Partnerartikel: Nichteheliche Lebensgemeinschaften nach afrikanischem Recht

 

Wenn Unverheiratete zusammenleben, bezeichnet man das als nichteheliche Lebensgemeinschaft. Das ist aber kein Rechtsbegriff, zumindest nicht in Deutschland. Denn zwischen unverheirateten Lebensgefährten besteht keine persönliche Verbindung, die rechtlich erheblich ist: Sie sind weder Familie noch Eheleute. Man kann sogar so weit gehen und sagen: Lebenspartner sind sich rechtlich genauso nah bzw. fern wie zwei Fremde.

Das führt zu Problemen. So kann die Aufhebung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen elendig langen juristischen Rattenschwanz nach sich ziehen: Was soll mit der gemeinsamen Wohnung passieren? Wer bekommt welche Haushaltsgegenstände? Kann der eine Partner vom anderen Zahlungen zurückverlangen, die er in Erwartung der gemeinsamen Lebensgemeinschaft erbracht hat? Wie sind gemeinsame Schulden aufzuteilen? In diesen Fällen diktiert das Gesetz eigentlich, dass sich die Lebenspartner so behandeln lassen müssen, als seien sie zwei Fremde. Ein besonderes Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es nicht. Irgendwie wollen die Gerichte aber doch nicht die Besonderheiten der nichtehelichen Lebensgemeinschaften ausblenden. Deshalb versuchen sie, über das allgemeine Zivilrecht Problemlösungen zu finden. Das führt dann auf ganz unsicheres Terrain: Es werden häufig „stillschweigende Verträge“ angenommen, die die Lebenspartner geschlossen haben sollen. Das kann z.B. dazu führen, dass das Gericht eine nichteheliche Lebensgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einstuft.

Meistens steht es aber in den Sternen, wie ein Gericht die nichteheliche Lebensgemeinschaft behandeln wird.

In Kenia scheint das ähnlich zu sein. Deshalb hat man sich dort jetzt darauf geeinigt, dass Unverheiratete, die länger als ein halbes Jahr zusammenleben, als verheiratet gelten. Auf diese Weise ist das Eherecht dann uneingeschränkt anwendbar und die Rechtsunsicherheit von gestern. Aber zu welchem Preis? Jedenfalls in Deutschland hat man nämlich nicht nur ein Grundrecht auf Eheschluss. Auch die Ablehnung der Ehe und das nichteheliche Zusammenleben ist grundrechtlich verbürgt. Ein Gesetzesvorhaben wie in Kenia wäre in Deutschland deshalb verfassungswidrig.

Quelle: http://www.taz.de/Kenia-plant-neues-Familienrecht/!105441/

Autor: RA Christian Kieppe

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