Unterlassungserklärung Überprüfung
Es empfiehlt sich, vor Unterzeichnung einer vorformulierten Unterlassungserklärung diese genau zu prüfen. Denn häufig sind die Formulierungen in Unterlassungserklärungen viel weitreichender als dies angesichts der abgemahnten Rechtsverletzung angemessen wäre. Auch wenn der Abgemahnte erkennt, dass die Abmahnung inhaltlich grundsätzlich berechtigt ist, ist deshalb unbedingt davon abzuraten, eine Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Denn wenn eine Unterlassungserklärung unterschrieben ist, ist diese verbindlich.
26.02.2009
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