Kostenpflichtigkeit von Abmahnungen

In Deutschland sind die Kosten einer Erst-Abmahnung, soweit sie berechtigt ist, vom Abgemahnten zu tragen. Im § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG wird die Kostentragungspflicht für die Abmahnung in wettbewerbsrechtlichen Sachen erstmals positivrechtlich geregelt. Hier heißt es: „Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden"
Zu diesen„erforderlichen Aufwendungen" zählt die Rechtsprechung - bis auf wenige Ausnahmen - auch die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts.

17.03.2009

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