Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der IT-Recht Kanzlei München für Helm Werbemittel & Vereinsbedarf e. K.

Jetzt mahnt auch die IT-Recht Kanzlei aus München ab!

Unsere Vertragsanwälte staunten nicht schlecht, als sie zwei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Auftrag der Firma Helm Werbemittel & Vereinsbedarf e. K. aus Eiterfeld-Arzell zu Gesicht bekamen.

Denn diese Firma wird von niemand geringerem vertreten als der IT-Recht Kanzlei aus München, welche sich auf ihren Internetseiten – auch in der Partnerschaft mit Herrn Axel Gronen („wortfilter.de“) – in der Vergangenheit als besonders kritisch gegenüber dem Abmahnunwesen im Bereich des Wettbewerbsrechts hervorgetan hat.

Und nun das:

Abgemahnt werden Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb, welche, bei nüchterner Betrachtung, der Firma Helm keinen erkennbaren Wettbewerbsnachteil verursachen.

Dazu zählen neben anderen: Verstoß gegen Anbieterkennzeichnungspflichten, fehlerhafte Widerrufsbelehrung (z. B. mangelhafte Angaben zu den Rücksendekosten), fehlende Angaben zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss sowie fehlerhafte Lieferzeit-Angaben, die fehlende Angabe des Handelsregisters inklusive zugehörige Nummer und die fehlende Nennung der Vertretungsberechtigten.

Das LG Paderborn hat in einer sehr lesenswerten Entscheidung (Urteil vom 03.04.2007 – Az.: 7 O 20/07) zu solchen Abmahnungen zutreffend ausgeführt:

„Ein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Bei einigem Nachdenken sollte es ihr klar sein, dass sie keine Grafikkarte und keine Festplatte mehr verkaufen wird, wenn der Antragsgegner, soweit nicht bereits geschehen, seine Widerrufsbelehrungen der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin oder des OLG Hamburg anpasst.“

Besonders interessant ist weiterhin: Die abmahnende IT-Recht-Kanzlei rechnet auf Basis einer 1,5 Gebühr, nicht wie bei Abmahnungen inzwischen üblich, auf Basis eine 1,3 Gebühr nach RVG ab.

Die Bewertung eines solchen Vorgehens überlassen wir unserer geschätzten Leserschaft.

Wir empfehlen, die von der IT-Recht Kanzlei vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben, da sie ggfs. zu Nachteilen (z. B. Gefahr einer unangemessen hohen Vertragsstrafe) führen kann. Auch sollten die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten hier durchaus kritisch überprüft werden.

In der mit it-recht-PLUS getroffenen Vereinbarung haben sich unsere Vertragsanwälte bereit erklärt, Abgemahnte kostenlos und unverbindlich am Telefon zu informieren und so jedem die Möglichkeit zu geben, sich für einen besonders qualifizierten rechtlichen Beistand zu entscheiden.

Die IT-Recht-Kanzlei fällt in diesem Fall als qualifizierte Rechtsvertretung leider aus.

Wenn Sie unser Kontaktformular ausfüllen, meldet sich ein Vertragsanwalt bei Ihnen, um Sie über die geeignete Vorgehensweise im Fall einer Abmahnung durch die IT-Recht Kanzlei im Auftrag der Firma Helm Werbemittel & Vereinsbedarf e. K. zu unterrichten.

Nutzen Sie unser Angebot und sichern Sie sich kompetente Hilfe!

2 thoughts on “Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der IT-Recht Kanzlei München für Helm Werbemittel & Vereinsbedarf e. K.

  • Das hätte ich von denen nicht erwartet! Die IT-Recht Kanzlei macht doch immer den Anschein, als wolle sie sich gegen den „Abmahnwahn“ einsetzen… Diese Nachricht enttäuscht mich.

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