Die Firma Debcon und die Verjährung

Regelmäßig gehen hier mehr oder weniger kreative Schreiben der Firma Debcon GmbH ein, mit denen Sie die Mandanten zur Zahlung vermeintlicher Forderungen aus vermeintlichen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing bewegen will. So auch diese Woche. Im vorliegenden Schreiben verweist die Bottroper Firma auf eine Entscheidung des BGH vom 15.01.2015, Az: I ZR 148/13. In fettgedruckten Lettern prangt in der Seitenmitte des Schriftsatzes folgende Aussage:

„Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre“.

 

Zum Hintergrund

Nun hat der BGH tatsächlich in oben zitierter Entscheidung eine 10 jährige Verjährungsfrist angenommen, allerdings ging es hierbei um das Zugänglichmachen von Fotografien im Internet. Der zugrundeliegende Anspruch war ein Anspruch aus Lizenzanalogie. Hierbei ging der BGH davon aus, dass die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §§195, 199 BGB nicht anzuwenden sei, vielmehr sei der Schadensersatzanspruch ein deliktischer und die Verjährung müsse sich mithin nach § 852 BGB richten.

Äußerst zweifelhaft ist allerdings, ob genannte Entscheidung auf den Fall des Filesharings übertragbar ist. Gute Gründe sprechen dagegen. Der BGH führt an, dass im Rahmen der § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB die „Herausgabe des durch die Verletzung eines Urheberrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden“ kann. Das Amtsgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 08.07.2015 (Az. 125 C 517/14) hierzu ausgeführt, dass mit dem Download des Werkes lediglich die Befreiung von der Verbindlichkeit, eine entsprechende Vergütung für die eigene Nutzung des Werkes zu zahlen, erspart bleibt. Gespart wird dann zum Beispiel der Kauf der DVD. Durch den Upload, der die eigentliche Urheberrechtsverletzung darstellt, erlangt der Filesharer nichts. Im Gegensatz dazu erlangt der Rechteverletzer im zitierten Fall des BGH die ersparte Lizenzgebühr.

 

Zum Vorgehen

Sollten Sie ein Schreiben der Firma Debcon erhalten haben, sollten die darin geltend gemachten Ansprüche stets im Einzelfall überprüft werden.

 

Unsere Vertragsanwälte empfehlen:

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Firma Debcon droht mit Klage, was ist jetzt zu tun?

Uns liegen aktuell zahlreiche Schreiben der Firma Debcon Debitorenmanagement und Consulting vor, in welchem diese den Angeschriebenen einen (erneuten) „Vergleichsvorschlag“ zur Zahlung unterbreitet.

 

Neu an diesen Schreiben ist, dass nunmehr eine Klageschrift beigefügt ist, wonach 1.000 EUR eingeklagt werden sollen.

 

Sollte das Angebot nicht innerhalb einer Frist angenommen werden, droht Debcon mit Klageeinreichung.

 

Wenn Sie bislang noch unschlüssig waren, ob Sie auf Schreiben der Debcon reagieren sollten und bislang nicht reagiert haben, so ist spätestens jetzt der Zeitpunkt gekommen, an dem es für Sie „ernst“ werden könnte.

 

Zwar sind die Gerichte zunehmend kritisch mit den Filesharing-Massenabmahnern, dennoch gibt es immer wieder Urteile, in welchen den Abmahnern hohe Beträge zugesprochen werden (Amtsgericht Ansbach vom 11.03.2015, Az. 5 C 22/15, Amtsgericht Frankfurt am Main vom 26.02.2015, Az. 32 C 4416/14 (84), Landgericht München I vom 09.07.2014, Az. 21 S 1459/14). Auch die Frage der Verjährungszeit (3 oder 10 Jahre?) wird regional sehr unterschiedlich gehandhabt.

 

Wie es sich in Ihrem Fall sachlich, rechtlich und regional verhält und welche Risiken aus dem Schreiben für Sie folgen, wissen unsere Vertragsanwälte.

 

Sollten Sie also ein solches Schreiben erhalten haben, so ist es keinesfalls empfehlenswert, es zu ignorieren oder auf den „Vergleichsvorschlag“ einzugehen.

 

 

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