Infothek: Verbot von Gebühren bei bargeldlosem Bezahlen

Der deutsche Gesetzgeber hat mit Geltung zum 13.01.2018 die zweite Zahlungsdienste- Richtlinie der EU (RL EZ 2015/2366) in deutsches Recht umgesetzt und einen neuen § 270a ins BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eingefügt. Darin wird es künftig untersagt, sogenanntes „Surcharging“ zu betreiben. Dies sind die Aufschläge, die Händler häufig verlangen, um die eigenen Kosten für z.B. Kreditkarten-Transaktionen[…]

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Willkommen auf der sicheren Seite: Die Rechtsschutzversicherung für Ihren Onlineshop – Gibt’s nicht? Gibt’s!

 

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Online Händler wissen: Jeder, der in Deutschland Waren oder Dienstleistungen im Internet gewerblich vertreibt, ist verpflichtet, den Verbraucher vollständig und korrekt über seine Rechte und Pflichten zu belehren, seine Produkte richtig zu kennzeichnen, bei der Werbung bloß keine Fehler zu machen und vieles mehr.

Die rechtlichen Stolperfallen liegen dabei häufig im Detail.

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Landgericht Frankfurt : Sofortüberweisung als Zahlungsmittel unzumutbar

Onlinehändler dürfen den Zahlungsdienst Sofortüberweisung nicht als einziges kostenloses Zahlungsmittel anbieten.

 

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14) hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv)stattgegeben. Beklagter war die Deutsche Bahn Vertriebs GmbH, die unter der Adresse www.start.de, unter anderen Flüge anbietet.

Als Zahlungsmittel bot die Deutsche Bahn neben der gebührenpflichtigen Zahlweise mit Kreditkarte, die unentgeltliche Möglichkeit der „Sofortüberweisung“ an.

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass diese Zahlungsart nicht zumutbar ist, da der Verbraucher hierzu „nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss.“

 

Zum Hintergrund

 

Der Bezahldienst „Sofortüberweisung“ ist nicht unumstritten. Nach eigenen Angaben sieht sich die Sofort GmbH als „Anbieter von Dienstleistungen für den sicheren Kauf von Waren und digitalen Gütern im Internet“. Entscheidet man sich als Verbraucher allerdings für diesen Zahlungsdienst, so wird die Sofort AG bei der Bezahlung zwischengeschaltet. Der Verbraucher gibt seine Zugangsdaten zu seinem Konto über eine Eingabemaske direkt an die Sofort GmbH weiter. Sowohl PIN als auch TAN werden übermittelt.

Sehen lassen kann sich dabei der Umfang der abgerufenen Daten bei der kontoführenden Bank: Neben dem Aktuellen Kontostand und der Umsätze der letzten 30 Tage wird unter Anderem auch der Dispokreditrahmen abgefragt.

 

Gerade in diesem umfassenden Einblick in sensible Finanzdaten sah das Gericht die Unzumutbarkeit.

Wobei es hier von einem Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr.1 BGB ausging, der vorschreibt, dass dem Verbraucher eine „gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmethode“ angeboten werden muss.

Fazit

Dem Gericht ging es vorliegend nicht darum, das Anbieten der Sofortüberweisung zu untersagen. Schließlich wird der Zahlungsdienst von der überwiegenden Zahl der umsatzstärksten Onlinehändler genutzt. Vermieden werden soll vielmehr, dass sich der Verbraucher des Drucks ausgesetzt fühlt, die Sofortüberweisung als einziges kostenneutrales Zahlmittel wählen zu müssen.

 

Haben Sie Fragen zu den Zahlungsdiensten in Ihrem Onlineshop?

 

Unsere Vertragsanwälte helfen Ihnen gerne:

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen fehlender Angabe des Grundpreises durch Artur Hornbacher (Consultant von Mary Kay), vertreten durch RA Gereon Sandhage

Wir haben Kenntnis von einer Abmahnung eines Herrn Artur Hornbacher (Consultant von Mary Kay) vertreten durch den Rechtsanwalt Geron Sandhage.

In aktuellem Fall handelt es sich dabei um fehlende Angaben bzgl. des Grundpreises für Waren, welche über die Internetplattform eBay vertrieben werden. Es scheint, als ob der Consultant selbst keine Waren über das Internet verkauft.

Es wird in der Abmahnung u.a. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung , sowie die Zahlung einer Kostenpauschale  in Höhe von 612,80 € gefordert.

Unsere Vertragsanwälte empfehlen: […]

Rechtsanwälte FAREDS mahnen im Auftrag der Malibu Media LLC ab

 

Unsere Vertragsanwälte haben uns von einer Abmahnung durch die Hamburger Rechtsanwälte FAREDS im Auftrag der Malibu Media LLC berichtet.

Grund für die Abmahnung sind angebliche Urheberrechtsverletzungen, die betroffene Anschlussinhaber begangen haben sollen. Gefordert werden u.a. die Zahlung eines pauschalen Betrages.

Unsere Vertragsanwälte empfehlen:

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