Nichtbestellung eines Bevollmächtigten nach Österreichischer Elektroaltgeräteverordnung

Die erste Abmahnung nach den Elektroaltgeräterichtlinien ist da

Uns liegt nun die erste Abmahnung eines deutschen Unternehmens aus Österreich wegen der Nichtbestellung eines Bevollmächtigten nach der österreichischen Elektrogeräteverordnung vor. Es geht also los! Absender dieser ersten Abmahnung wegen mangelnder Anwendung der in Umsetzung zweier EU-Richtlinien (1) ergangenen nationalen Regelungen, ist der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb in Wien, der nach eigenen Angaben seit 1954 besteht, Kammern und deren Unternehmer als Mitglieder aufweisen kann und in regelmäßigen Abständen eine Mitgliederzeitschrift „Recht und Wettbewerb“ sowie eine Wettbewerbsfibel herausgibt. Der Abmahnung ist keine Kostennote beigelegt, weil es eine dem § 12 Abs. 1 Satz 2 deutschen UWG vergleichbare Regelung in Österreich nicht gibt. Freilich aber wird ein Gerichtsverfahren nach österreichischem Recht angedroht.

Welche Verstöße werden gerügt?

Konkret wird die Verletzung von § 21b Abs. 1 der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung (ÖsterrEAGVO) gerügt. Danach muss der jeweilige Hersteller einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich verantwortlich ist. Als Hersteller gilt nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 Österreichisches Abfallwirtschaftsgesetz (ÖsterrAWG 2002) auch,wer Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist. Mit anderen Worten: Den deutschen Onlinehändler, der nach Österreich liefert, treffen möglicherweise diese Pflichten. Fraglich ist allerdings, ob das bereits für das passive Anbieten zum Verkauf gilt, etwa aus Deutschland und aus einem deutschen Onlineshop heraus, und lediglich eine Liefermöglichkeit nach Österreich vorgesehen ist, oder ob diese Pflicht erst dann besteht, wenn aus einem österreichischen Onlineshop in Österreich verkauft wird, wofür insbesondere das o.g. Tatbestandsmerkmal „in Österreich“ spricht. Hier wird die Entscheidung der Gerichte abzuwarten sein. Den einzusetzenden Bevollmächtigten aber treffen umfangreiche Pflichten. So soll dieser etwa auch die Verantwortung für die Finanzierung der Sammlung und Behandlung für den ausländischen Hersteller übernehmen müssen, worauf das österreichische Ministerium für ein lebenswertes Österreich auf seiner Homepage hinweist.

Ist das wettbewerbsrechtlich relevant?

Die großen Fragen sind, ob in der Nochnichtbestellung eines solchen Bevollmächtigten ein Wettbewerbsverstoß nach österreichischem Recht liegt und ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Nach § 1 Abs. 1 des österreichischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (ÖsterrUWG) kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen. Anders als im deutschen Recht, in dem der Verstoß gegen bestimmte europäische Rechtsnormen automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß führt und es auf einen Nachteil beim Beschwerdeführer nicht ankommt, sieht das österreichische Recht dieses Erfordernis eines solchen Nachteils noch als Tatbestandsvoraussetzung vor. Zudem könnte die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten nicht verbraucherschützend sein. Die Verletzung einer zweifellos konsumentenschützenden Norm, etwa durch das Unterlassen des Einrichtens geeigneter Sammelstellen, wird sicher auch zu einem Nachteil des Unternehmens führen, das diese Sammelstellen einrichtet, gegenüber dem Unternehmen, das solches unterlässt. Demgegenüber ist die die Benennung eines Beauftragten nicht genuin verbraucherschüztend, sondern schützt das staatliche Interesse daran, im eigenen Land einen greifbaren Verantwortlichen vorzufinden. In der Nochnichtbenennung eines solchen Bevollmächtigten dürfte demnach weder ein unmittelbarer Nachteil für den liegen, der bereits einen solchen Bevollmächtigten bestellt hat, noch dürfte diese Nichtbestellung verbraucherschützend sein, was beides zur Folge hat, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt.

Besteht überhaupt eine Wiederholungsgefahr?

Fraglich ist auch, ob eine Wiederholungsgefahr hier nicht ausnahmsweise schon dadurch ausgeschlossen werden kann, dass dieser Bevollmächtigte einfach bestellt wird, und es keiner Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder gar erst einer Verurteilung bedarf. Diese Nochnichtbestellung kann sich eigentlich nicht wiederholen, wenn der Händler seiner Pflicht nachgekommen ist, und den Bevollmächtigten bestellt hat, weil nach der Bestellung nicht wieder der Zustand eintreten kann, der bestand, als es noch keine Bestellung gab. Aus diesen Gründen könnten einer entsprechenden gerichtlichen Inanspruchnahme doch erhebliche Einwendungen entgegenzusetzen sein. Am Ende jedoch wird der Fernabsatzhändler gut beraten sein, der einen solchen Bevollmächtigten bestellt, auch um entsprechende Bußgelder für, wie es in Österreich heißt, Verwaltungsübertretungen, zu vermeiden.

Wie ist nun diese Abmahnung zu bewerten?

Das Ziel der Europäischen Union, den grenzüberschreitenden Handel zu fördern und von Beschränkungen zu befreien, wird nicht dadurch verwirklicht, dass wegen verschiedener nationaler Umsetzungsvorschriften neue Abmahntatbestände geschaffen werden, weil die Händler aus Furcht vor solchen Abmahnungen und den damit verbundenen Konsequenzen letztlich davon abgehalten werden, in andere europäische Länder anzubieten. Ganz davon abgesehen davon, dass so grundlegende europäische Prinzipien, wie die Warenverkehrsfreiheit, ad absurdum geführt werden, wenn jedes EU-Land jeweils andere Vorschriften im Hinblick auf die Rücknahme von elektrischen Altgeräten erlässt, und damit den grenzüberschreitenden Handel deutlich mehr behindert als befördert. Auch dürfte der Flickenteppich verschiedener Umsetzungen europarechtlich relevante Benachteiligungen des Händlers hervorrufen, welcher der jeweils strengeren Regelung unterworfen ist. Aber das ist eine andere – und zwar sehr ernst zu nehmende – Baustelle.

Die Stellungnahme des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. können Sie >>>hier nachlesen.

Tag des Onlinehandels 9.9.15 und E-Gipfel 10.9.2015, jeweils in Berlin

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In diesem Zusammenhang kann ich Ihnen eine Anmeldung zum ElektroG-Gipfel am 10.9.2015 nach Berlin nicht dringend genug ans Herz legen: http://www.e-gipfel.de/ Der E-Gipfel wird nicht nur die berufene Gelegenheit dazu sein, sich mit allen erforderlichen Informationen rund um das ElektroG zu versehen, sondern dient auch dazu, gemeinsam mit den Partnern des BVOH aus der Entsorgungswirtschaft die ersten konkreten Schritte einzuleiten, die zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben dringend erforderlich und äußerst empfehlenswert sind. Natürlich werden wir zum E-Gipfel auch die Behinderung des grenzüberschreitenden Handels durch unserer Ansicht nach missratene nationale Rechtsvorschriften zur Rücknahmepflicht des Handels diskutieren!

Dem E-Gipfel voraus, geht der Tag des Onlinehandels am 9.9.15 in Berlin. Ich möchte es nicht versäumen, Ihnen bereits dazu meine herzlichste Einladung auszusprechen. Das Programm ist außergewöhnlich hochwertig. Die Sprecher sind elitär. Es erwarten Sie u.a.:

  • Alexander Heil, Senior Manager eBay Deutschland
  • Thomas Kramler, Leiter der Sektoruntersuchung eCommerce, EU-Kommission
  • Dr. Gunnar Kallfaß, Referats Direktor G1, Bundeskartellamt
  • Hansjörg Durz MdB (CSU), Bundestags-Aussüsse für Wirtschaft + Energie und Digitale Agenda
  • Chris Sherwood, Head of Public Policy, Allegro Group
  • Jost Vielhaber, Leiter Öffentlichkeitsarbeit reuter.de

Die vollständige Liste der Referenten, Themen, Seminare und Workshops, alle Infos sowie Anmeldung: www.tag-des-onlinehandels.de

Herzlich willkommen in Berlin also, am 9.9.15 zum Tag des Onlinehandels und am 10.9.15 zum E-Gipfel.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel,

Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und

Beauftragter des Vorstands des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH)


(1) Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte


Über den Gastautor

http://onlinehandelsrecht.com/

Rechtsanwalt Wentzel ist Jahrgang 1970. Sein Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er an der Technischen Universität Dresden. Darüber hinaus verfügt Rechtsanwalt Wentzel über den Berufsabschluss einer Fachkraft für Verwaltung und Wirtschaft im Bereich der Diakonie (IHK). Rechtsanwalt Wentzel ist seit 22.12.2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seit 01.01.2004 als niedergelassener Rechtsanwalt in Dresden tätig. Rechtsanwalt Wentzel ist Beauftragter des Vorstandes für die Geschäftsführung des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH) und Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland.

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