OLG Düsseldorf verbietet irreführende Werbung mit Kundenbewertungen

In einem Urteil vom 19. Februar 2013 (Az.: I – 20 U 55/12 – nicht rechtskräftig) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einer dentalen Handelsgesellschaft die Werbung für Zahnersatz-Produkte mit Kundenbewertungen auf der Plattform eKomi verboten, sofern dort nicht auch alle Kunden-Bewertungen aufgelistet sind und sich die Werbung nicht an Fachkreise richtet. Die Berufung des Unternehmens wurde folglich zurückgewiesen.

Konkret geht es in dem Fall darum, dass die beklagte Firma „garantiert echte Kundenmeinungen„, abgegeben auf eKomi, übernommen hatte. Im Internet-Auftritt des Unternehmens stand ein Link mit der Aufschrift „Kundenauszeichnung eKomi“, welcher zur Website der eKomi Ltd. führte.

Dort waren dann Kommentare und Bewertungen von Kunden zu den Produkten der Dentalhandelsgesellschaft zu sehen. Gemäß der Bedingungen des Bewertungsdienstleisters wurden jedoch bloß positive Bewertungen (vier oder fünf Sterne) direkt veröffentlicht, während neutrale oder gar negative Wertungen mit weniger Sternen frühestens nach fünf Tagen aufgeführt wurden.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf liegt hier eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG) vor. Das eKomi-Bewertungssystem verhindere eine gleichrangige Berücksichtigung negativer Bewertungen und zeichne dadurch ein verfälschtes, weil übertrieben positives Bild des bewerteten Unternehmens.

Jedem Händler sei im Sinne eines fairen Wettbewerbes also an’s Herz gelegt: Wenn schon Werbung mit Kundenrezensionen, dann bitte auch kritische Bemerkungen nicht außen vor lassen! Der Kunde hat ein Recht auf wahrheitsgemäße Informationen.

Falls Sie als Onlinehändler eine Abmahnung wegen Nutzung des eKomi-Buttons bekommen haben, wenden Sie sich unverbindlich an uns.

Wir helfen Ihnen sofort weiter!

Tel.-Nr.: 0800 4041100

 

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