Nichtbestellung eines Bevollmächtigten nach Österreichischer Elektroaltgeräteverordnung

Die erste Abmahnung nach den Elektroaltgeräterichtlinien ist da Uns liegt nun die erste Abmahnung eines deutschen Unternehmens aus Österreich wegen der Nichtbestellung eines Bevollmächtigten nach der österreichischen Elektrogeräteverordnung vor. Es geht also los! Absender dieser ersten Abmahnung wegen mangelnder Anwendung der in Umsetzung zweier EU-Richtlinien (1) ergangenen nationalen Regelungen, ist der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb[…]

Die 5 häufigsten Rechtsfehler beim Betreiben eines Onlineshops

Die rechtssichere Gestaltung des Internetauftritts stellt eine enorme Herausforderung für Onlinehändler dar. Nationale Gesetze, europarechtliche Verordnungen und eine uneinheitliche Rechtsprechung machen die rechtliche Materie enorm komplex.

Rechtliche Fallstricke stecken im Detail. Kleinste Fehler und Unachtsamkeiten können zu existenzbedrohenden Abmahnungen führen. Der nachfolgende Beitrag soll einen Einblick in die größten Schnitzer geben.

  1. Fehlende oder unzutreffende Angaben im Impressum

Anders als im stationären Shop weiß der Kunde nicht mit wem er einen Vertrag abschließt. Er ist auf die Angaben im Shop bzw. auf der Webseite angewiesen. Sie als Händler müssen dem potentiellen Kunden die entsprechenden Informationen liefern. Diese Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ergibt sich auf §5 TMG. Die jeweils notwendigen Angaben unterscheiden sich von Fall zu Fall. Je nach Rechtsform sind beispielsweise Angaben zur Vertretungsbefugnis zu machen. Außerdem sind eine ladungsfähige Anschrift und hinreichende Kontaktmöglichkeiten anzugeben. Häufige Fehler in diesem Bereich sind Namensabkürzungen.

  1. Veraltetes Widerrufsrecht

Seit dem 13. Juni 2014 gilt bereits das neue Widerrufsrecht. Im Rahmen der EU- Verbraucherrechterichtlinie, die bereits im Jahr 2011 erlassen wurde, wurden unter anderem die Modalitäten in Bezug auf das Widerrufsrecht neu geregelt. Die Fristen, sowie die Kosten der Hin- und Rücksendung wurden mit dem Ziel das Verbraucherschutzrecht in den EU- Mitgliedsstaaten zu harmonisieren, neu geregelt. Dennoch haben zahlreiche Shopbetreiber ihre Angaben im Webshop noch nicht umgestellt. Die Konsequenz ist, dass diese Shops akut abmahngefährdet sind.

  1. Fehlende Datenschutzerklärung

Sobald Sie als Onlinehändler Daten der Nutzer erheben brauchen Sie eine rechtlich korrekte Datenschutzerklärung. Das Erheben von Daten kann dabei ganz unterschiedliche Formen annehmen. Wenn Sie zum Beispiel einen Newsletter anbieten möchten, Registrierungsmöglichkeiten bereithalten oder sich Social Media Instrumenten bedienen. Ob es im Fall einer fehlenden Datenschutzerklärung zu Abmahnungen kommt, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Auf der sicheren Seite sind Sie jedenfalls, wenn sie eine solche vorhalten können.

 

  1. Unzulässige Verwendung von Produktfotos

Wer auf den einschlägigen Verkaufsplattformen oder in seinem eigenen Onlineshop professionell verkaufen möchte, der braucht vor allen Dingen eines: Jede Menge Zeit. Das gilt für allen Dingen für die Aufbereitung der Angebote. Dabei gilt es eine originelle Artikelbeschreibung, sowie ein möglichst professionelles Foto des angebotenen Artikels bereitzuhalten. Das Erstellen guter Fotos ist mühsame Feinarbeit. Allerdings wertet ein Foto wertet das angebotene Produkt enorm auf und hat positiven Einfluss auf die Kaufentscheidung. Es sollte am besten hochauflösend, optisch ansprechend, gut ausgeleuchtet und scharf sein

So mancher Onlinehändler versucht kostbare Zeit zu sparen, indem er sich am reichen Produktfotoportfolio der Konkurrenz bedient. Meist lässt eine urheberrechtliche Abmahnung dann nicht lange auf sich warten.

 

  1. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu Preisen und Versandkosten

„Versandkosten auf Anfrage“ – bei dieser Angabe ist eine Abmahnung quasi vorprogrammiert. Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt vor allen Dingen Preisklarheit vor. Allerdings ist die PAngV eine Zumutung was deren Lesbarkeit betrifft. Durch einfache Lektüre der Vorschriften wird man ohne Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung hierzu leider nicht schlau. Als Faustregel gilt: Endpreise, sowie die jeweils anfallenden Versandkosten sind gut sichtbar und ohne Widersprüche anzugeben. Ziel soll es sein, dem Verbraucher die Möglichkeit zu eröffnen ohne größere Mühe Preise zu vergleichen.

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