Urheberrechtliche Abmahnung im Auftrag der Getty Images durch Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer

Aktuell werden erneut Abmahnungen im Auftrag der Getty Images durch die Kanzlei Waldorf-Frommer versendet.

 

Zum Hintergrund

 

Getty Images ist eine Bildagentur, die über ein großes Archiv an Bildern, Illustrationen und Filmaufnahmen verfügt. Auf der Internetseite der Getty Images kann zunächst durch Eingabe von Suchbegriffen die Datenbank durchstöbert werden. Will man nun ein entsprechendes Bild verwenden, so soll eine Lizenz erworben und ein Honorar gezahlt werden.

Zu beachten ist, dass sowohl lizenzfreie als auch lizenzpflichtige Bilder angeboten werden. Lizenzpflichtige Bilddateien sind in ihrer Benutzung eingeschränkt. Denkbar ist zum Beispiel eine Beschränkung der Größe oder Verwendungsdauer. Ist eine Bilddatei lizenzfrei, so bedeutet das nicht, dass hier kein Honorar gezahlt werden muss, lediglich für eine Mehrfachverwendung muss dann nicht noch einmal eine Gebühr entrichtet werden.

Die Höhe des Honorars richtet sich sowohl nach der Größe des ausgewählten Bildes als auch nach Art der Lizenz in Verbindung mit der beabsichtigten Verwendungsart.

 

Abmahnung erhalten?

 

Getty Images lässt regelmäßig das Netz danach absuchen, ob Bilddateien o.Ä. illegal vervielfältigt wurden oder unberechtigterweise genutzt wurden.

 

So mancher lässt sich bewusst oder unbewusst dazu verleiten, seine Homepage, seinen Onlineshop oder seine Auktion durch fremde Bilder aufzuhübschen. Den Abgemahnten sind die Folgen einer Abmahnung oft unbekannt. Nicht selten gehen betroffene zunächst von Betrug oder Abzocke aus.

Bitte beachten Sie, dass Lichtbilder sind gemäß § 72 ff UrhG urheberrechtlich geschützt sind.

Die unberechtigte Verwendung von Bildern der Getty Images kann zu Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen führen.

 

Auf die richtige Reaktion kommt es an!

 

Die Arg- und Ahnungslosigkeit so mancher Bilderverwender wird nicht selten bewusst ausgenutzt.

Sie sollten jetzt allerdings nicht in Panik geraten.

Keinesfalls sollten Sie selbstständig Kontakt zu den Anwälten aufnehmen oder gar die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung durch einen Anwalt unterschreiben. Nicht selten sind die Schadenersatzforderungen deutlich überzogen und können mithilfe eines Anwalts reduziert werden.

Sie sollten sich außerdem die Fristen notieren. Diese sind in aller Regel kurz bemessen. Zögern Sie daher nicht Kontakt zu einem Anwalt/einer Anwältin aufzunehmen. Fragen Sie nach einer kostenlosen Ersteinschätzung.

Vorsicht ist auch bei modifizierten Unterlassungserklärungen aus dem Internet geboten. Diese sind häufig viel zu weit formuliert und haben mit dem konkreten Fall nichts zu tun. Auch sollte die Abmahnung nicht schlichtweg ignoriert werden. Gegebenenfalls kommt es durch Ignorieren zu einem kostspieligen Verfahren.

 

Unsere Vertragsanwälte empfehlen:

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch die Kanzlei Beiten Burkhardt im Auftrag der Ubisoft GmbH

Haben Sie eine Abmahnung von den Rechtsanwälten der Kanzlei Beiten Burkhardt erhalten? Unsere Vertragsanwälte beraten Sie hierzu gerne bundesweit.

Aktuell werden erneut Abmahnungen durch die Kanzlei Beiten Burkhardt versendet. Im speziellen Fall geht es um angebliche Wettbewerbsverstöße wegen nicht eingehaltener Vorschriften aus dem Jugendschutzgesetz.

Der Abmahnung ist im Entwurf eine Unterlassungserklärung beigefügt. Gefordert wird neben der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, der Ersatz der Abmahnkosten.

 

Unsere Vertragsanwälte empfehlen:

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Landgericht Frankfurt : Sofortüberweisung als Zahlungsmittel unzumutbar

Onlinehändler dürfen den Zahlungsdienst Sofortüberweisung nicht als einziges kostenloses Zahlungsmittel anbieten.

 

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14) hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv)stattgegeben. Beklagter war die Deutsche Bahn Vertriebs GmbH, die unter der Adresse www.start.de, unter anderen Flüge anbietet.

Als Zahlungsmittel bot die Deutsche Bahn neben der gebührenpflichtigen Zahlweise mit Kreditkarte, die unentgeltliche Möglichkeit der „Sofortüberweisung“ an.

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass diese Zahlungsart nicht zumutbar ist, da der Verbraucher hierzu „nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss.“

 

Zum Hintergrund

 

Der Bezahldienst „Sofortüberweisung“ ist nicht unumstritten. Nach eigenen Angaben sieht sich die Sofort GmbH als „Anbieter von Dienstleistungen für den sicheren Kauf von Waren und digitalen Gütern im Internet“. Entscheidet man sich als Verbraucher allerdings für diesen Zahlungsdienst, so wird die Sofort AG bei der Bezahlung zwischengeschaltet. Der Verbraucher gibt seine Zugangsdaten zu seinem Konto über eine Eingabemaske direkt an die Sofort GmbH weiter. Sowohl PIN als auch TAN werden übermittelt.

Sehen lassen kann sich dabei der Umfang der abgerufenen Daten bei der kontoführenden Bank: Neben dem Aktuellen Kontostand und der Umsätze der letzten 30 Tage wird unter Anderem auch der Dispokreditrahmen abgefragt.

 

Gerade in diesem umfassenden Einblick in sensible Finanzdaten sah das Gericht die Unzumutbarkeit.

Wobei es hier von einem Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr.1 BGB ausging, der vorschreibt, dass dem Verbraucher eine „gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmethode“ angeboten werden muss.

Fazit

Dem Gericht ging es vorliegend nicht darum, das Anbieten der Sofortüberweisung zu untersagen. Schließlich wird der Zahlungsdienst von der überwiegenden Zahl der umsatzstärksten Onlinehändler genutzt. Vermieden werden soll vielmehr, dass sich der Verbraucher des Drucks ausgesetzt fühlt, die Sofortüberweisung als einziges kostenneutrales Zahlmittel wählen zu müssen.

 

Haben Sie Fragen zu den Zahlungsdiensten in Ihrem Onlineshop?

 

Unsere Vertragsanwälte helfen Ihnen gerne:

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