Urheberrechtliche Abmahnungen durch Waldorf-Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH

Uns liegen erneut gleich mehrere Abmahnungen durch die Münchner Kanzlei Waldorf-Frommer vor. Als Grund der Abmahnung wird die illegale Verbreitung über das Filesharing- bzw. P2P-Netzwerk „bittorrent“ genannt. Konkret sollen die Filme „Let’s be Cops – Die Party Bullen“ und „Maze Runner- Die Auserwählten im Labyrinth“.

 

Kann ich die „Abmahnung“ ignorieren?

 

Viele Betroffene glauben im ersten Moment nach Erhalt der Abmahnung an Abzocke oder Betrug. Allerdings sollte eine Waldorf-Frommer Abmahnung durchaus ernst genommen werden. Keinesfalls sollte die Abmahnung ignoriert oder gar eigenmächtig Kontakt zu den Anwälten aufgenommen werden. Nehmen Sie die gesetzten Fristen ernst und setzen Sie sich mit einem spezialisierten Anwalt in Verbindung.

 

Hafte ich für das Tauschbörsenangebot?

 

Wer haftet kommt selbstverständlich auf den Einzelfall an. Daher sollte eine Prüfung durch einen erfahrenen Anwalt erfolgen. Die Verteidigungschancen für den Anschlussinhaber stehen jedenfalls gut, wenn er die behauptete Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Dargelegt werden kann dann zum Beispiel, dass der Partner, die Kinder, Mitbewohner oder gar ein Unbekannter haften könnte. Keinesfalls sollte dies allerdings ins Blaue hinein behauptet werden, da Konstellationen denkbar sind, in denen trotzdem Pflichten durch den Anschlussinhaber verletzt sein könnten.

 

Soll ich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben?

 

Allerhöchste Vorsicht ist natürlich bei modifizierten Unterlassungserklärungen aus dem Internet geboten. Diese haben mit dem konkreten Sachverhalt nichts zu tun. Sollte der beauftragte Anwalt zu dem Ergebnis kommen, dass es im Einzelfall ratsam ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben, so sollte diese auch stets durch den Anwalt entworfen werden. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte ebenfalls nicht abgegeben werden.

 

Unsere Vertragsanwälte empfehlen:

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Firma Debcon droht mit Klage, was ist jetzt zu tun?

Uns liegen aktuell zahlreiche Schreiben der Firma Debcon Debitorenmanagement und Consulting vor, in welchem diese den Angeschriebenen einen (erneuten) „Vergleichsvorschlag“ zur Zahlung unterbreitet.

 

Neu an diesen Schreiben ist, dass nunmehr eine Klageschrift beigefügt ist, wonach 1.000 EUR eingeklagt werden sollen.

 

Sollte das Angebot nicht innerhalb einer Frist angenommen werden, droht Debcon mit Klageeinreichung.

 

Wenn Sie bislang noch unschlüssig waren, ob Sie auf Schreiben der Debcon reagieren sollten und bislang nicht reagiert haben, so ist spätestens jetzt der Zeitpunkt gekommen, an dem es für Sie „ernst“ werden könnte.

 

Zwar sind die Gerichte zunehmend kritisch mit den Filesharing-Massenabmahnern, dennoch gibt es immer wieder Urteile, in welchen den Abmahnern hohe Beträge zugesprochen werden (Amtsgericht Ansbach vom 11.03.2015, Az. 5 C 22/15, Amtsgericht Frankfurt am Main vom 26.02.2015, Az. 32 C 4416/14 (84), Landgericht München I vom 09.07.2014, Az. 21 S 1459/14). Auch die Frage der Verjährungszeit (3 oder 10 Jahre?) wird regional sehr unterschiedlich gehandhabt.

 

Wie es sich in Ihrem Fall sachlich, rechtlich und regional verhält und welche Risiken aus dem Schreiben für Sie folgen, wissen unsere Vertragsanwälte.

 

Sollten Sie also ein solches Schreiben erhalten haben, so ist es keinesfalls empfehlenswert, es zu ignorieren oder auf den „Vergleichsvorschlag“ einzugehen.

 

 

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