1.) Das LG München I hat in einem Urteil vom 14.08.2003 (Az.: 12 O 2393/03) die Verwendung folgender Klausel für nicht zulässig erklärt:
„Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden“
Man müsse die AGB in jeden Vertrag noch einmal neu aufnehmen. Bei der Einbeziehung von AGB sollte man demnach gut aufpassen!
2.) Nach einem Urteil des BGH vom 05.10.2005 (Az.: VIII ZR 382/04) verstößt folgende Klausel gegen das sogenannte Transparenzgebot:
„Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“
Also Achtung bei Gutschriften nach Widerruf!
3.) Das KG Berlin stufte in einem Beschluss aus April 2007 (Az.: 5 W 73/07) folgende Klausel als unwirksam ein:
„Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 – 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage – 10 Tage nach Zahlungseingang. Bitte beachten Sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern können. Bei H… ca. 4 – 6 Tage“
Die angegebene Lieferzeit sei zu beliebig. Beachten Sie: Keine Lieferzeiten-Angabe „in der Regel“ machen!
4.) Das LG Bremen (Beschl: v. 10.08.2009; Az.: 12 O 290/09) sieht folgende Schriftformklausel als unzulässig an:
„Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen sind ausschließlich in schriftlicher Form gültig“
Eine derartige Regelung widerspreche § 305b BGB.
Wie Sie sehen, haben wir bewusst Beispiele gewählt, denen etwas ältere Entscheidungen zugrunde liegen: von 2003 über 2005 und 2007 bis hin zum Jahr 2009. Fakt ist, dass solch unzulässige Klauseln noch immer Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sind. Die Gerichtsentscheidungen haben nicht überall das nötige Gefahrenbewusstsein geweckt. Sollten Sie unsicher sein, was Formulierungen in den AGB angeht, so finden Sie bei it-recht-PLUS jederzeit Unterstützung.