Abmahnfalle Textilkennzeichnung: Kennzeichnung mehrteiliger Produkte

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Teil 4 unseres Überblicks befasst sich mit der Frage, wie ein Produkt, das aus mehreren kennzeichnungspflichtigen Teilen zusammengesetzt ist, gemäß Textilkennzeichnungsgesetz ausgewiesen werden muss.

Bei zusammengesetzten Artikeln und mehreren Textilerzeugnissen, die ihrer Bestimmung nach eine Einheit bilden (z.B. ein Anzug bestehend aus Jacke und Hose), sind vor allem folgende Bestimmungen wichtig:

Grundlegend: Bei der Rohstoffgehaltsangabe muss erkennbar sein, auf welche Teile sie sich bezieht.

Bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Teilen unterschiedlichen Rohstoffgehalts zusammengesetzt sind, ist der Rohstoffgehalt der einzelnen Teile jeweils gesondert anzugeben.

Bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach eine Einheit, so braucht nur eines von ihnen mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu werden, wenn die Rohstoffe gleich sind (Beispiel Anzug bestehend aus Sakko und Hose). Sind die einzelnen Teile aus verschiedenen Rohstoffen hergestellt, so müssen die Rohstoffangaben für jedes einzelne Teil angegeben werden.

Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30 % beträgt, können unterbleiben; jedoch ist der Rohstoffgehalt von Hauptfutterstoffen auch anzugeben, wenn deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30 %  beträgt.

Bei folgenden Textilerzeugnissen kann der Rohstoffgehalt des Gesamterzeugnisses oder der jeweils aufgeführten einzelnen Teile bzw. Bestandteile angegeben werden:

1. Miederwaren:
Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht weniger als zehn Prozent beträgt, können unterbleiben.  Jedoch ist der Rohstoffgehalt folgender Teile auch dann anzugeben, wenn sie weniger als 10 %  ausmachen:
a) äußeres und inneres Gewebe der Schalen und des Rückenteils von Büstenhaltern sowie Einteilern (Korsetts und Korseletts),
b) Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile von Unterteilen (Hüfthalter und Miederhöschen) sowie Einteilern;

2. ausgebrannte Textilerzeugnisse (Grundmaterial und der Ausbrennung unterworfene Teile);

3. Stickerei-Textilerzeugnisse (Grundmaterial und Stickereifäden); Angaben über gestickte Teile, deren Anteil weniger als zehn Prozent der Oberfläche des Erzeugnisses ausmacht, können unterbleiben;

4. Garne mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten, die dem Endverbraucher als solche zum Verkauf angeboten werden (Kern und Umspinnung);

5. Textilerzeugnisse aus Samt, Plüsch oder ähnlichen Stoffen, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben (Grund- und Nutzschicht);

6. Fußbodenbeläge und Teppiche, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben; bei diesen Textilerzeugnissen braucht die Zusammensetzung nur für die Nutzschicht angegeben zu werden.

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