Widerrufsrecht bei Online-Versteigerungen


Bei Auktionen steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob eine so genannte Online-Auktion auch rechtlich gesehen tatsächlich eine Auktion ist. Ausschlaggebend ist hierfür die Form des Zuschlags: Wenn bei einer Online-Auktion ein Vertrag einfach durch Ablauf einer definierten Laufzeit zustande kommt (was z.B. bei eBay der Fall ist) ohne dass ein offizieller Zuschlag durch den Auktionator erfolgt ist, gilt eine Versteigerung rechtlich nicht als Auktion. Und somit findet hier das Widerrufsrecht des Verbrauchers wiederum Anwendung.

06.03.2009

Zurück