Posts tagged ‘Impressum’

Portfolio Management GmbH spricht wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus

Written Mai 14th, 2013

 

Den Kollegen von it-recht-deutschland liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch die Portfolio Management GmbH (Geschäftsführer: Dr. Peter Dondl) mit Sitz in Neue Grünstraße 11, 10179 Berlin vor.

Das Abmahnschreiben erreichte deren Mandantin am Freitag, 10. Mai 2013 mit dem Vorwurf eines angeblichen Verstoßes gegen die Impressumsvorschriften nach § 5 TMG (Telemediengesetz). Als auf kommerzielle Leistungen verweisende Betreiberin einer Facebook-Seite müsse sie nämlich ein Impressum bereitstellen.

Gefordert sind die Abgabe einer beiliegenden Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Vergleichsangebots in Höhe von 197,40 €.

Folgende Merkwürdigkeiten fallen bezüglich der Abmahnung auf: 

  • Die Portfolio Management GmbH steht gemäß einer Recherche nicht im Handelsregister. 
  • Das suggerierte Wettbewerbsverhältnis ist völlig unklar und zweifelhaft. 
  • Die Abmahnung kam zum Wochenende (10. Mai 2013) an mit Fristsetzung auf Montag, den 13. Mai 2013. Diese Frist ist viel zu kurz und setzt die Abgemahnte unter Druck.

Eine der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung sollten Sie keinesfalls ungeprüft unterschreiben. Dies könnte zu nachteiligen Konsequenzen führen.

Darüber hinaus sollte von der Verwendung “modifizierter Unterlassungserklärungen” aus dem Internet besser abgesehen werden. Deren Seriosität ist nämlich fragwürdig.

Beachten Sie unbedingt die Ihnen gesetzte Frist und nehmen Sie den Sachverhalt ernst. Ein Ignorieren der Abmahnung kann Sie in größere Schwierigkeiten bringen: Gerichtliche einstweilige Verfügungen und weitere hohe Kosten drohen.

Mit it-recht-PLUS haben unsere Vertragsanwälte die Vereinbarung getroffen, Abgemahnten kostenlos und unverbindlich am Telefon eine Orientierung zu geben und sich nach Wunsch für einen exzellenten rechtlichen Beistand zu entscheiden.

Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus, damit sich einer unserer Vertragsanwälte bei Ihnen melden kann. Er wird Sie umgehend über die geeignete Vorgehensweise im Falle Ihrer Abmahnung unterrichten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Nutzen Sie unser Angebot und sichern Sie sich jetzt kompetente Hilfe!

 

“Germany’s next Top-Abmahner”: Neues zur Massenabmahnung der Rechtsanwälte Bode & Partner für die Fa. “Order Online USA Inc.” – Aktuell: Zahl der Abmahnungen lässt sich (teilweise) dank “Word-Panne” berechnen

Written März 27th, 2013

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Alexander Schupp (Anwaltskooperation it-recht-deutschland)

 

Nachdem wir heute bereits über die vermutete Massenabmahnung der Rechtsanwälte Bode & Partner für die Fa. “Order Online USA Inc.” berichtet hatten, liegen uns nunmehr aus unserer Sicht handfeste Beweise für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs vor.

Nachdem wir zunächst glaubten, aus der “Vorgangsnummer” Schlüsse auf die Zahl der Abmahnungen ziehen zu können, so mussten wir mit wachsendem Eingang von Abmahnungen feststellen, dass diese Nummern wohl per “Zufallsgenerator” erstellt wurde. Denn die – meist vierstelligen – Nummern wiesen keine erkennbare innere Logik auf, so dass wir derzeit nicht von einer fortlaufenden Nummerierung ausgehen.

Allerdings ist uns bei mehreren uns übersendeten Abmahnschreiben aufgefallen, dass ein – wohl größerer -  Teil der Abmahnungen offenbar in einem Gesamtdokument per Word hergestellt wurden.

Dies ist daran zu erkennen, dass in der Unterlassungserklärung aufgezählten Punkte, die der jeweilige Abgemahnte mit seiner Unterschrift anerkennen soll, teilweise mit dreistelligen Ziffern nummeriert waren (z.B. 233., 234., 235. …).

Offenbar hat hier also die automatische Nummerierungsfunktion von Word “zugeschlagen”, die die Zahl der Abmahnungen erkennbar werden lässt.

Nachdem jede der uns vorliegenden Unterlassungserklärungen vier nummerierte Punkte enthält und die höchst nummerierte Abmahnung mit der Zahl 372. (wer bietet mehr?) endet, gehen wir derzeit von mindestens 93 Abmahnungen binnen eines Tages aus!

Nachdem uns aber auch einige Abmahnungen vorliegen, die diesen “Fehler” nicht enthalten, müssen wir von einer noch weit größeren Zahl der Abmahnungen ausgehen.

Wenn Sie uns und andere Abgemahnte unterstützen wollen (wie das geht, habe ich hier beschrieben), bitte ich Sie, nach weiteren Ungereimtheiten des Abmahners zu “fahnden” und uns diese mitzuteilen. Wir machen diese sodann zur Information aller öffentlich (natürlich ohne Benennung des Hinweisgebers, wenn dieser es nicht wünscht).

Dies können Sie tun:

  • Suchen Sie nach Informationen über Herrn Lothar Kühnert im Hinblick darauf, ob dieser bereits in der Vergangenheit “einschlägig” (ggfs. mit einem deutschen Online-Shop) in Erscheinung getreten ist.
  • Machen Sie einen Testkauf auf der Domain “www.restpostenverzeichnis.infound dokumentieren Sie den Bestellablauf (Bestellnummer, Rechnungsnummer).
  • Dokumentieren Sie, wer Ihnen die Rechnung stellt und woher Ihnen die Ware geliefert wird.
  • Prüfen Sie, von wann der Ihnen übersendeten “Screenshots” stammen können (wir haben den Verdacht, dass die “Sicherungen” alle aus dem Dezember 2012 stammen), prüfen Sie, von welchen IP-Adressen aus die “Testbestellung” erfolgte.

Für Ihre Mithilfe möchten wir uns bereits jetzt herzlich bedanken!

Nutzen Sie unsere Erfahrung und unser Angebot einer kostenfreien* Strategiebesprechung.

Rufen Sie an: 0681 / 965 916 – 80

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Alexander Schupp

 

* mit Ausnahme der ggfs. anfallenden Telefongebühren ihres Anbieters

“Germany’s next Massenabmahnung”? Rechtsanwälte Bode & Partner (RA Torsten Riebe) mahnen für die Fa. “Order Online USA Inc.” Fehler in Bestellvorgang in Onlineshops ab – wir informieren wieder kostenlos

Written März 27th, 2013

 

Gastbeitrag des Rechtsanwalts Alexander Schupp von der Anwaltskooperation it-recht-deutschland

 

Heute wurden uns gleich mehrere Abmahnungen der Fa. “Order Online USA Inc.”, 109 E 17th St 25, WY 82001 Cheyenne, USA vorgelegt.

Diese wird vertreten durch die Anwaltskanzlei Bode und Partner aus Hamburg, Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Torsten Riebe.

Abgemahnt werden nach den uns vorliegenden Informationen vermeintliche Fehler bei der Umsetzung der Button Lösung (vgl. hierzu mein Beitrag, den Sie hier lesen können).

Insbesondere wird der Bestell-Button gerügt, zusätzlich aber auch, dass die Kollegen offensichtlich meinen, dass im Bestellvorgang alle Merkmale des Artikels wie z.B. „Verpackung, besteht, aus?,” angegeben sein müssten.

Letzteres halten wir für reichlich absurd, Fakt ist allerdings, dass zur Frage, welche “wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung” im Bestellvorgang anzugeben sind, soweit erkennbar noch keine Gerichtsurteile existieren.

In der Abmahnung wird u. a. behauptet, dass die abmahnende Firma u.a. Onlineshops unter den Domains usaproductsshop.com und restpostenverzeichnis.info sowie zahlreiche Shoppingportale beispielsweise unter Shopnavigation.com und TV24Store.com betriebe.

Ein kurzer Blick auf diese Domains lässt vermuten, dass diese, soweit überhaupt Angebote eingestellt sind, recht neu sind, da die Seiten sehr “hastig zusammengestellt” wirken und nach unserer Einschätzung teilweise ebenfalls zahlreiche erhebliche wettbewerbsrechtlich relevante Fehler enthalten.

Auf der Seite “restpostenverzeichnis.info” wird als Vertreter der Fa. ein Herr “Lothar Kühnert” als Vertreter benannt. Welche konkrete Funktion dieser Herr in der Firma hat, ist allerdings nicht erkennbar.

Von den uns bekannten Gesamtumständen erinnert uns dieser Fall sehr an einen Fall, denn wir im vergangenen Jahr zu bearbeiten hatten, hier hatte eine Fa. namens “KVR Handelsgesellschaft mbH” vermutlich 1.000 Abmahnungen binnen 2 Wochen verschicken lassen (wir berichteten hier). Hier ging die abmahnende Firma nur wenige Monat später “pleite” und die Geschädigten blieben bislang auf ihren Kosten sitzen.

Was ist zu tun?

Erst einmal ist ganz wichtig: Nicht ungeprüft eine Unterlassungserklärung abgeben! Die uns vorliegenden Unterlassungserklärungen sind bzgl. des Punktes “Wesentliche Merkmale” so allgemein formuliert, dass im Falle der Abgabe der vorformulierten Erklärung sofort Vertragsstrafen i.H.v. 5.100 EUR in drohen!

Und weiter?

Da wir – auch aufgrund der in den Abmahnungen genannten “Vorgangsnummern” – davon ausgehen, dass die uns vorliegenden Fälle nicht die einzigen dieses Abmahners sein oder bleiben werden, halten wir es jetzt für besonders wichtig, dass möglichst jeder Abgemahnte seinen Fall entweder öffentlich macht oder aber ihn den anderen Betroffenen mitteilt, damit Art und Umfang der Abmahnungen ggfs. auch vor Gericht bewiesen werden können. Hieran scheitert oft der Einwand des Rechtsmissbrauchs, so dass hier möglichst alle – im eigenen Interesse – an einem gemeinsamen Strang ziehen sollten.

Wenn es also den Abgemahnten gelingt, eine hohe Zahl von Abmahnungen in kurzer Zeit (sogenannte “Massenabmahnung”) zu beweisen, ist dies ein wichtiges Argument für Rechtsmissbrauch.

In Fällen, in welchen genügend Informationen zum Abmahner zusammengetragen werden konnten, war es uns in den meisten Fällen möglich, die Gerichte davon überzeugen, dass sachfremde Motive der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zugrundelagen.

Wie in der Vergangenheit bereits häufiger, bieten wir auch in diesem Fall an, Abmahnungen zentral entgegenzunehmen und zur Information anderer Betroffener kostenlos zu verwahren.

Hierbei kann jeder Betroffene selbst entscheiden, ob seine Abmahnung offen, anonymisiert oder gar nicht zur Vorlage bei Gericht verwendet werden darf. Wir sind insoweit – auch ohne unsere Beauftragung – an unsere anwaltliche Schweigepflicht gebunden, so dass ein vertraulicher Umgang mit den uns zugesandten Daten sichergestellt ist.

Und so geht es:

1. Per Fax:

Faxen Sie Ihre Abmahnung an folgende Faxnummer: 0681 / 965 916 – 84

Schreiben Sie dazu: “z. Hd. RA Schupp” und zusätzlich, wie wir damit umgehen sollen (keine Weitergabe/anonymisierte Weitergabe/freie Weitergabe)

2. Per Mail:

Scannen Sie Ihre Abmahnung ein und schicken Sie sie (z. B. als pdf-Dokument) an folgende Mailadresse: schupp[ät]it-recht-deutschland.de. Schreiben Sie auch hier im “Betreff” dazu, wie wir damit umgehen sollen (keine Weitergabe/anonymisierte Weitergabe/freie Weitergabe).

Dieser Service ist kostenfrei und nicht abhängig von unserer Beauftragung, insbesondere stehen wir allen Betroffenen und selbstverständlich auch deren Rechtsanwälten für einen unverbindlichen und kostenfreien* Gedanken- und Informationsaustausch zur Verfügung.

Nutzen Sie unser Angebot einer kostenfreien* Strategiebesprechung.

Rufen Sie an: 0681 / 965 916 – 80

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Alexander Schupp

 

Hinweis: Sollten Sie Anwaltsschreiben öffentlich machen wollen, so ist dies grundsätzlich zulässig, solange der abmahnende Rechtsanwalt dadurch nicht unberechtigterweise verunglimpft wird und keine deutlich über dem Durchschnitt liegenden schöpferischen Ausführungen vorliegen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 17.04.1986 – I ZR 213/83). Im Übrigen ist die Wiedergabe von solchen Schriftsätzen in einem kommentierenden Zusammenhang auch regelmäßig von der Meinungsfreiheit gedeckt (so aktuell: BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08).

Also: Keine Scheu beim Veröffentlichen von Abmahnungen, gerade dann, wenn Sie auf die Informationen anderer bei der Bewertung der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit angewiesen sind. Vergessen Sie nicht: In einem Gerichtsverfahren tragen Sie zu dieser Frage die Beweislast!

Wenn Sie sich vor negativen Konsequenzen fürchten, übernehmen auch wir dies gerne – kostenfrei – für Sie.

 

* mit Ausnahme der ggfs. anfallenden Telefongebühren ihres Anbieters

 

Portfolio Management GmbH lässt fehlende Anbieterkennzeichnung auf Facebook abmahnen

Written März 27th, 2013

 

Im Namen der PIM GmbH – Portfolio Management GmbH wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen einen Facebook-Nutzer ausgesprochen.

Gerügt wurde das vermeintliche Fehlen einer Anbieter-Kennzeichnung (Impressum) bei der Erbringung einer entgeltlichen Leistung (“Kartenlegen”).

Eine der Abmahnung beigefügte ausformulierte Unterlassungserklärung sollten Sie keinesfalls ungeprüft unterschreiben. Dies könnte zu nachteiligen Konsequenzen führen.

Des Weiteren sollte von der Verwendung “modifizierter Unterlassungserklärungen” aus dem Internet besser abgesehen werden. Deren Seriosität ist nämlich fragwürdig.

Beachten Sie unbedingt die Ihnen gesetzte Frist und nehmen Sie den Sachverhalt ernst. Ein Ignorieren der Abmahnung kann Sie in größere Schwierigkeiten bringen: Gerichtliche einstweilige Verfügungen und weitere hohe Kosten drohen.

Mit it-recht-PLUS haben unsere Vertragsanwälte die Vereinbarung getroffen, Abgemahnten kostenlos und unverbindlich am Telefon eine Orientierung zu geben und sich nach Wunsch für einen exzellenten rechtlichen Beistand zu entscheiden.

Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus, damit sich einer unserer Vertragsanwälte bei Ihnen meldet. Er unterrichtet Sie umgehend über die geeignete Vorgehensweise im Falle Ihrer Abmahnung und wird Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Nutzen Sie unser Angebot und sichern Sie sich jetzt kompetente Hilfe!

 

Berlinedia UG lässt mangelhaftes Impressum wettbewerbsrechtlich ahnden

Written Februar 16th, 2013

 

Wir haben von einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegen einen Internet-Händler im Namen der Berlinedia UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Neukölln Kenntnis genommen.

Beanstandet wird die Verwendung einer fehlerhaften Anbieterkennzeichnung (Impressum genannt).

Von dem Abgemahnten sind die Unterzeichnung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages gefordert.

Die der Abmahnung beigefügte ausformulierte Unterlassungserklärung sollten Sie keinesfalls ungeprüft unterschreiben. Dies könnte zu nachteiligen Konsequenzen führen.

Darüber hinaus sollte von der Verwendung “modifizierter Unterlassungserklärungen” aus dem Internet besser abgesehen werden. Deren Seriosität ist fragwürdig.

Beachten Sie unbedingt die Ihnen gesetzte Frist und nehmen Sie den Sachverhalt ernst. Ein Ignorieren der Abmahnung kann Sie in größere Schwierigkeiten bringen: Gerichtliche einstweilige Verfügungen und weitere hohe Kosten drohen.

Mit it-recht-PLUS haben unsere Vertragsanwälte die Vereinbarung getroffen, Abgemahnten kostenlos und unverbindlich am Telefon eine Orientierung zu geben und sich nach Wunsch für einen exzellenten rechtlichen Beistand zu entscheiden.

Füllen Sie demnach unser Kontaktformular aus, damit sich einer unserer Vertragsanwälte bei Ihnen meldet. Er unterrichtet Sie über die geeignete Vorgehensweise im Falle Ihrer Abmahnung und wird Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Nutzen Sie unser Angebot und sichern Sie sich jetzt kompetente Hilfe!

 

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des ehemaligen Rechtsanwalts Hans Hauser

Written September 11th, 2012

 

Wir haben von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen des Herrn Hans Hauser, seines Zeichens ehemaliger Rechtsanwalt (bis zum Jahr 2004), Kenntnis genommen.

Einmal wird eine fehlerhafte Anbieterkennzeichnung (Impressum) in einem Online-Auftritt beanstandet.

In einem anderen Abmahnschreiben wiederum wird ein Immobilienmakler aufgrund falscher Nennung der Aufsichtsbehörde gemäß § 34 Gewerbe-Ordnung gerügt.

Von den Abgemahnten sind die Unterzeichnung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung entstandener Rechtsverfolgungskosten gefordert.

Wir empfehlen Ihnen, eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben, weil sie zu Nachteilen führen könnte.

Eine Abmahnung und die darin gesetzte Frist sollten Sie niemals ignorieren!

Ansonsten drohten eine gerichtliche einstweilige Verfügung und damit verbunden hohe Kosten.

In der mit it-recht-PLUS getroffenen Vereinbarung haben sich unsere Vertragsanwälte bereit erklärt, Abgemahnte kostenlos und unverbindlich am Telefon zu informieren.

So steht jedem die Möglichkeit offen, sich für einen besonders qualifizierten rechtlichen Beistand zu entscheiden.

Wenn Sie unser Kontaktformular ausfüllen, meldet sich ein Vertragsanwalt bei Ihnen, um Sie über die geeignete Vorgehensweise im Falle einer Abmahnung durch den einst als Rechtsanwalt tätigen Hans Hauser zu unterrichten.

Nutzen Sie unser Angebot und sichern Sie sich jetzt kompetente Hilfe!

 

Was gehört in ein Impressum?

Written Juli 24th, 2012

 
Was ist ein Impressum?
 
Das Impressum ist eine Anbieterkennzeichnung (Adresse, Möglichkeiten der Kontaktaufnahme usw.) und z. B. für Onlineshop-Betreiber Pflicht. Es dient sowohl zur Identifikation als auch zur Information und schafft damit beim Kunden Vertrauen. Oder würden Sie in einem Shop bestellen, der Ihnen Anschrift und Telefonnummer vorenthält?
 
Was muss in ein Impressum?
 
Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss ein Impressum u. a. folgende Informationen bereithalten:
 
Name und Anschrift der Niederlassung des Anbieters (keine Postfachadresse!)
 
bei juristischen Personen die Rechtsform sowie die Namen der Vertretungsberechtigten
 
Angabe einer Email-Adresse und faktisch auch einer Telefon-Nummer 
 
eventuell Angaben über die zuständige Aufsichtsbehörde
 
Handels-, Vereins- oder Partnerschaftsregister inkl. Registernummer
 
falls notwendig, eine Umsatzsteuer- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer
 

Ist einer dieser Punkte nicht ordnungsgemäß erfüllt, droht bereits die Gefahr einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht. Onlinehändler sollten demnach unbedingt darauf achten, hier korrekte und vollständige Angaben zu machen. Diese können je nach Rechtsform der Unternehmung variieren.

Bei detaillierten Fragen zum Themenkomplex “Impressum und andere rechtliche Pflichtangaben” stehen wir Ihnen gerne unter der kostenfreien Rufnummer 0800 40 41 100 zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns noch heute: http://www.it-recht-plus.de/kontakt/

Lassen Sie Ihren Shop überprüfen: http://www.it-recht-plus.de/der-kostenlose-it-recht-plus-stresstest/

 

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Auftrag des Herrn Tobias Siemssen

Written Januar 2nd, 2012

Wir haben von zwei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen erfahren, die im Namen des Herrn Tobias Siemssen ausgesprochen wurden. Betroffen sind Mitbewerber im Handelsbereich B2C auf der Plattform eBay.

In einer Abmahnung wird eine mangelhafte Widerrufsbelehrung gerügt, wobei ein Gegenstandswert von 3.000 € angesetzt ist. In der anderen Abmahnung wird ebenfalls eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beanstandet sowie zusätzlich Fehler bzgl. der Anbieterkennzeichnung (Impressum); hier beträgt der uns berichtete Gegenstandswert 11.000 €.

Von den Abgemahnten sind die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung entstandener Anwaltskosten gefordert.

Wir empfehlen, eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben, weil sie zu Nachteilen führen könnte. Auch sollte die Höhe der Vertragsstrafe überprüft werden.

Eine Abmahnung und die darin gesetzte Frist sollten Sie niemals ignorieren! Es drohen gerichtliche einstweilige Verfügungen und damit verbunden hohe Kosten.

In der mit it-recht-PLUS getroffenen Vereinbarung haben sich unsere Vertragsanwälte bereit erklärt, Abgemahnte kostenlos und unverbindlich am Telefon zu informieren und so jedem die Möglichkeit zu geben, sich für einen besonders qualifizierten rechtlichen Beistand zu entscheiden.

Wenn Sie unser Kontaktformular ausfüllen, meldet sich ein Vertragsanwalt bei Ihnen, um Sie über die geeignete Vorgehensweise bei einer Abmahnung im Auftrag des Herrn Tobias Siemssen zu unterrichten.

Nutzen Sie unser Angebot und sichern Sie sich kompetente Hilfe

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Anwaltskanzlei Günther H. Birk im Auftrag der City Ring Handels KG

Written Dezember 19th, 2011

Wir haben von einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Kanzlei Günther H. Birk im Auftrag der City Ring Handels KG aus Dormagen erfahren. Betroffen ist ein Onlinehändler im Bereich B2C.

Beanstandet werden eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, ein mangelhaftes Impressum sowie Fehler in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

Von dem Abgemahnten sind die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung entstandener Anwaltskosten gefordert. Der uns berichtete Gegenstandswert beträgt 15.000 €.

Wir empfehlen, eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben, weil sie zu Nachteilen führen könnte. Auch gilt es, die Höhe der Vertragsstrafe zu prüfen.

Eine Abmahnung und die darin gesetzte Frist sollten Sie niemals ignorieren! Andernfalls drohen gerichtliche einstweilige Verfügungen und damit verbunden hohe Kosten.

In der mit it-recht-PLUS getroffenen Vereinbarung haben sich unsere Vertragsanwälte bereit erklärt, Abgemahnte kostenlos und unverbindlich am Telefon zu informieren und so jedem die Möglichkeit zu geben, sich für einen besonders qualifizierten rechtlichen Beistand zu entscheiden.

Wenn Sie unser Kontaktformular ausfüllen, meldet sich ein Vertragsanwalt bei Ihnen, um Sie über die geeignete Vorgehensweise bei einer Abmahnung der Kanzlei Günther H. Birk im Namen der City Ring Handels KG zu unterrichten.

Nutzen Sie unser Angebot und sichern Sie sich kompetente Hilfe!

Nicht jeder Fehler innerhalb des Impressums ist abmahnwürdig

Written Dezember 1st, 2011

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Händler nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden dürfen, bloß weil sie keinen Handelsregistereintrag sowie keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung („Impressum“) ihres Online-Angebots ausweisen. Das entsprechende Urteil stammt zwar bereits vom 31.08.2010 (103 O 34/10), ist jedoch aufgrund der Abmahnungs-Problematik immer noch von aktuellem Interesse.

In der Begründung heißt es, dass das Fehlen oben genannter Angaben zwar einen Verstoß gegen das Telemediengesetz darstelle, jedoch nicht in empfindlichem Ausmaß „Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern“ beeinträchtige.

Der Entschluss des LG Berlin ist absolut nachvollziehbar. Denn ein potentieller Kunde hat nichts davon, die Umsatzsteuer-ID-Nummer eines Onlineshops zu kennen. Diese dient in erster Linie dem Finanzamt. Auch die Nichtangabe des Handelsregistereintrags spielt im Endeffekt für den Verbraucher keine Rolle bei der Geltendmachung seiner Rechte.

Dennoch ist dies nicht als „Freifahrtschein“ zu verstehen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte jeder Onlinehändler seine Umsatzsteuer-ID-Nummer und die Handelsregisternummer gemäß den Regelungen des Telemediengesetzes angeben.