Wettbewerbsrechtliche sowie markenrechtliche Abmahnung im Auftrag der BVB Merchandising GmbH durch die Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen

Aktuell werden erneut marken- sowie wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Auftrag der BVB Merchandising GmbH verschickt.

Gegenstand der Abmahnung sind Verkäufe von Buttons oder Armbändern über die Internetverkaufsplattform ebay. Den abgemahnten wird zum Vorwurf gemacht ungenehmigterweise das Markenlogo des BVB verwendet zu haben, sowie eine unlautere Rufausbeutung begangen zu haben. Neben Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie Anwaltskosten in beträchtlicher Höhe gefordert.

 

Die Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert werden. Auch sollten Sie nicht ohne anwaltliche Beratung die beigefügte Unterlassungserklärung oder eine Unterlassungserklärung aus dem Internet unterzeichnen und abgeben. Oftmals sind die vorformulierten Unterlassungserklärungen deutlich zu weit formuliert und heruntergeladenen Erklärungen aus dem Internet haben sicherlich nichts mit dem konkreten Fall zu tun und sollten daher grundsätzlich nicht abgegeben werden.

Generell ist beim Verkauf von unlizenzierten Fanartikeln Vorsicht geboten. Es besteht akute Abmahngefahr. Sind Sie unsicher, ob Sie abmahngefährdet sind oder welche rechtlichen Vorgaben Sie beim Verkauf zu beachten haben? Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten? So sichern Sie sich eine kostenlose Erstberatung.

 

Unsere Vertragsanwälte empfehlen:

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Markenrechtliche Abmahnung durch Klaka Rechtsanwälte aus München im Auftrag der BMW AG wegen angeblicher Markenverletzung durch Benutzung des Buchstabens „M“ für das Angebot von Motoradreifen

Hat BMW ein Monopol auf den Buchstaben „M“?

 

Dies fragen sich aktuell wohl einige Händler, die eine Abmahnung durch die Rechtsanwälte der KLAKA im Auftrag der BMW AG erhalten haben.

 

Inhaltlich geht es um den Buchstaben „M“. Dieser Buchstabe ziert nämlich einige Fahrzeuge der Marke BMW, namentlich unter Anderem den BMW M3 oder etwa den X6 M. Allesamt ausgestattet mit einem „M-Fahrwerk“, einem „M-Kupplungsgetriebe“ oder mit den neuen „M-Sitzen“. Allerdings hat BMW nicht bloß den Buchstaben „M“ zur Marke angemeldet, sondern eine Wort-Bildmarke, die den Buchstaben zwar grafisch gestaltet enthält, zusätzlich aber auch eine dreifarbige Raute.

 

Wir halten es daher für zweifelhaft, ob die schlichte Verwendung dieses Buchstabens ohne weitere grafische Elemente den Vorwurf von BMW der „Herkunftstäuschung, Rufausbeutung sowie des Betreibens unlauteren Wettbewerbs“ zutrifft.

 

Unsere Vertragsanwälte empfehlen:

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