UWG Regelung über Verfahren zum Umgang mit Beschwerden – Abmahnrisiko vermeiden

Wenn Onlinehändler ihrer Informationspflicht zur Verfahrensweise bei Beschwerden nicht nachkommen, kann dies zu Abmahnungen führen.

Für die meisten Händler ist es selbstverständlich, ihre Kunden über die Verfahrensweise bei Beschwerden zu informieren. In der Neufassung des UWG vom 30.12.2008 wird diese Informationspflicht auch offiziell verankert, andernfalls können Abmahnungen drohen: Gemäß § 5a UWG muss über „Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen“ informiert werden.

Noch ist es rechtlich allerdings nicht ganz klar, ob diese Regelung eine generelle Verpflichtung jedes Händlers beinhaltet, oder ob nur Händler betroffen sind, welche Beschwerdeverfahren an einen Dritten, z.B. an ein Call-Center, übertragen. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich hieraus derzeit noch keine eindeutige Sachlage.

Gerade weil es hier noch offene Fragen gibt, empfiehlt es sich, diesen Punkt inhaltlich in die rechtlichen Belehrungen, z.B. innerhalb der AGB, eines Internetshops zu integrieren – es gilt auch hier die Rechtsprechung im Auge zu behalten.

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