Aktuell: Rechtsanwalt Ralph J. Jurisch (123agb.de) weist Händler auf angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei eBay hin

Der Rechtsanwalt Ralph J. Jurisch, Betreiber der Internetseite 123agb.de hat in den letzten Wochen Online-Händler angeschrieben und in seinem Schreiben darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, ob eine 14-tägige Widerrufsbelehrung bei eBay ausreicht.

Insbesondere behauptet Herr Rechtsanwalt Jurisch:

– dass „die neuen Regelungen aber gegen EU-Recht (Information des Verbrauchers über die Widerrufsmöglichkeit vor Vertragsschluss)“

– und die Rechtsprechung des EuGH (Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts)

verstießen.

Diese Information trifft nicht zu.

Vielmehr hat der deutsche Gesetzgeber die sog. „Fernabsatzrichtlinie“ (Richtlinie 97/7/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) sogar übererfüllt.

Während darin lediglich gefordert wird, dass der Verbraucher ein Widerrufsrecht von „mindestens 7 Tagen“ haben muss und die Informationen darüber „rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags“ informiert werden muss. Eine bestimmte Form wird insoweit nicht verlangt.

Der deutsche Gesetzgeber ist hier deutlich weiter gegangen: Er fordert vom Unternehmer, dass er dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von (mindestens) 14 Tagen gewährt und dass diese Information dem Verbraucher vor Vertagsschluss (als deutsche Besonderheit) „in Textform“ vorliegen müsse.

Letztere – EU-rechtlich nicht vorgesehene – Form hat der Gesetzgeber aktuell insbesonde wegen der Benachteiligung von eBay-Händlern gelockert und neu geregelt, dass dem vorherigen Textformerfordernis Genüge getan sei, wenn der Unternehmer dem Verbraucher die Belehrung „unverzüglich nach Vertragsschluss“ in Textform zur Verfügung stelle.

Mithin handelt es sich bei diesem Punkt um eine schlichte Fehlinformation.

Beim zweiten Punkt, der Frage der Wertersatzregelungen, gehen die Meinungen tatsächlich auseinander.

Insoweit verweisen wir auf den Beitrag von Herrn RA Schupp in diesem Blog.

Diese Rechtsauffassung hat aktuell das  LG Düsseldorf (Urteil v. 12.05.2010, Az: 38 O 129/09) bestätigt und ausgeführt:

„Die von der Klägerin verwendete Musterklausel enthält jedoch keine derartige generelle Wertersatzregelung. Selbst eine Verschlechterung der Ware wird hingenommen, wenn sie auf einer Prüfung der Ware beruht. Deren Umfang wiederum richtet sich entsprechend Treu und Glauben, die auch nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes zu beachten sind, nach den Einzelumständen, insbesondere der Art der Ware.“

Mithin wird auch hier eine Meinung als Wahrheit und Gefahr für den Händler beschrieben, die in der Praxis so nicht besteht.

Insbesondere warnen unsere Vertragsanwälte eindringlich davor, den Wortlaut der Musterwiderrufsbelehrung eigenhändig (oder auf Empfehlung) zu ändern, da sonst der gesetzliche Schutz bzgl. der „Klarheit“ und „Verständlichkeit“ dieser Belehrung verloren gehen kann.

Fazit:

Wir halten diese Art der Werbung für unseriös, da Sie offensichtlich darauf abzielt, bei den angeschriebenen Händlern „Panik“ hervorzurufen, ohne dass ein sachlicher Grund dafür bestünde.

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