Abmahnfalle Buchpreisbindung Teil 4: Verkauf von Mängelexemplaren

Im letzten Teil des Überblicks zum Thema Buchpreisbindung und deren Bedeutung für den Verkauf von Büchern widmen wir uns dem Thema Abmahnfallen beim Verkauf so genannter Mängelexemplare

Die Buchpreisbindung entfällt, wenn eigentlich preisgebundene Waren aufgrund einer Beschädigung oder eines anderen Fehlers als so genannte Mängelexemplare gekennzeichnet sind. Klingt einfach, wie so oft steckt der Teufel hier wieder im Detail.

Als Mängelexemplar gilt ein ursprünglich einwandfreies Verlagsexemplar, welches äußerlich erkennbare Schäden aufweist, z.B. Flecken / Schmutz in Folge häufigen Anfassens, angerissene Einbände bzw. fehlerhafte Bindungen oder Beschädigungen in Folge von Transportschäden.

Remittenden, d.h. an den Verlag zurückgesandte Erzeugnisse, sind nicht per se Mängelexemplare. Auch sie müssen die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, um als Mängelexemplar ausgezeichnet und somit von der Preisbindung enthoben werden zu dürfen. Hier hat der Verlag sicherzustellen, dass remittierte, aber äußerlich einwandfreie Waren auch weiterhin mit Preisbindung auf den Markt kommen.

Ebenso kann berechtigt abgemahnt werden, wer durch Anbringen des entsprechenden Stempels „Mängelexemplar“ ein de facto unbeschädigtes Verlagsprodukt (womöglich sogar noch in seiner eingeschweißten Originalverpackung) „degradiert“. Eine solche Falschkennzeichnung zur Umgehung der Preisbindung ist wettbewerbswidrig und somit abmahnfähig.

Wenn ein Verlagsprodukt als Mängelexemplar verkauft wird, muss dieses Produkt auch zwingend als solches – durch gut sichtbare Anbringung eines entsprechenden Stempels meist an der Unterschnittkante des Buches – gekennzeichnet werden. Es obliegt auch hier dem Händler, die Berechtigung der Kennzeichnung sowie die korrekte Platzierung der Kennzeichnung als Mängelexemplar zu prüfen.

Zu guter Letzt noch ein kleiner Hinweis zur Bewerbung von Mängelexemplaren: Ein als Mängelexemplar gekennzeichnetes Produkt darf nicht als „neuwertig“ beworben werden, da dies aus wettbewerbsrechtlicher Sicht als Irreführung des Verbrauchers abgemahnt werden kann.

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