Annahmeverweigerung unfreier Rücksendungen ist abmahnfähig

Die Formulierung „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen” kann abgemahnt werden

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Achtung Abmahnfalle: Wenn Händler im Rahmen des Widerrufs- oder Rückgaberechts die Annahme unfrei zurückgesandter Waren ausschließen, kann dies abgemahnt werden.

Der Verbraucher wird eine solche Regelung nur dahin gehend verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht die Frankierung der Sendung bedingt und er somit in Vorleistung treten muss.

Dieses widerspricht aber laut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.

Dies ist inzwischen von mehreren Gerichten so entschieden worden (z.B. OLG Hamburg, Beschluss vom 24.1.2008, Az.: 3 W 7/08; OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2007, Az.: 4 W 148/07).

Onlinehändler sollten diese oder ähnliche Formulierungen (z.B. der Hinweis, dass die Rücksendung ausreichend frankiert sein muss) möglichst vermeiden.

Zulässig kann aber eine Bitte um ausreichende Frankierung sein, soweit ausdrücklich darauf hingewiesen wird  dass dem Kunden das vorgestreckte Porto auf Wunsch vorab oder unverzüglich nach Erhalt der Rücksendung erstattet wird (so ebenfalls das OLG Hamburg, Beschluss v. 20.4.2007, Az.: 3 W 83/07).

Ob diese Rechtsprechung allerdings von allen im Wettbewerbsrecht zuständigen Landgerichten geteilt wird, bleibt abzuwarten.

Wir raten derzeit noch von Rücksende-Regelungen ab, die von dem amtlichen Muster für eine Widerrufsbelehrung abweichen.

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