Nicht jeder Fehler innerhalb des Impressums ist abmahnwürdig

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Händler nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden dürfen, bloß weil sie keinen Handelsregistereintrag sowie keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung („Impressum“) ihres Online-Angebots ausweisen. Das entsprechende Urteil stammt zwar bereits vom 31.08.2010 (103 O 34/10), ist jedoch aufgrund der Abmahnungs-Problematik immer noch von aktuellem Interesse.

In der Begründung heißt es, dass das Fehlen oben genannter Angaben zwar einen Verstoß gegen das Telemediengesetz darstelle, jedoch nicht in empfindlichem Ausmaß „Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern“ beeinträchtige.

Der Entschluss des LG Berlin ist absolut nachvollziehbar. Denn ein potentieller Kunde hat nichts davon, die Umsatzsteuer-ID-Nummer eines Onlineshops zu kennen. Diese dient in erster Linie dem Finanzamt. Auch die Nichtangabe des Handelsregistereintrags spielt im Endeffekt für den Verbraucher keine Rolle bei der Geltendmachung seiner Rechte.

Dennoch ist dies nicht als „Freifahrtschein“ zu verstehen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte jeder Onlinehändler seine Umsatzsteuer-ID-Nummer und die Handelsregisternummer gemäß den Regelungen des Telemediengesetzes angeben.

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