Abmahnfalle Textilkennzeichnung: Die Kennzeichnung am Produkt

Diese und andere rechtsrelevante Informationen sind Bestandteil unserer Shop-Zertifizierung für anwaltlich geprüfte Rechtsinhalte.

Der dritte Teil unseres Überblicks über die wichtigsten Abmahngefährdungen durch falsche Textilkennzeichnung widmet sich der Warenkennzeichnung am Produkt selbst. Denn auch hier kann der Händler haftbar gemacht werden, wenn Textilerzeugnisse falsch gekennzeichnet werden.

Wo muss die Textilkennzeichnung am Produkt selbst angebracht sein?

Die Pflicht des Händlers, Ware korrekt zu kennzeichnen, bezieht sich nicht nur auf die Verkaufsbeschreibung, sondern auch auf das versandfertige Textilprodukt.

Nochmals der Hinweis: Als Händler können Sie auch für falsche Herstellerangaben bei der Textilkennzeichnung haftbar gemacht werden! Die Gerichte vertreten hier weithin die Meinung, dass es dem Händler zumutbar ist, sich über die für seinen Bereich relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und entsprechend umzusetzen. Somit sind Sie als Händler verpflichtet, auf falsche Herstellerangaben (z.B. englischsprachige Begriffe etc.) auch direkt an der Ware zu achten, und diese ggfs. durch Anbringung der richtigen Angaben zur Klarstellung an einem Kleidungsstück anzubringen.

Die Kennzeichnung muss entweder in das Textilerzeugnis eingewebt sein oder am Textilerzeugnis angebracht sein (d.h. angeheftet, aufgeklebt oder aufgedruckt). Statt der Anbringung der Kennzeichnung am Erzeugnis selbst kann die Rohstoffgehaltsangabe auf der Verpackung erfolgen, wenn das Textilerzeugnis in solchen Verpackungen feilgehalten wird, in denen es bestimmungsgemäß an letzte Verbraucher abgegeben wird, insbesondere bei Mehrfachverpackungen (z.B. bei mehreren gleichen T-Shirts, die in einer Folie verpackt angeboten werden).

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