Murks aus der Gesetzgebung: Verbrauchsgüterverkauf auf eBay

Essen und Trinken auf Kosten des Verkäufers?

Eine fatale Kombination aus missglückter Gesetzgebung, einer streng formalistischen Rechtsprechung und einer abwicklungstechnischen Besonderheit auf eBay führt dazu, dass Händler über keine rechtliche Handhabe verfügen, um Wertersatz bei der Rücksendung von nachweislich benutzten Verbrauchsgütern geltend zu machen.

Dies soll an einem prägnanten Beispiel verdeutlicht werden:

Ein Kunde bestellt eine Flasche edlen Weins bei einem gewerblichen eBay-Anbieter. Eine Woche nach Zustellung erhält der Verkäufer die leere Flasche zurück, der Kunde verlangt die Gutschrift der vollen Rechnungssumme und die Erstattung aller Ver-sandkosten.

Der Verkäufer verweist auf seinen Wertersatzanspruch für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme – immerhin Teil der offiziell durch den Gesetzgeber formulierten Widerrufsbelehrung – und verweigert die Gutschrift der Summe.

Wie ist die Rechtslage aber tatsächlich?

Gemäß § 357 Abs. 3 BGB können Wertersatzansprüche für eine bestimmungsge-mäße Ingebrauchnahme einer Sache nur dann geltend gemacht werden, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform darüber informiert wird. Eine Bild-schirmanzeige kann – so die überwiegende Rechtsprechung – die vorgeschriebene Textform nicht ersetzen. Da ein Vertrag bei eBay aber immer mit dem Höchstgebot bzw. der Bestellung des Kunden per Sofortkauf (und somit am Bildschirm) zustande kommt, ist für den eBay-Verkäufer die Belehrung in Textform, die zur Geltendma-chung eines Wertersatzanspruchs für den Fall der bestimmungsgemäßen Inge-brauchnahme erforderlich wäre, de facto unmöglich.

Deshalb heißt es in Anmerkung 7 zur amtlichen  Muster-Widerrufsbelehrung:

Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertrags-schluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“

Die Folgen für den eBay-Händler sind alles andere als erfreulich: Den Wertersatzanspruch kann er im Falle des oben beschriebenen Widerrufes nicht geltend machen, da der bestimmungsgemäße Gebrauch von Verbrauchsgütern nun einmal deren Verbrauch ist und nicht deren Unversehrtheit.

Dass dies gerade im Falle von Verbrauchsgütern besonders schwerwiegende wirt-schaftliche Konsequenzen für den Händler hat, liegt auf der Hand: Es droht der Zustand, dass die Ware vom Käufer verbraucht wird, ohne dass diese hierfür Kosten zu tragen braucht, selbst die Versandkosten muss der Händler für dien „Service“ noch zahlen, wenn der Käufer nach dem Verzehr den Widerruf erklärt.

Paradiesische Zustände für Abzocker, Horror für Händler.
Rettung in Sicht?

Ändern wird sich das nur, wenn entweder eBay den technischen Ablauf ändert oder wenn der Gesetzgeber entsprechend reagiert. Ersteres scheint momentan wenig realistisch, letzteres ist im Entwurfstadium und soll am 31. Oktober 2009 in Kraft treten.

Danach kann nach dem Gesetzentwurf – welches man auch als „lex ebay“ bezeichnen könnte – Wertersatz für bestimmungsgemäßer Gebrauch auch dann verlangt werden, wenn unverzüglich nach Vertragsschluss über die jeweiligen Rechte in Textform informiert wird.

Bis dahin gilt:
Solange die Rechtslage noch so ist, wie beschrieben, ist es aus Sicht der Händler verständlich, dass manch einer eBay den Rücken kehrt.

Gegen die Gesetzeslage können auch unsere Vertragsanwälte nichts tun. Aber sie können dafür sorgen, dass Sie keine Abmahnungen vom Wettbewerb mehr zu fürchten brauchen. Wenn Sie auf eBay rechtssicher verkaufen möchten, fragen Sie unverbindlich ein Angebot bei uns an:

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