Abmahnfalle Energiekennzeichnungsverordnung (EnkvV)/ Lampen Kennzeichnung

Teil 3: Die korrekte Kennzeichnung von Lampen im Fernabsatz

Diese und andere rechtsrelevante Informationen für Internethändler sind Bestandteil unserer Shop-Zertifizierung für anwaltlich geprüfte Rechtsinhalte.

Der dritte Teil unseres Überblicks zur rechtssicheren Kennzeichnung entsprechend Energiekennzeichnungsverordnung (EnkvV) beschäftigt sich mit der Kennzeichnungspflicht von Lampen.

Aus der EU-Richtlinie 95/11/EG ergibt sich folgende Kennzeichnungspflicht für den Fernabsatz von Lampen:

1. Energieeffizienzklasse
bestimmt in Anhang I Anmerkung I der Richtlinie 98/11/EG ausgedrückt als

„Energieeffizienzklasse . . . auf einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient)“

2. Lichtstrom der Lampe
in Lumen (lm) (Anhang I Anmerkung II der Richtlinie 98/11/EG)

3. Leistungsaufnahme
in Watt (W) (Anhang I Anmerkung III der Richtlinie 98/11/EG)

4. Mittlere Nennlebensdauer der Lampe
in Stunden (h) (Anhang I Anmerkung IV der Richtlinie 98/11/EG ). Wenn keine anderen Angaben zur Lebensdauer der Lampe gemacht werden, kann diese Angabe entfallen.

Wenn Sie sicher sein möchten, dass Ihre Warenkennzeichnungen und alle anderen rechtlich erforderlichen Angaben im Fernabsatz korrekt sind, fragen Sie unverbindlich ein Angebot zur rechtssicheren Zertifizierung bei uns an.

Tipp: Gerade beim Verkauf von Lampen müssen Sie als Händler auch die gesetzlichen Anforderungen des ElektroG berücksichtigen. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag, wie eine Energiesparlampe zur Abmahnung führen kann

Lesen Sie demnächst in Teil 4:
Abmahnfalle Energiekennzeichnungsverordnung (EnkvV):
Die korrekte Kennzeichnung von Kühl- und Gefriergeräten im Fernabsatz

Top