Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Die Rechtsmissbrauchsklausel im Wettbewerbsrecht (§8 Abs. 4 UWG) besagt, dass eine Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unzulässig ist, wenn diese missbräuchlich ist, d.h. wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Die Beweislast für einen Rechtsmissbrauch liegt beim Abgemahnten. Hier liegt im Falle der "Massenabmahnungen" meist das Problem, denn hieb-und stichfeste Beweis für einen Rechtmissbrauch sind für die einzelnen Betroffenen i.d.R. nur schwer erbringbar.
17.03.2009
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