Wer in seinem Onlineshop einen neuen Preis hervorheben will, indem er den alten Preis durchstreicht und zum Vergleich daneben stehen lässt, sollte vorsichtig sein:
Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 17. März 2011 entschieden, dass eine Werbung mit Einführungspreisen, die durchgestrichenen höheren Preisen gegenüberstehen und somit hervorgehoben sind, nur zulässig ist, wenn in der Werbung zu erkennen ist, über welchen Zeitraum hinweg die Einführungspreise gültig sind; und ab welchem Zeitpunkt wieder die durchgestrichenen höheren.
Lesen Sie dazu Ausführlicheres unter folgendem Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=55485&pos=0&anz=44