BGH: Versandkosten müssen in Preissuchmaschinen sichtbar sein

Karlsruhe/Dresden (16.07.2009). Onlinehändler müssen im Internet neben dem Kaufpreis auch die Versandkosten mit angeben, weil sich das auf eine Darstellung bei Preissuchmaschinen auswirkt. Diese werde in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise verzerrt, wenn es an einer Angabe der Versandkosten fehle.
Mit dieser Entscheidung verschärfte der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung über die Angabe von Versandkosten gegenüber einer früheren Entscheidung, nach der die Angabe von Versandkosten auf „nachfolgenden“ Seiten ausreichen würde (BGH, Urteil v. 04.10.2007, I ZR 143/04).
Strenger entschied der BGH heute (Az. I ZR 140/07) in dem Rechtsstreit zwischen Media Markt und Pro Markt in Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof bejahte durch das Unterlassen der Angabe der Versandkosten einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 und 6 Preisangabenverordnung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung muss, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, angeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Entfällt die Angabe über die Versandkosten, so stellt sich der Preis in Suchmaschinen günstiger dar. Diese Praxis ist aber gegenüber denjenigen Mitbewerbern, die ihre Versandkosten korrekt angeben, wettbewerbsrechtlich unlauter und damit unzulässig. Der Grund liegt auf der Hand: Der Preis ist ohne die Angabe der Versandkosten natürlich geringer, als wenn man diese ausweist. Die Entscheidung ist rein mathematisch nachvollziehbar: Fehlen im Zusammenhang mit der Angabe des Preises die Versandkosten, dann ist diese Darstellung wettbewerbswidrig.
Durch § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung bekommt die Entscheidung nun noch mehr Gewicht: Die Angaben nach der Preisangabenverordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach der Preisangabenverordnung verpflichtet ist, hat diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind dabei die Endpreise hervorzuheben.
Morgen (Freitag, 17.07.2009) soll dann die Urteilsbegründung vorliegen.

Vorinstanzen: Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.01.2007 (416 O 339/06) Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.07.2007 (5 U 10/07)
Angaben zur hier referierten Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2009 (I ZR 140/07)

Wolfgang Wentzel, Rechtsanwalt, Für den BVOH, www.bvoh.de

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