Wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Auftrag der Ortlieb Sportartikel GmbH durch die Kanzlei Lubberger Lehment

Aktuell werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch die Rechtsanwälte der Kanzlei Lubberger Lehment im Auftrag der Ortlieb Sportartikel GmbH versendet.

Was ist eine Abmahnung?

Abmahnungen können aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten stammen. Während im Arbeitsrecht, zum Beispiel, die Abmahnung eine Voraussetzung der Kündigung ist, sieht es im Wettbewerbsrecht anders aus. Zunächst einmal erfüllt die Abmahnung die Funktion eine Streitigkeit kostengünstig außergerichtlich beizulegen. Ein vermeintlich Berechtigter fordert eine andere Person formal dazu auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Meist wird mit der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.

Der Adressat der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird dazu aufgefordert die das wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen. Dazu soll er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Strafbewehrt heißt in diesem Zusammenhang, dass das wiederholte und rechtswidrige Verhalten mit einer Strafe abgegolten werden kann. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass nur dann einer Unterlassungserklärung die erforderliche Ernsthaftigkeit zuzusprechen ist. Das kann schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Um was geht es konkret?

Die Ortlieb Sportartikel GmbH stellt seit 1982 unter Taschen diverser Art für den Trekking und Reisebereich her. Bekannt sind vor allen Dingen die wasserdichten Fahrradtaschen der Marke Ortlieb. In der Abmahnung geht es konkret um die Verwendung des Begriffs „Outlet“ in Zusammenhang mit Produkten der Marke Ortlieb. Zu Bewerbung im Onlineshop des Händlers solle der Begriff „Outlet“ in irreführender Weise verwendet werden. Der Verbraucher würde getäuscht, da es sich nicht um Outlet-Angebote, sondern lediglich gewöhnliche Einzelhandelsangebote handele. Tatsächlich gibt es hierzu Rechtsprechung. Ob allerdings ein Verstoß vorliegt, bedarf einer Einzelfallprüfung.

 

Auf das richtige Verhalten kommt es an!

Ignorieren Sie die Abmahnung nicht. Viele Adressaten gehen zunächst davon aus, dass es sich bei der Abmahnung um Betrug oder Abzocke handelt. Das ist allerding in den seltensten Fällen so und sollte durch einen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden. Ob eine Unterlassungserklärung abzugeben ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Keinesfalls sollten Sie voreilig die geforderten Beträge überweisen und die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Sie binden sich unter Umständen ein Leben lang!

 

Unsere Vertragsanwälte empfehlen:

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Rechtsanwalt Heinz-Dieter Pals aus Dresden im Auftrag von Jens Sternberg Versicherungsmakler e.K.

Aktuell werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Rechtsanwalts Heinz-Dieter Pals aus Dresden im Auftrag von Jens Sternberg verschickt.

Was ist eine Abmahnung?

Abmahnungen können aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten stammen. Während im Arbeitsrecht, zum Beispiel, die Abmahnung eine Voraussetzung der Kündigung ist, sieht es im Wettbewerbsrecht anders aus. Zunächst einmal erfüllt die Abmahnung die Funktion eine Streitigkeit kostengünstig außergerichtlich beizulegen. Ein vermeintlich Berechtigter fordert eine andere Person formal dazu auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Meist wird mit der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.

Der Adressat der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird dazu aufgefordert die das wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen. Dazu soll er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Strafbewehrt heißt in diesem Zusammenhang, dass das wiederholte und rechtswidrige Verhalten mit einer Strafe abgegolten werden kann. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass nur dann einer Unterlassungserklärung die erforderliche Ernsthaftigkeit zuzusprechen ist. Das kann schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Um was geht es konkret?

Konkret geht es um Eintragungen von Versicherungsvertretern in Internetbranchenbüchern. Versicherungsvertreter ließen sich hierbei wettbewerbswidrig als Versicherungsmakler bezeichnen. Das sei unlauter, da hiermit in unzulässiger Weise Werbung betrieben würde.

Exkurs: Versicherungsmakler – Versicherungsvertreter

Im Gegensatz zu einem Versicherungsmakler ist ein Versicherungsvertreter weisungsgebunden und arbeitet im Auftrag einer Versicherungsgesellschaft. Der Versicherungsmakler ist nicht von einer bestimmten Versicherungsgesellschaft beauftragt. Er vermittelt und betreut im Auftrag seiner Mandanten Versicherungsverträge.

Auf das richtige Verhalten kommt es an!

Ignorieren Sie die Abmahnung nicht. Viele Adressaten gehen zunächst davon aus, dass es sich bei der Abmahnung um Betrug oder Abzocke handelt. Das ist allerding in den seltensten Fällen so und sollte durch einen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden. Ob eine Unterlassungserklärung abzugeben ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Keinesfalls sollten Sie voreilig die geforderten Beträge überweisen und die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Sie binden sich unter Umständen ein Leben lang!

 

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Abmahnung durch den VHL Verein für lautere Heil- und Lebensmittelwerbung

Zum wiederholten Male haben uns unsere Vertragsanwälte von einer Abmahnung durch den Verein für lautere Heil- und Lebensmittelwerbung e.V. (VHL) berichtet.

Der VHL Verein für lautere Heil- und Lebensmittelwerbung mit Sitz in Hamburg nimmt laut eigenen Angaben die Interessen seiner Mitglieder dadurch satzungsgemäß war, dass er die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr überwacht. Die Mitglieder kommen aus den unterschiedlichsten Bereichen des Onlinehandels, unter Ihnen Vertreter der Lebensmittel-, Kosmetika- und Heilmittelvertreibende. In der Abmahnung selbst geht es um angeblich unlautere Aussagen in Bezug auf die gesundheitsbezogene Bewerbung von angebotenen Produkten. Als Grundlage hierfür wird das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, das LBFG angeführt. Die von dem Gewerbetreibenden getroffenen Aussagen seien wettbewerbswidrig. Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, sowie die dem Verein angeblich entstandenen Abmahnkosten.

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Wettbewerbsrechtliche sowie markenrechtliche Abmahnung im Auftrag der BVB Merchandising GmbH durch die Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen

Aktuell werden erneut marken- sowie wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Auftrag der BVB Merchandising GmbH verschickt.

Gegenstand der Abmahnung sind Verkäufe von Buttons oder Armbändern über die Internetverkaufsplattform ebay. Den abgemahnten wird zum Vorwurf gemacht ungenehmigterweise das Markenlogo des BVB verwendet zu haben, sowie eine unlautere Rufausbeutung begangen zu haben. Neben Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie Anwaltskosten in beträchtlicher Höhe gefordert.

 

Die Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert werden. Auch sollten Sie nicht ohne anwaltliche Beratung die beigefügte Unterlassungserklärung oder eine Unterlassungserklärung aus dem Internet unterzeichnen und abgeben. Oftmals sind die vorformulierten Unterlassungserklärungen deutlich zu weit formuliert und heruntergeladenen Erklärungen aus dem Internet haben sicherlich nichts mit dem konkreten Fall zu tun und sollten daher grundsätzlich nicht abgegeben werden.

Generell ist beim Verkauf von unlizenzierten Fanartikeln Vorsicht geboten. Es besteht akute Abmahngefahr. Sind Sie unsicher, ob Sie abmahngefährdet sind oder welche rechtlichen Vorgaben Sie beim Verkauf zu beachten haben? Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten? So sichern Sie sich eine kostenlose Erstberatung.

 

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