Fünf Indikatoren zur rechtlichen Unterscheidung von Unternehmer und privatem Verkäufer

Abmahngefahr: Viele Verkäufer im Internet ahnen nicht, dass sie rechtlich gesehen „unternehmerisch“ (nicht zu verwechseln mit gewerblich) handeln und deshalb verpflichtet sind, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben in ihren Internetangeboten zu machen.

Da die Abgrenzung zwischen unternehmerisch und privat Handelnden vor allem auf Auktionsplattformen wie eBay schwierig ist, haben wir hier die wichtigsten fünf Aspekte zusammengefasst, die als Indikatoren für unternehmerisches Handeln gelten können:


1. Betreiben eines eigenen Shops:
Es scheint einleuchtend, dass einem Betreiber eines eigenen Internetshops,
– in dem verschiedene Zahlungs- und Versandarten angeboten werden,
– der über eigene AGB verfügt,
– der mit einer professionellen Shopsoftware arbeitet,
– der professionell z.B. über google beworben wird,
unternehmerisches Handeln zugebilligt wird – auch wenn es nach wie vor Shopbetreiber gibt, die das abstreiten.

Beachtenswert ist jedoch, dass schon das Betreiben eines eigenen eBay-Shops als Zeichen für unternehmerisches Handeln gewertet werden kann.

2. Zahl der Verkäufe und der Bewertungen in Auktionsplattformen:

Eine Regelung im Sinne von „ab XXX Verkäufen oder YYY Bewertungen auf eBay ist man unternehmerisch tätig“ gibt es nicht; unter Berücksichtigung der Art der verkauften Waren gilt eine gewisse Anzahl von Bewertungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes jedoch als Hinweis auf unternehmerisches Handeln. Schon ab 25+ Bewertungen kann dies problematisch werden.
3. Regelmäßigkeit:

Vor allem, wenn nachgewiesen werden kann, dass regelmäßig Waren gekauft werden, um diese dann weiterzuverkaufen, gilt dies als eindeutiges Indiz für planvolles unternehmerisches Handeln.
4. Gleichartigkeit der verkauften Waren:

Hier haben vor allem private Sammler häufig ein Argumentationsproblem, wenn z.B. umfangreiche Sammlungen aufgelöst und die Einzelstücke zum Verkauf angeboten werden.
5. Höhe des Umsatzes:

Auch hier gibt es keine einheitlichen Werte, anhand derer eine Unternehmereigenschaft eindeutig festgemacht werden könnte; es liegt nach wie vor im Ermessen des Gerichtes, ob unter Berücksichtigung der Gesamtumstände z.B. ein monatlicher Umsatz von 1.000.- EUR als Indiz für unternehmerisches Handeln zu werten sind.


Die Rechtslage können unsere Vertragsanwälte nicht ändern. Aber sie können dafür sorgen, dass Sie keine Abmahnungen vom Wettbewerb mehr zu fürchten brauchen. Wenn Sie auf eBay oder im eigenen Internetshop rechtssicher verkaufen möchten, fragen Sie unverbindlich ein Angebot bei uns an.

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