11). Falls ein Anbieter eine Auktion aus diesem Grund beendet, hat der Höchstbietende Anspruch auf Schadenersatz.

In dem konkreten Fall hatte der Angeklagte eine Auktion einen Tag vor deren Ablauf plötzlich beendet; es gab zu diesem Zeitpunkt jedoch ein Höchstgebot von einem Euro. Gut möglich, dass der Anbieter Angst hatte, seine Winterreifen unter Wert abgeben zu müssen. Das ist aber nicht das Problem des Klägers. Dieser bekam von den Richtern nämlich Recht und kann sich auf 579 € Schadenersatz freuen.

Wie sieht es nun aus: Darf man bei eBay generell keine Auktionen bzw. Angebote wieder löschen, wenn wirklich etwas Wichtiges dagegenspricht? Doch, und zwar regelt eBay das in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgendermaßen:

Verkäufer dürfen eine Auktion vorzeitig beenden, falls die angebotene Ware „verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar“ ist. Im oben genannten Fall trifft aber keiner dieser Punkte zu.

Vielmehr sah das Gericht die Tatsache, dass die Winterreifen während der laufenden Auktion über einen Bekannten des Anbieters verkauft wurden, als nicht mit den AGB vereinbar an. Wohl ist durch einen parallelen Privatverkauf der Artikel „nicht mehr zum Verkauf verfügbar“, aber dies ist allein die Schuld des Beklagten. Mit diesem Passus in den AGB ist eher ein Verlust durch Diebstahl oder Ähnliches gemeint. Ein Parallelverkauf sei „außerhalb der Spielregeln“.

Grundpreis sollte bei eBay in der Artikelüberschrift stehen

Written Dezember 1st, 2011

Wer als Onlinehändler auf der bekannten Plattform eBay tätig ist, dürfte es bereits mitbekommen haben: Es werden in letzter Zeit verstärkt Abmahnungen wegen fehlerhaft platzierter Grundpreis-Angaben ausgesprochen.

Wenn Sie Waren nach Länge, Fläche, Gewicht oder Volumen anbieten, sind Sie verpflichtet, auch den sogenannten „Grundpreis“, sprich den Preis je Mengeneinheit zu nennen: und zwar „in unmittelbarer Nähe des Endpreises“! Diese gesetzliche Vorgabe findet sich in § 2 Abs. 1 der Preisangaben-Verordnung (PAngV).

Daraus erschließt sich, dass es nicht genügt, den Grundpreis bzw. sonstige Preisbestandteile bloß in der Artikelbeschreibung oder als Artikelmerkmal anzugeben. End- und Grundpreis sollten für den Kunden vielmehr mit einem Blick wahrnehmbar aufgeführt sein.

Bei eBay ist darauf zu achten, dass für die Artikel-Bezeichnung in der Überschrift eine begrenzte Zahl an Schriftzeichen – nämlich 80 – zur Verfügung steht. Formulieren Sie demnach den zum Verkauf stehenden Artikel so präzise wie möglich.

Wir empfehlen: Geben Sie bei Angeboten auf der Onlinehandelsplattform eBay – am besten generell beim Vertrieb über Verkaufsplattformen – schon in der Überschrift den Grundpreis an. Dann dürften Sie diesbezüglich von lästigen Abmahnungen verschont bleiben.

Nicht jeder Fehler innerhalb des Impressums ist abmahnwürdig

Written Dezember 1st, 2011

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Händler nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden dürfen, bloß weil sie keinen Handelsregistereintrag sowie keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung („Impressum“) ihres Online-Angebots ausweisen. Das entsprechende Urteil stammt zwar bereits vom 31.08.2010 (103 O 34/10), ist jedoch aufgrund der Abmahnungs-Problematik immer noch von aktuellem Interesse.

In der Begründung heißt es, dass das Fehlen oben genannter Angaben zwar einen Verstoß gegen das Telemediengesetz darstelle, jedoch nicht in empfindlichem Ausmaß „Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern“ beeinträchtige.

Der Entschluss des LG Berlin ist absolut nachvollziehbar. Denn ein potentieller Kunde hat nichts davon, die Umsatzsteuer-ID-Nummer eines Onlineshops zu kennen. Diese dient in erster Linie dem Finanzamt. Auch die Nichtangabe des Handelsregistereintrags spielt im Endeffekt für den Verbraucher keine Rolle bei der Geltendmachung seiner Rechte.

Dennoch ist dies nicht als „Freifahrtschein“ zu verstehen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte jeder Onlinehändler seine Umsatzsteuer-ID-Nummer und die Handelsregisternummer gemäß den Regelungen des Telemediengesetzes angeben.

Macht die „Button“-Lösung den Onlinehandel seriöser?

Written Dezember 1st, 2011

Versteckte Kostenfallen im Internet sind leider keine Seltenheit. Es verwundert daher nicht, dass sich einige Verbraucher in der Welt des Onlinehandels noch unsicher fühlen. Denn seriöse von weniger vertrauenswürdigen Websites und Angeboten zu unterschieden, fällt auf den ersten Blick nicht immer leicht.

Um Verbraucher in Zukunft besser vor betrügerischen Angeboten aus dem Internet zu schützen, die ungeahnte Kosten nach sich ziehen, hat das Bundeskabinett Ende August einem entsprechenden Gesetzesentwurf des Justizministeriums zugestimmt. Dieser sieht vor, dass Unternehmer den potentiellen Kunden deutlich und unmissverständlich über die Kosten eines Angebots informieren müssen. Der Kunde soll anschließend durch den Klick auf eine Schaltfläche („Button“) – welche mit dem Hinweis auf die Zahlungsverpflichtung versehen werden soll – bestätigen, dass er sich über die Kosten im Klaren ist. Diese Schaltfläche wird wahrscheinlich „Zahlungspflichtig bestellen“ heißen.

So weit, so gut. Aber ist die „Button“-Lösung wirklich der Weisheit letzter Schluss? Und was bedeutet sie vor allem für Onlinehändler, die das Ganze in ihrem Shop umzusetzen haben?

Nach allem, was man hört, ist so mancher Onlineshop-Betreiber nicht glücklich über die neue Regelung. Es werden Umsatzeinbrüche befürchtet, da eine „Verkomplizierung“ des Bestellablaufs eventuelle Kunden abschrecken könnte. Die „Button“-Lösung also ein Schuss, der nach hinten los geht?

Auch Juristen warnen davor, sich zu viel von der neuen Bestellschaltfläche zu versprechen. Betrüger würden trotz des neuen Gesetzes Mittel und Wege finden können, Verbraucher durch „versteckte Buttons“ abzuzocken. Die Politik also (mal wieder) machtlos?

Im Kern ist die Idee einer solchen Lösung gut: Verbraucher werden sehr ausdrücklich auf die Kosten des jeweiligen Angebots hingewiesen – was zu mehr Vertrauen führen dürfte. Dies wiederum ist auch für Onlinehändler vorteilhaft, da dem Internethandel zuvor abgeneigte Kunden wohl eher bereit sein dürften, auch online zu bestellen. Die konkrete Umsetzung im Shop dürfte für Onlineshop-Betreiber keinen allzu großen Aufwand darstellen. Man muss sich hier keine Sorgen machen.

Dass der Gesetzgeber es gerade im Fernabsatz den Händlern nicht immer leicht macht, ist kein Geheimnis. Womöglich werden sich viele Onlinehändler überfordert oder gar „genervt“ von der Flut an immer wieder neuen Regelungen fühlen. Dies ist auch nachvollziehbar.

Dennoch sollte man trotz aller Skepsis abwarten, was die „Button“-Lösung bringen wird. Wenn sie am Ende nicht nur für Verbraucher, sondern auch für die Onlinehändler zum Erfolg führt und sich positiv entwickelt, hat der Gesetzgeber alles richtig gemacht.

Onlineshops fallen bei Stresstests überwiegend negativ auf

Written Dezember 1st, 2011

In einer von der „it-recht-PLUS“ durchgeführten „Stresstest“-Kampagne konnten sich Onlineshops zu einer kostenlosen Schnellüberprüfung anmelden. Die teilnehmenden Shops wurden dann jeweils auf die „Klassiker“ unter den Abmahngründen hin untersucht. Mit über 200 Teilnehmern war die Aktion ein Erfolg. Die Resultate der Stresstests hingegen waren weit weniger erfreulich.

Es offenbarten sich zahlreiche Fehler; kaum ein Onlineshop lieferte vollkommen einwandfreie rechtliche Angaben. Dies ist eine Feststellung, die wir bereits im Vorfeld der Tests erwartet hatten.

Die beunruhigenden Ergebnisse aus unserer Testreihe zeigen:

Knapp jeder vierte Webshop hat eine mangelhafte Anbieterkennzeichnung (Impressum). Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung haben 40 % der Shops. Fast ein Drittel der Anbieter stolpert über die sogenannte „40-Euro-Klausel“. Außerdem machen fast 30 % der Shops keine genauen Liefer-/ Versandzeitangaben.

Fehler wegen der Aufforderung zum Rügen von Transportschäden sowie aufgrund ungültiger Gewährleistungsausschlüsse oder Gerichtsstandvereinbarungen mit Verbrauchern werden hingegen relativ wenige gemacht.

Äußerst viele Fehler treten auf, wenn es um den Vertragstext geht. So bieten etwa 60 % der Onlineshops keine genaue schrittweise Darstellung des Bestellvorgangs. Weitere 50 % machen keine Angaben zur etwaigen Speicherung des Vertragstextes. Überdies gibt immerhin die Hälfte der Shops nicht die zulässige(n) Vertragssprache(n) an. Zu guter Letzt heben circa 40 % der Onlineshops die Widerrufsbelehrung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht deutlich hervor.

Zwar kann man bei etwas mehr als 200 getesteten Webshops noch nicht von einem allgemeingültigen, empirischen Ergebnis sprechen. Unsere Erfahrung im eCommerce-Business und die zahlreichen Fälle unserer Vertragsanwälte lassen uns aber zu der Überzeugung kommen, dass die Prozentzahlen kein bloßes Zufallswerk sind.

Der Onlinehandel ist überreguliert, die strengen Vorschriften des Gesetzgebers sind in ihrer Vielzahl kaum umzusetzen. Dies dürfte mittlerweile bekannt sein. Folglich verwundert es umso mehr, dass einige Onlinehändler nach wie vor „herumexperimentieren“, anstatt das Thema „Rechtssicherheit“ in vertrauensvolle und kompetente Hände zu legen, während sie sich voll auf ihr eigentliches Geschäft konzentrieren können.

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist kein Märchen, sie ist eine konkrete Gefahr, welche für Onlinehändler schlimmstenfalls existenzbedrohend ist.

Die Ergebnisse aus unserer „Stresstest“-Reihe sind für uns ein Ansporn, zukünftig noch mehr Onlineshop-Betreiber von der Notwendigkeit des Rechtsschutzes im Internethandel zu überzeugen.