Verpflichtung auf das Datengeheimnis
Gemäß §5 BDSG dürfen die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen personenbezogenen Daten nicht missbräuchlich nutzen. Diese Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist von jedem datenverarbeitenden Mitarbeiter zu unterschreiben und gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit hinaus.
22.05.2009
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