Unterlassungserklärung
Eine Unterlassungserklärung wird meist zusammen mit einer Abmahnung verschickt. Es handelt sich dabei um eine vorformulierte Erklärung, durch deren Unterzeichnung der Abgemahnte bestätigt, dass er den abgemahnten Verstoß nicht wiederholt. Dass eine solche Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten (d.h. mit einer Vertragsstrafe belegten) Unterlassungserklärung behoben werden kann, ist eine Besonderheit des Wettbewerbsrechts (UWG §12 Abs. 1), da hier davon ausgegangen wird, dass die Wiederholungsgefahr besonders hoch ist. Wenn eine Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten nicht akzeptiert (d.h. unterzeichnet) wird, kann dies eine Unterlassungsklage zur Folge haben.
26.02.2009
Zurück