Rücksendekosten im Fernabsatz dürfen nicht per se dem Kunden auferlegt werden

Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 22.02.2011 (Az.: 6 U 80/10) ist eine Klausel, die besagt, etwaige Rücksendekosten im Fernabsatz habe grundsätzlich der Käufer zu tragen, rechtswidrig.

Ein diesbezüglich beklagter Onlineshop-Händler verwendete folgende Formulierung in seinen AGB:

„Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.“

Laut OLG Brandenburg ist diese Klausel also wettbewerbswidrig.

Die Richter argumentieren mit dem Fernabsatzrecht, in welchem festgehalten sei, dass der Kunde nur unter bestimmten Voraussetzungen die regelmäßigen Rücksendekosten zu tragen habe. Nach Wortlaut des Gesetzes dürften nicht beliebige Rücksendekosten auf den Käufer abgewälzt werden. Dem Verbraucher seien keine Kosten zuzumuten, welche z. B. in Folge der Inanspruchnahme eines teuren Paketdienstes entstehen könnten.

Die Rücksendekosten-Regelung des Verklagten ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften unzulässig, da die Kosten der Rücksendung ohne einschränkenden Zusatz bezeichnet werden.

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