Abmahnfalle Buchpreisgesetz Teil 3: Der Verkauf von gebrauchten Büchern

Teil 1 und 2 der Information für Onlinehändler über das Buchpreisbindungsgesetz und die damit verbundenen Abmahnfallen behandelten den Geltungsbereich sowie die Ausnahmen von der Buchpreisbindung. Teil 3 behandelt die Frage, was beim Verkauf von Flohmarktware bzw. von gebrauchten Büchern beachtet werden muss, um Abmahnungen zu vermeiden.

Das BuchPrG sieht Ausnahmen von der Buchpreisbindung vor, u.a. wenn gebrauchte Bücher weiterverkauft werden. Doch Achtung: Nicht jedes Buch, das z.B. auf einem Flohmarkt verkauft wird, ist „automatisch“ von der Preisbindung enthoben.

§ 3 Satz 2 BuchPrG legt fest, dass die Buchpreisbindung nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher gilt, d.h. für solche Bücher, die bereits vorher schon einmal zu einem gebundenen Ladenpreis verkauft wurden. Wenn ein Buchhändler auf einem Flohmarkt Bücher kauft, und ungeprüft davon ausgeht, dass es sich um gebrauchte Produkte handelt, die der Preisbindung nicht mehr unterliegen, kann dies jedoch kostspielige Folgen haben:

Wer vermeintlich gebrauchte Verlagsprodukte, die jedoch tatsächlich noch der Preisbindung unterliegen, zu einem anderen Preis als dem ursprünglich festgelegten weiterveräußert, kann berechtigt abgemahnt werden.

Unwissenheit oder Gutgläubigkeit des Händlers schützt dabei nicht vor „Strafe“. Sicherheit (bzw. die Möglichkeit eines Regresses gegenüber einem Verkäufer) beim Erwerb bzw. für die anschließende Veräußerung gebrauchter Bücher wird ein gewerblicher Händler letztlich nur haben, wenn sein Lieferant ihm den Wegfall der Preisbindung schriftlich bestätigt.

Demnächst in Teil 4: Abmahnfallen beim Verkauf so genannter Mängelexemplare

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