Aufsichtsbehörde Datenschutz
Gemäß Bundesdatenschutzgesetz kontrolliert die Aufsichtsbehörde die Ausführung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Vorschriften über den Datenschutz. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, bei einem Verstoß gegen das BDSG die Betroffenen hiervon zu unterrichten, den Verstoß anzuzeigen und - in schwerwiegenden Fällen - die Gewerbeaufsichtsbehörde zu unterrichten. (BDSG §38 / Aufsichtsbehörde).
Die Aufsichtsbehörden verwalten das Register der meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen und kontrollieren die verantwortlichen Stellen im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich. Die Kontrolle des nicht-öffentlichen Bereichs, z.B. der Privatwirtschaft, obliegt der Datenschutz Aufsichtsbehörde des Bundes. Die Kontrolle des öffentlichen Bereichs (z.B. der Kommunen) obliegt den Aufsichtsbehörden der Länder.
22.05.2009
Zurück