Versandkostenangabe – Dauerbrenner bei Abmahnungen

Diese und andere rechtsrelevante Informationen für Internethändler sind Bestandteil unserer Shop-Zertifizierung für anwaltlich geprüfte Rechtsinhalte.

Internet ist grenzenlos, und genau das macht den Handel im Netz auch so attraktiv. Häufig werden jedoch neben der Arbeit, die die Internationalisierung des Internetangebotes mit sich bringt, die rechtlichen Basics vergessen. Und so kann ein relativ leicht zu vermeidender Fehler in der Angabe der Versandkosten ins Ausland postwendend durch Abmahnung bestraft werden.

Worauf sollten Internethändler bei den Versandkostenangaben achten?

Die rechtliche Grundlage: die Preisangabenverordnung (PAngV)

§ 1 Abs. 2, Abs. 6 PAngV legt fest, dass Liefer- und Versandkosten
–    leicht erkennbar und
–    deutlich lesbar
angegeben werden müssen.

Wenn Liefer- und Versandkosten anfallen, muss der Verkäufer angeben, welche Eurobeträge dafür anfallen oder es muss für den Kunden leicht nachvollziehbar sein, wie diese errechnet werden können. Hintergrund dieser Regelung ist es, es dem Verbraucher zu ermöglichen, sich vollumfänglich über alle preisrelevanten Faktoren zu informieren, bevor er sich zu einem Kauf entscheidet.

Wenn ein gewerblicher Verkäufer seine Waren also ins Ausland verschickt, muss er daher auch die jeweiligen Auslandsversandkosten konkret für jeden Fall angeben. Dies gilt ganz besonders dann, wenn der Verkäufer die Ware weltweit ohne Eingrenzung anbietet.

Womit wir bei einem der am häufigsten anzutreffenden (abmahnfähigen) Fehler aus dem Dunstkreis der Preisangabenverordnung wären:

Es gilt die einfache Formel: Wer weltweiten Versand anbietet, muss auch die Versandkosten für den weltweiten Versand vorhalten.
Es genügt nicht, z.B. nur die Versandkosten nach Europa und in die USA anzugeben und für die restliche Welt „Versandkosten auf Anfrage“ vorzuhalten. Ebenso wenig ist es ausreichend, bei europaweitem Versand die Versandkosten nur auf die EU-Mitgliedstaaten zu reduzieren.

Ein gewerblicher Verkäufer im Internet sollte sich daher darüber im Klaren sein
–    ob er tatsächlich weltweit bzw. international versenden will und kann,
–    und wenn er dies tut, entsprechende eindeutige und vollständige Versandkostenangaben, z.B. in tabellarischer Form, verfügbar halten.

Doch nicht nur im internationalen Geschäft lauern Abmahnfallen bei der Angabe der Versandkosten. Der Versand innerhalb Deutschlands gehorcht selbstverständlich den gleichen rechtlichen Grundsätzen. Und hierzu zählen z.B. auch die so genannten Inselzuschläge, die ggfs. beim Versand innerhalb Deutschlands anfallen können. So dies der Fall ist, muss der Verkäufer diese Inselzuschläge konkret beziffern. „Auf Anfrage“ führt auch hier zu Abmahnungen.

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