Wenn die Überraschungsklausel den Durchschnittsverbraucher übertölpelt …

Wer einen Onlineshop betreibt, verwendet in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die darin enthaltenen Klauseln dürfen allerdings nicht willkürlich aufgestellt werden. Hier weist der Gesetzgeber die Phantasie der Verwender harsch in die Schranken.

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