Bücher rechtssicher verkaufen – Teil 2: Ausnahmen von der gesetzlichen Buchpreisbindung

Teil 1 der Darstellung erläuterte den Geltungsbereich des Buchpreisbindungsgesetzes. Heute stellen wir die Ausnahmen von der gesetzlichen Buchpreisbindung vor.

Beginnen wir zunächst mit den Fällen, die für den gewerblichen Anbieter – mit Blick auf das darin verborgene Abmahnpotenzial – weitestgehend unverfänglich sind:

–    Das Buchpreisbindungsgesetz gilt nicht für den Verkauf von Büchern an Verleger oder Importeure, an Buchhändler oder deren Angestellte für deren Eigenbedarf.
–    Ebenso entfällt die Buchpreisbindung, bei Verkauf für den Eigenbedarf an Autoren selbständiger Publikationen eines Verlages.
–    Die Preisbindung gilt nicht für Verkäufe an Lehrer, die Bücher zum Zweck der Prüfung für den Unterricht benötigen.
–    Die Preisbindung entfällt bei Räumungsverkäufen, wenn die Aktion auf maximal 30 Tage begrenzt ist, und aus den normalen Beständen des schließenden Anbieters stammen, nachdem sie zuvor den Lieferanten mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden.
–    Gerade für Internetverkäufe wichtig: Grenzüberschreitende Lieferungen an im Ausland ansässige Endabnehmer sind preisbindungsfrei.
–    Umgekehrt gilt für fremdsprachige Literatur ebenfalls keine Buchpreisbindung in Deutschland – außer wenn diese Werke überwiegend für den Verkauf in Deutschland bestimmt sind, wie z.B. im Falle von Schulbüchern.

Problematischer hinsichtlich möglicher Abmahnfallen für Händler sind hingegen folgende Ausnahmen des BuchPrG, auf die in einzelnen Beiträgen nochmals separat eingegangen wird:

–    Verkauf gebrauchter Bücher
–    Verkauf so genannter Mängelexemplare

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