Neue Widerrufsbelehrung setzt Händler unter Druck

Einige Onlineshop-Händler haben – wie wir durch eigene Recherchen feststellen konnten – bislang noch nicht einmal die neue Widerrufsbelehrung vom 11.06.2010 umgesetzt, da steht bereits die nächste Änderung des Widerrufrechts durch den Gesetzgeber vor der Tür.

Alle, die im Onlinehandel tätig sind oder künftig sein wollen, sollten sich das Folgende also aufmerksam durchlesen und sich darauf einstellen, demnächst richtig reagieren zu müssen.

Die erneute Reform des Widerrufrechts im Fernabsatz durch den Deutschen Bundestag ist seit 26.05.2011 beschlossene Sache. Demnach wird das Gesetz wohl bald im Bundesgesetzblatt verkündet werden und damit in Kraft treten. Notwendig wurde dies aufgrund eines Urteils des EuGH aus September 2009. Darin hieß es, eine EU-Richtlinie stehe unserer nationalen Regelung, dass ein Unternehmer von einem Kunden für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf grundsätzlich Wertersatz verlangen kann, entgegen.

Sobald das neue Gesetz zum Widerrufrecht im Fernabsatz gültig ist, haben Unternehmer eine Übergangsfrist von drei Monaten, um den Erfordernissen der neuen Regelungen gerecht zu werden.

Was ändert sich?

Die Muster-Widerrufsbelehrung ist in Teilen neu formuliert worden. Daher müssen die neuen Mustertexte übernommen werden.

Außerdem gibt es erstmals einen eigenen Paragraphen bzgl. Wertersatz bei Fernabsatzverträgen (§312 e BGB): „ (1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, 1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und 2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.“

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