Abmahnfalle Textilkennzeichnung – was Onlinehändler beachten müssen

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Einleitung

Zunehmend relevant zur Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ist die rechtskonforme warenspezifische Kennzeichnung im Fernabsatz. Vor allem in besonders hart umkämpften Marktsegmenten, z.B. bei Kleidung und Textilien, werden immer häufiger Verstöße gegen Warenkennzeichnungspflichten erfolgreich abgemahnt.

Viele Händler wissen dabei nicht, dass sie auch dann haftbar sind, wenn sie bei der Textilkennzeichnung  den Angaben des Herstellers vertrauen und diese sich als falsch herausstellen. Vorsicht ist also angesagt.

Wir haben Ihnen einen mehrteiligen Überblick über die wichtigsten abmahngefährdeten Aspekte im Bereich der Textilkennzeichnung zusammengestellt.

Teil 1: Welche Waren fallen überhaupt unter die Regelung des Textilkennzeichnungsgesetzes?
Teil 2: Wie sieht eine korrekte Rohstoffgehaltsangabe aus?
Teil 3: Die korrekte Kennzeichnung am Produkt
Teil 4: Die rechtssichere Kennzeichnung mehrteiliger Produkte

Beginnen wir hier mit der Frage,  welche Waren überhaupt unter die Regelung des Textilkennzeichnungsgesetzes fallen:

Die gute Nachricht vorab: Gebrauchte Kleidungsstücke müssen nicht gemäß Textilkennzeichnungsgesetz gekennzeichnet werden. Allerdings müssen solche Textilerzeugnisse eindeutig als gebraucht gekennzeichnet sein.

Gemäß Textilkennzeichnungsgesetz sind Händler verpflichtet, Textilerzeugnisse detailliert bzgl. Art und Gewichtsanteil der verwendeten Rohstoffe zu versehen (sog. Rohstoffgehaltsangabe). Dies gilt übrigens auch für Muster oder Proben, die einem Endkunden zur Verfügung gestellt werden.

Textilerzeugnisse im Sinne des Textilkennzeichnungsgesetzes sind:

a) Waren (insbesondere Kleidungsstücke),
b) Bezugsstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen,
c) Teile von Matratzen und Campingartikeln,
d) der Wärmebehandlung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen,
die zumindest zu 80% ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen hergestellt sind.

Außerdem: Mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren Oberschicht (Nutzschicht) zumindest zu 80% aus textilen Rohstoffen besteht

Sowie: In andere Waren eingearbeitete, aus textilen Rohstoffen bestehende Teile, die mit Angaben über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe versehen sind. Dies betrifft insbesondere das Futter von Schuhen.

Textile Rohstoffe werden laut Textilkennzeichnungsgesetz definiert als Fasern, einschließlich Haare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen, sowie flexible Bänder und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm. Zur weitergehenden Begriffsspezifizierung verweisen wir auf TKG § 2 Abs. 2.

Erzeugnisse, die hingegen nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen, sind in Anlage 3 des TKG wie folgt aufgeführt:

– Hemdsärmelhalter
– Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen
– Etiketten und Abzeichen
– Polstergriffe aus Spinnstoffen
-Kaffeewärmer
-Teewärmer
-Schutzärmel
-Muffe, nicht aus Plüsch
-Künstliche Blumen
-Nadelkissen
-Bemalte Leinwand
-Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
-Filz
-Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
-Gamaschen
-Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
-Hüte aus Filz
-Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen
-Reiseartikel aus Spinnstoffen
-Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarn, das getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten wird und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht ist
-Reißverschlüsse
-Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
-Buchhüllen aus Spinnstoffen
-Spielzeug
-Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter
-Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 qcm
-Topflappen und Topfhandschuhe
-Eierwärmer
-Kosmetiktäschchen
-Tabakbeutel aus Stoff
-Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme aus Stoff
-Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
-Toilettenbeutel
-Schuhputzbeutel
-Bestattungsartikel
-Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Einwegartikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt
-Den europäischen Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilerzeugnisse, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial, soweit sie in diesen Vorschriften erfaßt werden
-Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bindfäden, vorbehaltlich der Nummer 12 der Anlage 4, die normalerweise bestimmt sind
a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern,
b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushalts- und anderen Geräten, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, ausgenommen getrennt zum Verkauf angebotene Planen und Textilzubehör von Fahrzeugen
-Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit, wie z.B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge für den Schutz vor Feuer, Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken
-Segel
-Textilerzeugnisse für Tiere
-Fahnen und Banner.
Lesen Sie demnächst in  Teil 2:
Abmahnfalle Textilkennzeichnung: Wie sieht die korrekte Rohstoffgehaltsangabe aus?

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