Nichtbestellung eines Bevollmächtigten nach Österreichischer Elektroaltgeräteverordnung

Die erste Abmahnung nach den Elektroaltgeräterichtlinien ist da Uns liegt nun die erste Abmahnung eines deutschen Unternehmens aus Österreich wegen der Nichtbestellung eines Bevollmächtigten nach der österreichischen Elektrogeräteverordnung vor. Es geht also los! Absender dieser ersten Abmahnung wegen mangelnder Anwendung der in Umsetzung zweier EU-Richtlinien (1) ergangenen nationalen Regelungen, ist der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb[…]

Neue Abmahnwelle? Bryan Ammon aus Bremen, eBay Name: Ammon-Sell

Aktuell werden diverse Abmahnungen durch Herrn Bryan Ammon, der auf der Verkaufsplattform eBay unter dem Pseudonym Ammon-Sell auftaucht, versendet.

Herr Ammon gibt an auf eBay unter anderem Uhren zu verkaufen. Außerdem gibt er in seinem eBay Account an, dass er Mitglied beim Händlerbund ist. Konkret geht es um angeblich irreführende Angaben in Bezug auf die Verwendung des Begriffs „Gold“. Verlangt werden ganz typisch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie die Erstattung der Kosten, die er kurioserweise nach dem RVG berechnet, denn wer nach RVG abrechnen darf, steht im selbigen drin, nämlich Rechtsanwälte.

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Die Firma Debcon und die Verjährung

Regelmäßig gehen hier mehr oder weniger kreative Schreiben der Firma Debcon GmbH ein, mit denen Sie die Mandanten zur Zahlung vermeintlicher Forderungen aus vermeintlichen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing bewegen will. So auch diese Woche. Im vorliegenden Schreiben verweist die Bottroper Firma auf eine Entscheidung des BGH vom 15.01.2015, Az: I ZR 148/13. In fettgedruckten Lettern prangt in der Seitenmitte des Schriftsatzes folgende Aussage:

„Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre“.

 

Zum Hintergrund

Nun hat der BGH tatsächlich in oben zitierter Entscheidung eine 10 jährige Verjährungsfrist angenommen, allerdings ging es hierbei um das Zugänglichmachen von Fotografien im Internet. Der zugrundeliegende Anspruch war ein Anspruch aus Lizenzanalogie. Hierbei ging der BGH davon aus, dass die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §§195, 199 BGB nicht anzuwenden sei, vielmehr sei der Schadensersatzanspruch ein deliktischer und die Verjährung müsse sich mithin nach § 852 BGB richten.

Äußerst zweifelhaft ist allerdings, ob genannte Entscheidung auf den Fall des Filesharings übertragbar ist. Gute Gründe sprechen dagegen. Der BGH führt an, dass im Rahmen der § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB die „Herausgabe des durch die Verletzung eines Urheberrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden“ kann. Das Amtsgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 08.07.2015 (Az. 125 C 517/14) hierzu ausgeführt, dass mit dem Download des Werkes lediglich die Befreiung von der Verbindlichkeit, eine entsprechende Vergütung für die eigene Nutzung des Werkes zu zahlen, erspart bleibt. Gespart wird dann zum Beispiel der Kauf der DVD. Durch den Upload, der die eigentliche Urheberrechtsverletzung darstellt, erlangt der Filesharer nichts. Im Gegensatz dazu erlangt der Rechteverletzer im zitierten Fall des BGH die ersparte Lizenzgebühr.

 

Zum Vorgehen

Sollten Sie ein Schreiben der Firma Debcon erhalten haben, sollten die darin geltend gemachten Ansprüche stets im Einzelfall überprüft werden.

 

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Ebay Kleinanzeigen – Abmahnsicher mit den Texten von it-recht-PLUS

Das ursprünglich hauptsächlich für private Kleinanzeigen genutzte Portal der ebay Verkaufsplattform, erfreut sich inzwischen immer größerer Beliebtheit unter Händlern. Keine bis geringe Einstellgebühren und das einfache Erstellen der Anzeigen machen den ebay Kleinanzeigenmarkt besonders attraktiv. Anders als beim großen Bruder steht vor allen Dingen der lokale Markt und der Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer im Vordergrund.

 

Was ist zu beachten?

 

Als Unternehmer haben Sie auch auf ebay Kleinanzeigen diverse Informationspflichten gegenüber Verbrauchern. Beginnend mit der Vorhaltung eines korrekten Impressums, sowie der korrekten Belehrung über den Widerruf und seine Folgen.

 

 

Auch wenn die Widerrufsbelehrung in der Regel dem Verbraucher zu Gute kommt, so gibt es doch Möglichkeiten für den Unternehmer die Rechtslage durch für Ihn günstige allgemeine Geschäftsbedingungen zu steuern.

 

Es sind bereits erste Abmahnungen im Umlauf!

 

Nicht selten führt der Erhalt einer Abmahnung zu existenzbedrohenden Folgen für den Unternehmer.

 

Gewerblich oder privat?

 

 

Ob sie privat oder gewerblich auftreten kommt natürlich immer auf die Umstände des Einzelfalls an und bedarf nicht selten einer genauen Prüfung.

 

Unser PLUS Tipp: Sind Sie unsicher, ob Sie privat oder gewerblich auftreten? Sprechen Sie uns an.

 

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Facebook Like Button- Droht jetzt eine Abmahnung?

Das kleine Daumenhochsymbol hat vor allen Dingen eines: Jede Menge Streitpotential. Durch Anklicken des Symbols können Seitenbesucher angeben, dass ihnen der verlinkte Inhalt gefällt. Dies kommt vor allen Dingen den Seitenbetreibern zu Gute, die damit ihre Bekanntheit steigern und somit effektiv werben können.

 

Dass Facebook durch bloßes Aufrufen der Seite durch den Nutzer quasi mitliest, ist vielen nicht bekannt. Die Daten der Nutzer werden durch Cookies, die Facebook auf den Rechnern der Seitenbesucher platziert, weitergeleitet.

 

Datenschützer diskutieren daher seit Jahren die datenschutzrechtliche Einbindung des Social-Plug-Ins in Webseiten. Ob die Sache allerdings wettbewerbsrechtlich relevant ist und dem Händler, der das Plugin-In in seinem Onlineshop zum Beispiel verwendet, jetzt eine Abmahnung droht, ist umstritten.

 

Die (noch) herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass dem nicht so ist. Allerdings mahnt aktuell vor allen Dingen die nordrheinwestfälische Verbraucherzentrale Unternehmen ab, die den Like Button in ihr Internetangebot integriert habe. Die Verbraucherzentrale hält dies für wettbewerbswidrig und hat Klage bei den Landgerichten Düsseldorf und München eingereicht und verlangt den Button datenschutzkonform umzustellen.

Sie möchten nicht auf Facebook verzichten? Unsere Vertragsanwälte helfen Ihnen gerne bei der Umsetzung.

 

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