Google AdWords: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aufgrund irreführender Angaben

Aktuell liegt hier eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aufgrund irreführender Angaben, die im Rahmen einer Google AdWords Anzeige gemacht wurden, vor.

  1. Was sind AdWords?

Der Begriff AdWords setzt sich aus einem Wortspiel der englischen Begriffe „adverts“, Werbung und „words“, Wörter zusammen. Es handelt sich dabei um ein Werbesystem der Google Inc., womit Werbetreibende Anzeigen schalten können, die im Rahmen einer Google Suchanfrage bei Eingabe bestimmter Suchwörter, den Keywords, geschaltet werdem. So lassen sich effektiv neue Kunden auf die beworbene Webseite und die Produkte aufmerksam machen und umleiten.

  1. Was ist eine Abmahnung?

Zunächst einmal erfüllt die Abmahnung die Funktion eine Streitigkeit kostengünstig außergerichtlich beizulegen. Ein vermeintlich Berechtigter fordert eine andere Person formal dazu auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Meist wird mit der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.

  1. Was ist Gegenstand der Abmahnung?

Hier sind im Allgemeinen sehr vielfältige Konstellationen denkbar. Generell kann man davon ausgehen, dass eine Abmahnung dann droht, wenn das Beworbene nicht mit dem tatsächlich Angebotenen übereinstimmt. Die Werbung kann dann irreführend sein.

In diesem Zusammenhang kann beispielshaft eine Entscheidung des Landgericht Düsseldorf, vom 06.05.2015 Az: 12 O 337/14 angeführt werden, das in diese Richtung argumentierte. In der Sache ging es um eine bestimmte Anzahl an verfügbaren und buchbaren Hotels, die von einem Anbieter beworben wurden. Die beworbene Anzahl stimmte nicht mit der tatsächlich verfügbaren überein.

  1. Das ist zu raten!

Der Erhalt einer Abmahnung überrascht die Betroffenen meist. Viele gehen zunächst davon aus, dass es sich um Betrug oder Abzocke handelt und ignorieren die Abmahnung schlichtweg. Tatsächlich ist das Ignorieren die schlechteste aller möglichen Reaktionen. Mit der Abmahnung werden Forderungen gestellt, äußern sie sich hierzu nicht, kann ihr Schweigen unter Umständen als Zugeständnis gewertet werden. Auch sollten Sie nicht ohne weitere Prüfung die geforderten Geldbeträge bezahlen. Sie können nicht sicher sein, ob die geforderten Beträge überhaupt berechtigt oder hingegen zu hoch angesetzt sind.

Die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht einfach unterschrieben werden. Hier kommt es entscheidend auf die Details an. Sie binden sich unter Umständen ein Leben lang und bei noch so kleinen Verstößen wird eine Vertragsstrafe fällig. Im schlimmsten Fall nehmen die Forderungen dann existenzbedrohende Ausmaße an. Vorsicht geboten ist bei modifizierten Unterlassungserklärungen aus dem Internet. Diese haben mit dem konkreten Fall nichts zu tun.

 

Unsere Vertragsanwälte empfehlen:

 

Unterschreiben Sie niemals ungeprüft eine vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung, denn diese ist oft deutlich zu weitgehend formuliert! Finger weg auch von sogenannten „modifizierten Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet, die nichts mit Ihrer konkreten Abmahnung zu tun haben!

Anderenfalls drohen hohe Folgekosten, da eine Unterlassungserklärung Sie lebenslang gegenüber dem Abmahner verpflichtet und schon kleinste Fehler oder Unachtsamkeiten zu Vertragsstrafen in vier- bis fünfstelliger Höhe führen können!

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Sie werden umgehend von einem in Abmahnangelegenheiten erfahrenen Rechtsanwalt zurückgerufen und über Ihre rechtlichen Möglichkeiten umfassend informiert. Soweit innerhalb des Telefonats auch Rechtsauskünfte erteilt werden, so übernimmt die Kosten hierfür it-recht-PLUS.

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