Die Firma Debcon und die Verjährung

Regelmäßig gehen hier mehr oder weniger kreative Schreiben der Firma Debcon GmbH ein, mit denen Sie die Mandanten zur Zahlung vermeintlicher Forderungen aus vermeintlichen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing bewegen will. So auch diese Woche. Im vorliegenden Schreiben verweist die Bottroper Firma auf eine Entscheidung des BGH vom 15.01.2015, Az: I ZR 148/13. In fettgedruckten Lettern prangt in der Seitenmitte des Schriftsatzes folgende Aussage:

„Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre“.

 

Zum Hintergrund

Nun hat der BGH tatsächlich in oben zitierter Entscheidung eine 10 jährige Verjährungsfrist angenommen, allerdings ging es hierbei um das Zugänglichmachen von Fotografien im Internet. Der zugrundeliegende Anspruch war ein Anspruch aus Lizenzanalogie. Hierbei ging der BGH davon aus, dass die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §§195, 199 BGB nicht anzuwenden sei, vielmehr sei der Schadensersatzanspruch ein deliktischer und die Verjährung müsse sich mithin nach § 852 BGB richten.

Äußerst zweifelhaft ist allerdings, ob genannte Entscheidung auf den Fall des Filesharings übertragbar ist. Gute Gründe sprechen dagegen. Der BGH führt an, dass im Rahmen der § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB die „Herausgabe des durch die Verletzung eines Urheberrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden“ kann. Das Amtsgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 08.07.2015 (Az. 125 C 517/14) hierzu ausgeführt, dass mit dem Download des Werkes lediglich die Befreiung von der Verbindlichkeit, eine entsprechende Vergütung für die eigene Nutzung des Werkes zu zahlen, erspart bleibt. Gespart wird dann zum Beispiel der Kauf der DVD. Durch den Upload, der die eigentliche Urheberrechtsverletzung darstellt, erlangt der Filesharer nichts. Im Gegensatz dazu erlangt der Rechteverletzer im zitierten Fall des BGH die ersparte Lizenzgebühr.

 

Zum Vorgehen

Sollten Sie ein Schreiben der Firma Debcon erhalten haben, sollten die darin geltend gemachten Ansprüche stets im Einzelfall überprüft werden.

 

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Urheberrechtliche Abmahnung im Auftrag der Getty Images durch Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer

Aktuell werden erneut Abmahnungen im Auftrag der Getty Images durch die Kanzlei Waldorf-Frommer versendet.

 

Zum Hintergrund

 

Getty Images ist eine Bildagentur, die über ein großes Archiv an Bildern, Illustrationen und Filmaufnahmen verfügt. Auf der Internetseite der Getty Images kann zunächst durch Eingabe von Suchbegriffen die Datenbank durchstöbert werden. Will man nun ein entsprechendes Bild verwenden, so soll eine Lizenz erworben und ein Honorar gezahlt werden.

Zu beachten ist, dass sowohl lizenzfreie als auch lizenzpflichtige Bilder angeboten werden. Lizenzpflichtige Bilddateien sind in ihrer Benutzung eingeschränkt. Denkbar ist zum Beispiel eine Beschränkung der Größe oder Verwendungsdauer. Ist eine Bilddatei lizenzfrei, so bedeutet das nicht, dass hier kein Honorar gezahlt werden muss, lediglich für eine Mehrfachverwendung muss dann nicht noch einmal eine Gebühr entrichtet werden.

Die Höhe des Honorars richtet sich sowohl nach der Größe des ausgewählten Bildes als auch nach Art der Lizenz in Verbindung mit der beabsichtigten Verwendungsart.

 

Abmahnung erhalten?

 

Getty Images lässt regelmäßig das Netz danach absuchen, ob Bilddateien o.Ä. illegal vervielfältigt wurden oder unberechtigterweise genutzt wurden.

 

So mancher lässt sich bewusst oder unbewusst dazu verleiten, seine Homepage, seinen Onlineshop oder seine Auktion durch fremde Bilder aufzuhübschen. Den Abgemahnten sind die Folgen einer Abmahnung oft unbekannt. Nicht selten gehen betroffene zunächst von Betrug oder Abzocke aus.

Bitte beachten Sie, dass Lichtbilder sind gemäß § 72 ff UrhG urheberrechtlich geschützt sind.

Die unberechtigte Verwendung von Bildern der Getty Images kann zu Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen führen.

 

Auf die richtige Reaktion kommt es an!

 

Die Arg- und Ahnungslosigkeit so mancher Bilderverwender wird nicht selten bewusst ausgenutzt.

Sie sollten jetzt allerdings nicht in Panik geraten.

Keinesfalls sollten Sie selbstständig Kontakt zu den Anwälten aufnehmen oder gar die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung durch einen Anwalt unterschreiben. Nicht selten sind die Schadenersatzforderungen deutlich überzogen und können mithilfe eines Anwalts reduziert werden.

Sie sollten sich außerdem die Fristen notieren. Diese sind in aller Regel kurz bemessen. Zögern Sie daher nicht Kontakt zu einem Anwalt/einer Anwältin aufzunehmen. Fragen Sie nach einer kostenlosen Ersteinschätzung.

Vorsicht ist auch bei modifizierten Unterlassungserklärungen aus dem Internet geboten. Diese sind häufig viel zu weit formuliert und haben mit dem konkreten Fall nichts zu tun. Auch sollte die Abmahnung nicht schlichtweg ignoriert werden. Gegebenenfalls kommt es durch Ignorieren zu einem kostspieligen Verfahren.

 

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Die urheberrechtliche Abmahnung: Geklaute Bilder bei Online-Auktionen auf der Verkaufsplattform ebay

Wer auf den einschlägigen Onlineplattformen verkaufen will, braucht vor allem eins: Jede Menge Zeit.

Auf ebay und Co. ist für den Verkaufserfolg neben einer originellen Artikelbeschreibung vor allen Dingen das Produktfoto ausschlaggebend. Zwar wirbt ebay mit dem Schnell-Einstelltool, die Realität sieht aber meist anders aus und so versucht so mancher sich kostbare Zeit zu sparen, indem er sich im reichen Produktfotoportfolio der Onlinehändler bedient.

 

Meist lässt eine Abmahnung, von denen uns erneut gleich mehrere vorliegen, dann nicht lange auf sich warten. Es herrscht Verwirrung bei den Adressaten. Den Betroffenen ist nicht klar, ob die Strafe wirklich zu zahlen ist. Handelt es sich gar um Betrug oder Abzocke?

Fakt ist: Das Erstellen guter Fotos ist mühsame Feinarbeit. Das Foto wertet das Produkt auf. Es sollte am besten hochauflösend, optisch ansprechend, gut ausgeleuchtet und scharf sein. Der Laie kennt die notwendigen Kniffe hierzu meist nicht. Was der Laie ebenfalls nicht weiß: Eine Abmahnung kann unter Umständen existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Einwände, wie zum Beispiel das Vorbringen man sei „nur“ Privatverkäufer oder kenne die entsprechenden Vorschriften nicht zählen nicht.

Was ist zu tun?

Bewahren Sie Ruhe und notieren Sie sich die genannten Fristen. Suchen Sie sich professionellen Rat bei einem erfahrenen Anwalt. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Warten Sie nicht zu lange oder unterschreiben gar die beigefügte Unterlassungserklärung. Nehmen Sie nicht eigenmächtig Kontakt zur Gegenseite auf.

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Urheberrechtliche Abmahnungen durch Waldorf-Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH

  Haben Sie eine Abmahnung durch die Anwälte der Kanzlei Waldorf-Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH erhalten? Aktuell liegt uns eine solche Abmahnung zum wiederholten Male vor. Konkret geht es dabei um den Vorwurf der Anschlussinhaber habe den Film „3 Days to Kill“ über die bekannte Internet-Tauschbörse „bittorrent“ zum Download angeboten. Die abmahnende Kanzlei[…]

Urheberrechtliche Abmahnungen durch Waldorf-Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH

Uns liegen erneut gleich mehrere Abmahnungen durch die Münchner Kanzlei Waldorf-Frommer vor. Als Grund der Abmahnung wird die illegale Verbreitung über das Filesharing- bzw. P2P-Netzwerk „bittorrent“ genannt. Konkret sollen die Filme „Let’s be Cops – Die Party Bullen“ und „Maze Runner- Die Auserwählten im Labyrinth“.

 

Kann ich die „Abmahnung“ ignorieren?

 

Viele Betroffene glauben im ersten Moment nach Erhalt der Abmahnung an Abzocke oder Betrug. Allerdings sollte eine Waldorf-Frommer Abmahnung durchaus ernst genommen werden. Keinesfalls sollte die Abmahnung ignoriert oder gar eigenmächtig Kontakt zu den Anwälten aufgenommen werden. Nehmen Sie die gesetzten Fristen ernst und setzen Sie sich mit einem spezialisierten Anwalt in Verbindung.

 

Hafte ich für das Tauschbörsenangebot?

 

Wer haftet kommt selbstverständlich auf den Einzelfall an. Daher sollte eine Prüfung durch einen erfahrenen Anwalt erfolgen. Die Verteidigungschancen für den Anschlussinhaber stehen jedenfalls gut, wenn er die behauptete Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Dargelegt werden kann dann zum Beispiel, dass der Partner, die Kinder, Mitbewohner oder gar ein Unbekannter haften könnte. Keinesfalls sollte dies allerdings ins Blaue hinein behauptet werden, da Konstellationen denkbar sind, in denen trotzdem Pflichten durch den Anschlussinhaber verletzt sein könnten.

 

Soll ich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben?

 

Allerhöchste Vorsicht ist natürlich bei modifizierten Unterlassungserklärungen aus dem Internet geboten. Diese haben mit dem konkreten Sachverhalt nichts zu tun. Sollte der beauftragte Anwalt zu dem Ergebnis kommen, dass es im Einzelfall ratsam ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben, so sollte diese auch stets durch den Anwalt entworfen werden. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte ebenfalls nicht abgegeben werden.

 

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